258
IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen.
Zu 8. 15.
Der vom Bundesrath zu erlassende allgemeine Tarif für die Beförderung der bewaffneten Macht
und des Materials des Landheeres und der Marine auf den Eisenbahnen wird nach seiner jedesmaligen Fest-
stellung durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.
V. Schlußbestimmungen.
Zu §. 16.
Die Anmeldung der auf Grund des Gesetzes zu erhebenden Entschädigungsansprüche hat innerhalb
der in §. 16 bezeichneten Fristen bei dem Vorstande derjenigen Gemeinde stathuftnden. durch deren Ver-
mittelung die Lestung erfolgt ist G. 2—9) bz. in deren Bezirk die Leistung in Anspruch genommen (5. 10)
oder das beschädigte Grundstück u. s. w. (§FF. 11, 12, 13) belegen ist.
» Für den Bereich der einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezire hat
die Anme un bei berzenigen Civilbehörde stattzufinden, welche nach den Landesgesetzen die nächste Aufsicht-
behörde des Bezirks bildet.
Die Behörden, bei welchen die Ansprüche hiernach anzumelden sind, haben sofort nach der erfolgten
Anmeldung die zur Feststellung der Ansprüche Fisordeiche Verhandlungen herbeizuführen und im Besonderen
die Militärbehörde (Truppentheil), gegen welche der Anspruch gerichtet ist, zu benachrichtigen.
Zu FS. 17.
Zur bewaffneten Macht im Sinne des Gesetzes gehört auch die Marine. »
. Die durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen den Organen der Reichs-Militärverwaltung
beigelegten Befugnisse stehen daher den entsprechenden Organen der Kaiserlichen Marine gleichmäßig zu.