Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

— 265 — 
der von den Militärbehörden S er ertheilten Bescheinigungen nach den unter D 1—3 
bei Sügten Vormulren monatweise, d. h. in der Art liquidirt, daß die im Laufe eines und 
desselben Kalendermonats stattgehabten Leistungen gleichzeitig zur Liquidation kommen. 
Die bezüglichen Liquidationen sind durch Vermittelung der zuständigen Lioildeforden 
welche hinsichtlich des geleisteten Vorspanns die Richtigkeit der angesetzten Entfernung, hinsichtlich 
der verabreichten Fourage die Richtigkeit der Preise zu attestiren haben, bei derjenigen Intendantur 
einzureichen, zu deren Geschäftsbezirk die Gemeinde gehört. 
Die Bescheinigungen der Truppentheile über verabreichte Fourage, welche von den 
Gemeinden nicht selbst geliefert werden konnte, sondern von der nächsten militärischen Verabreichungt 
Leue abgeholt werden mußte, sind an letztere abzugeben. Den Gemeinden wird nur der geleistete 
orspann vergütet. Bei Aufstellung und Feststellung der bezüglichen Liquidationen snd die 
obigen Festsetzungen zu §. 3 d zu beachten. 
II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen und Fahrzengen. 
Zu 8. 10. 
Schiffsfahrzeuge werden auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der zuständigen Hafenpolizei- 
behörde, oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch Vermittelung der Ortspolizeibehoͤrde in Anfpräch 
enommen. 
Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind mit dem erforderlichen Personal (Schiffsführern, 
Matrosen, Heizern 2c.) zu stellen. 
Die Verpflegung des Personals ist von dem Schiffseigenthümer zu bewirken. 
Die für die Benutzung der Fahrzeuge, für die Verpflegung des Personals sowie für Verluste, 
Beschädigungen und außergewöhnliche Abnutzung an Fahrzeugen und Zubehor (5. 10 Absatz 4 des Gesetzes) 
zu Frwährende Vergütung wird auf dem nachfolgend zu §F. 14 bezeichneten Wege festgestellt. 
III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken 2c. 
Zu S. 14. 
Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand die Beschädigten zur An- 
meldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt letztere behufs Vorbereitung der Feststellung der 
Verglitungen in einer Nachweisung nach Anlage E unter Berücksichtigung der dieser Nachweisung vorgedruckten 
Anmertung 1 Absatz 2 zusammen. 
# ee Nachweisungen sind von dem Ortsvorstande bz. der zuständigen Civilbehörde der Abschätzungs- 
kommission bei ihrem Eintreffen vorzulegen. 
Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener e. ddigung die Entscheidung des Orts- 
vorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung der be 
  
ädigten Felder einzutreten hat. Der 
Ortsvorstand hat die Aberntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein 
höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche 
dem Verderben ausgesetzt sind. 
Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission an, so hat 
derselbe sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Stand der beschädigten und ab- 
zuerntenden Felder, das Quantum Fudtʒ u. s. w.) und die Qualität der übrig gebliebenen Früchte und deren 
etwaige weitere Verwendbarkeit G. B. als Viehfutter) und den sich Frech ergebenden Umfang des Schadens 
festustelen und über den Befund der Abschätzungskommission Mittheilung zu machen. 
Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Nothwendigkeit der Aberntung vor dem 
Hiatresten ber Abschätzungskommission sowie den Umfang des Schadens durch zwei unparteülsche Zeugen 
onstatiren lassen. 
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, im Besonderen 
dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen 
Anspruch auf Vergütung. 
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, daß sie durch die Truppen- 
alhungeen hertnächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung 
glei 8 nicht. 
O 
75
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.