— 254 —
genügt das Gutachten der daselbst unter a und d genannten Mitglieder, im Nothfalle dasjenige
des K##misars der Landesregierung und Eines Sbhverstämde en. 5
Der auf Erhöhung der Sätze lautende Beschluß ist durch das amtliche Organ der höheren
Verwaltungsbehörde zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Auch ist von dem Beschlusse und
von den besonderen Verhältnissen, welche zu der Si# Anlaß gegeben haben, in jedem
zunhele Falle der Central-Verwaltungsbehörde und der zuständigen Atendanttr Anzeige zu
en.
Anträge auf Erhöhung der Sätze sind bei der Gemeindebehörde anzubringen und von dieser
weiter zu befördern. "
. Der nach 8.9 Ziffer 2 Absat 2 des Gesetzes für die volle Tagestest zu gewährende Vergütungs-=
ig
satz wird nach seiner jedesmaligen tellung vom Reichskanzler durch den Areichesmeiger und
durch das Centralblatt für das Deutsche 4u zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Derselbe
eilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt:
Bei einem Vergütungssatz von
8o Pf. 86 Pf. do Pf. 95 . 100 Pf.
mit ohne mit ohnes mit ohne mit ohne mit ohne
Brot
a) volle Tageskoft. 80 65 85 70 90 75 95 80 J100 85
b) Mittagskost ......... 40 35 43 38 46 41 49 44 52 47
c) Abendkost 25 2026 2½½ 2228 2322 24
4) Morgenkoßst ... 15 1066 1218 13ä
3. Die innerhalb der einzelnen Lieferungsverbände für die Vergütung verabreichter
gebenden krhschwi der höchsten Tagespreise des Kalendermonats, welcher
t, mit einem Aufschla
lornga i
gebracht.
our
e von fünf vom Hundert, werden von den höheren Ver-
waltungsbehörden durch ihre amtlichen Anzeigeblätter regelmäßig zur öffentlichen
Wenn Preisnotirungen über Fourage nicht für den ganzen der Lieferung vorangegangenen
Monat, sondern nur vereinzelt vorliegen, so werden die vorhandenen unvollständigen Nott
der Berechnung zu Grunde gelegt, insoweit sie eine Durchschnittsberechnun
überhaupt m
machen. Ist dagegen ein Durchschnittspreis nicht zu ermuteln, oder haben Preisnotirungen
überhaupt nigt stattgefunden, so wird der im nächstgelegenen Hauptmarktorte (Normalmarktorte)
für den der
gebracht.
ieferung vorangegangenen Monat sich ergebende Durchschnittspreis zur Anwendung
Die Verglttung für geleisteten Vorspann — mit Ausschluß des Vorspanns zur Anfuhr
der Verpflegungs-- u «
Wangen (oben zu §. 3 d) sowie zur
die Vergütung fü#
Marschquartier sofort zu bezahlen.
Die Juun erfolgt in den Städten a
oder dessen zum an
den Besitzer des selbständigen Gutsbezirks oder dessen
n
e legitimirte Organe, au
Ueber die empfangene Zahlung haben
Die soforti
Kommandoführer
Die Vergütun
von den Gemeindevorst
t möglich
gn für
nden,
auf
Biwaksbedürfnisse bei Uebung
nfuhr des Fourage
en und son
bedarfs (8. 5
r empfangene Naturalverpflegung ist von den Truppentheilen in jedem
uf dem Gemeindehause an den Gemeindevorstand
dem platten Lande an den Gemeindevorstand bä.
ertreter.
so nüben
des
l rechtzeiig zu besch
ruppenzusammen-
esetzes) —
ie Gemeindevorstände bz. die zum
legitimirten Personen nach Schema C 1—3 Quittung auszustellen. v dum Eumfenge
ee Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn es dem
feel * die Sforhelt vr r
ämmtliche nicht sofo ahlte Leistungen werden in
dem Lande von 8*
r.
unglaufsichtsbehörden auf Grund