Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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genügt das Gutachten der daselbst unter a und d genannten Mitglieder, im Nothfalle dasjenige 
des K##misars der Landesregierung und Eines Sbhverstämde en. 5 
Der auf Erhöhung der Sätze lautende Beschluß ist durch das amtliche Organ der höheren 
Verwaltungsbehörde zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Auch ist von dem Beschlusse und 
von den besonderen Verhältnissen, welche zu der Si# Anlaß gegeben haben, in jedem 
zunhele Falle der Central-Verwaltungsbehörde und der zuständigen Atendanttr Anzeige zu 
en. 
Anträge auf Erhöhung der Sätze sind bei der Gemeindebehörde anzubringen und von dieser 
weiter zu befördern. " 
. Der nach 8.9 Ziffer 2 Absat 2 des Gesetzes für die volle Tagestest zu gewährende Vergütungs-= 
ig 
satz wird nach seiner jedesmaligen tellung vom Reichskanzler durch den Areichesmeiger und 
durch das Centralblatt für das Deutsche 4u zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Derselbe 
eilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt: 
  
  
Bei einem Vergütungssatz von 
  
  
  
  
  
  
8o Pf. 86 Pf. do Pf. 95 . 100 Pf. 
mit ohne mit ohnes mit ohne mit ohne mit ohne 
Brot 
a) volle Tageskoft. 80 65 85 70 90 75 95 80 J100 85 
b) Mittagskost ......... 40 35 43 38 46 41 49 44 52 47 
c) Abendkost 25 2026 2½½ 2228 2322 24 
4) Morgenkoßst ... 15 1066 1218 13ä 
3. Die innerhalb der einzelnen Lieferungsverbände für die Vergütung verabreichter 
gebenden krhschwi der höchsten Tagespreise des Kalendermonats, welcher 
t, mit einem Aufschla 
lornga i 
gebracht. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
our 
  
e von fünf vom Hundert, werden von den höheren Ver- 
waltungsbehörden durch ihre amtlichen Anzeigeblätter regelmäßig zur öffentlichen 
Wenn Preisnotirungen über Fourage nicht für den ganzen der Lieferung vorangegangenen 
Monat, sondern nur vereinzelt vorliegen, so werden die vorhandenen unvollständigen Nott 
der Berechnung zu Grunde gelegt, insoweit sie eine Durchschnittsberechnun 
überhaupt m 
machen. Ist dagegen ein Durchschnittspreis nicht zu ermuteln, oder haben Preisnotirungen 
überhaupt nigt stattgefunden, so wird der im nächstgelegenen Hauptmarktorte (Normalmarktorte) 
für den der 
gebracht. 
ieferung vorangegangenen Monat sich ergebende Durchschnittspreis zur Anwendung 
Die Verglttung für geleisteten Vorspann — mit Ausschluß des Vorspanns zur Anfuhr 
der Verpflegungs-- u « 
Wangen (oben zu §. 3 d) sowie zur 
die Vergütung fü# 
Marschquartier sofort zu bezahlen. 
Die Juun erfolgt in den Städten a 
oder dessen zum an 
den Besitzer des selbständigen Gutsbezirks oder dessen 
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e legitimirte Organe, au 
Ueber die empfangene Zahlung haben 
Die soforti 
Kommandoführer 
Die Vergütun 
von den Gemeindevorst 
t möglich 
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auf 
Biwaksbedürfnisse bei Uebung 
nfuhr des Fourage 
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bedarfs (8. 5 
r empfangene Naturalverpflegung ist von den Truppentheilen in jedem 
uf dem Gemeindehause an den Gemeindevorstand 
dem platten Lande an den Gemeindevorstand bä. 
ertreter. 
so nüben 
des 
l rechtzeiig zu besch 
ruppenzusammen- 
esetzes) — 
ie Gemeindevorstände bz. die zum 
legitimirten Personen nach Schema C 1—3 Quittung auszustellen. v dum Eumfenge 
ee Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn es dem 
feel * die Sforhelt vr r 
ämmtliche nicht sofo ahlte Leistungen werden in 
dem Lande von 8* 
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unglaufsichtsbehörden auf Grund
	        
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