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zustandre vom 25. Juni 1868 — Bundes-Gesetzbl. von 1869 S. 1 —) zu nistenen schriftlichen Requisitionen
Militärbehörden, sowie in den auf Grund derselben auszustellenden Marschrouten find die nach §. 2 des
Gesetzes in Anspruch zu nehmenden Leistungen nach Gegenstand, umfang, Ort und Zeit genau zu bezeichnen.
Die requirirte Behörde hat die im Interesse der rechtzeitigen Sicherstellung der Leistungen erforder-
lichen Anordnungen schleunigst zu Wulasen »
An Stelle des der vorerwähnten Instruktion vom 31. Dezember 1868 unter dem Buchstaben A
beigefügten Formulars zu den Marschrouten tritt das unter A hier anzeschlossene Formular.
Die Militärbehörden werden von der ihnen für dringende Fälle allgemein zugestandenen Befugniß,
von der Gemeindebehörde, und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der
Gemeinde unmittelbar zu requiriren, nur dann Gebrauch machen, wenn das militärische Knerresse auf dem
Wege der Regquisition durch Vermittelung der guständigen Civilbehörde nicht genügend sicher zu stellen ist.
Die Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen sind von den Militärbehörden (Kommandoführern)
nach den unter B 1—6 beiliegenden Formularen zu ertheilen.
Zu §. 7. JI.
Die den Gemeinden in §. 7 alat des Gesetzes für den Fall der Uebernahme der Leistungen
auf Wigene Rechnung beigelegte besondere Befugniß, die erwachsenden Kosten auf die dadurch von der unmittel-
daren Veistung befreiten Pflichtigen nach dem Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung umzulegen,
schließt die allgemeine n der Gemeinden nicht aus, die entstehenden Kosten auf Gemeindemittel zu
übernehmen. * Gemeinden haben daher in dem bezeichneten Falle die Wahl, ob sie den Aufwand ohne
Weiteres aus der Gemeindekasse decken dz. als gewöhnliche Gemeindelast umlegen, oder ob sie die Umlegung
der Kosten auf die zur Naturalleistung Verpflichteten eintreten lassen wollen.
Beschwerden über etwaige mangelhafte Leistungen gfiod von den Militärbehörden (Kommandofü )
bei den betheiligten Ortsbehörden auf kürzestem Wege anzubringen und nach Umständen bei den vorgesetzten
Behörden weiter zu verfolgen. » ·
enöthigt gewesen, eine Leistung ohne Zuziehung des Gemeindevorstandes
Ist eine Militärbehörde v «
anderweitig zu beschaffen (8. 7 Absatz 6), hat die Entscheidung darüber, ob und inwieweit dem lesteren
eine den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Mehrkosten begründende Versäumniß zur Last fällt, durch
die dem Gemeindevorstande vorgesetzte Civilbehörde zu erfolgen.
Zu F§. 9.
1. Die Vergütungssätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen Feststellung für die Bezirke
der ar nen zascht für, vor von den 2etmalh Lohrdesregiekunen zur Isiatlichen ½6
gebracht.
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt bz. in Anspruch
genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genuender A#zahl. vorhanden fin.
Für eine Vorspannleistung, welche nicht länger als von Mitternacht bis zu Mitternacht
gedauert hat, wird der einfache Tagessatz gewährt.
Nur die Hälfte der Ta alee ist zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme der Fuhr-
werke 2c. durch die Leistung *. ich der Fahrt vom Wohnorte zum Gestellungsorte sowie der
Rückkehr nach dem Wohnorte und — sofern die Inanspruchnahme in die regelmäßige Fütterungs-
sih l#an — zunschleglich einer einstündigen Fütterungspause die Dauer von sechs Stunden nicht
en hat.
Die im §. 9 Ziffer 1 Absatz 2 des 8 es vorgesehene Erhöhung der durch den Bundes-
rath festgestellten Vergütungssätze ersolgt durch die von den Landesregierungen zu bezeichnenden
hheren Verwaltungsbehörden für die jedesmalige Uebungsperiode, und zwar für diejenigen
irke, in welchen Uebungen stattfinden und in welchen ein besonderes Bedürfniß zu der
Erhöhung sich herausstellt. Innerhalb dieser Bezirke werden auch für die Märsche zu und
von den Uebungen die höheren Sätze gewährt. fza Vorspannleistungen ba anderen Zwecken,
"ie zen Bebungen oder zu Märschen zu und von denselben gilt die Erhöhung auch innerhalb
ieser Bezirke ni
Die Erhöhung kann sowohl vor Beginn der ebungen, wie während der Dauer und nach
ng derselben — in letzterem Falle innerhalb 4 Wochen — ausgesprochen werden.
ofern die nachstehend zu §. 14 unter 4 bezeichneten Kommissionen nicht versammelt sind,