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Wird wegen mangelnder Einigung über den Betrag der in den Fällen des §. 9 Ziffer 1 Absatz 4,
§. 10 Absatz 4, der Ss. 11, 12 und 13 des Gesetzes zu Wz Vergütung die Feststellung der letzteren
durch sachverständige Schätzung erforderlich, so greifen nachstehende Vorschriften Platz:
A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen (in Korps und Dideisionen
sowie bei den Krilleri- chießübungen) enstehenden Flurschäden ist durch Kommissionen zu be-
wirken, welche je aus
a) einem Kommissar der betheiligten Landesregierung,
b) einem Offizier,
e) einem Militärbeamten,
d) mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach 8. 14 Absatz 2 des Gesetzes
besteh bestimmten Persönlichdeiten
tehen.
Der a- der Landesregierung leitet die Verhandlungen.
Die militärischen Mitglieder (b und c) werden von der betheiligten Militärverwaltung
bestellt.
Die Sachverständigen werden von dem Kommissar der Landesregierung berufen. Die-
elben dürfen bei der Sache mit ihrem Interesse nicht betheiligt sein. Falls fie als Sachver-
ändige ein für alle Mal vereidet sind, haben sie ihr Gutachten auf diesen Eid zu nehmen;
anderenfalls sind sie zu vereidigen.
Die Kommission trifft ihre Feststellungen nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet die Stimme des Kommissars der Landesregierung. Die Gutachten der HBagz.
verständigen bilden die Grundlage für die Erwägungen der Kommission, sind jedoch für deren
Beschlüsse nicht maßgebend. Bei Feststellung der Vergütung hat jedes Mitglied der Kommission
seine Stimme nach gewissenhafter Ueberzeugung so abzugeben, daß dem Beschädigten zwar eine
gusgreichende Schadlosh tung zu Theil wird, daß jedoch unberechtigte Forderungen keine Berück-
tigung finden. »
fin ie Feststellung der Vergütung hat möglichst bald nach Entstehung des Schadens statt-
ufinden.
In Fällen der Inanspruchnahme von Grundstücken für Lager, Erersirpläte oder den
Schießübungen der Infanterie, Jäger und Schützen im Terrain, hat auf Antrag der Militar
verwaltung eine Sesichtigung der ausgewählten Grundstücke und ihres Fruchtzustandes durch die
ur Feststellung der Vergütung zu berufende Kommission *rum vor der Benutzung der Grund-
8 stattzufinden, um für die spätere Abschätzung der entstehenden Schäden eine möglichst voll-
ändige und zuverlässige Grundlage zu gewinnen.
Zu dem Schätzungstermine, bei welchem der Ortsvorstand anwesend sein muß, sind die
Betheiligten zuzuziehen.
Bei der Verhandlung sind die Mitglieder der Kommission zunächst über ihre Obliegen-
heiten zu belehren und im Besonderen darauf hinzuweisen, daß es chre Rflicht ist, die Interessen
der Reichskasse sowie diejenigen der Entschädigungsberechtigten mit gleicher Unparteilichkeit zu
wahren. Im Besonderen sind dieselben darauf aufmerksam zu machen, daß bei Feststellung der
Entschädigungsbeträge ebensowohl der Werth der den Interessenten verbleibenden Früchte und
Nutzungen, als die etwaigen Ersparnisse an Wirthschaftskosten in Anrechnung zu bringen find.
Sodann ist zu prüfeen, in wieweit die angemeldeten Beschädigungen in der That durch
die Truppenübungen entstanden sind. Insoweit letzteres der Fall ist, tat die Kommission solche
Entschädigungsforderungen der Betheiligten, welche von ihr als angemessen befunden werden, im
Wege der Einigung ohne Weiteres zuzugestehen. Um das Zustandekommen einer Einigung zu
erleichtern, hat die Kommission die Beschädigten nöthigenfalls über die Grundsätze für eine zu-
treffende Abschätzung ihrer Verluste zu belehren. Insoweit von den Betheiligten keine bestimmten
oder zu hohe Forderungen gestellt werden, hat die Feststellung der Vergütung auf Grund
förmlicher Abschätzung einzutreten. .
Die Ergebnisse der Verhandlung find in die im Absatz 1 bezeichnete Nachweisung (An-
lage E) einzutragen.
Zur Erleichterung des Schätzungsverfahrens ist, falls es sich um die Feststellung von
Schäden für eine größere Zahl sleichartig bestellter kleiner Ackerstücke handelt, eine Klassenein-
theilung des Bodens nach seiner Ertragsfähigkeit, nach der Art seiner Bestellung und nach dem