Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Bestimmungen. 
A. Mundverpflegung. 
1. Die Verpflegung der Truppen auf dem Marsche, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhe- 
tage, als auch für die au 
Quartiergeber ob. 
f dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage) liegt dem 
Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und Beamte, als 
auch der Soldat — hat sich in der Re 
des Gesetzes vom 13. Februar 1875, - 
Die Verpflegungsportion, auf welch 
falls zwischen ihm und dem QOuartiergeber über die 
b) 250 
c) 125. 
250 - Külsenfrüchten oder 
1500 
eis oder Graupe bz. Grütze oder 
artoffeln und 
d) 25 Kan- 
e) 15--Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen). # 
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nich 
Die Brotportion vertheilt st# 
9 
Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Lulei als 
Gemüse zu verabreichen. 
Erfolgt das Eintreffen im Quartier 
insoweit die Truppen Brot oder Brotgel 
(uchlasgabe der alfähelichen Be 
eich für die volle Tageskost 
(§. 9, 2 a. a. O.) vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten wie 
Der na 
das Centralblatt 
r das Deutsche 
  
— 
erpflegung 
leisch (Gewicht des rohen Fleisches) oder 150 g Speck, 
auf die Morgen-, 
ittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendtost 
el mit der Kost des Ouartiergebers zu begnügen C. 4 
eichs-Gesetzblatt Seite 52). 
e der Einquartierte Ausruch hat und welche ihm, 
# treitigkeiten entstehen, in 
gehöriger Zubereitung und in guter Oualität gewährt werden mufß, besteht in: 
a) 1000 g Brot 
4. u fordern. 
Minag 
& 
#r 
und Abendkost. 
zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der 
Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der Frühstück- 
portion — in einer Mahlzeit zu gewähren. » 
Eine Verabreichung von Brot seitene der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und 
empfangen haben. 
anntmachungen durch den Reichsanzeiger und 
v 
u gewährende Vergütungssch 
olgt: 
— — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bei einem Vergütungssatz von 
80 Pf. 5 Pf.0 Pf.9 Pf.100 f. 
mit ohre mit ohne mit ohne mit ohne) mit sohre 
Brot 
a) volle Tageskost 80 64585770|0900 ?759 80 100 68 
b) Mittagskost 40 35 4 388 46 4¼ 4 
e) Abendkost 25 20 26 21127 22128 231 289 4 
d) Morgenkost 1510166 1117123 1 3 14 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2. Die Vergütung für die den Offizieren, Militärärzten im Offiziersrange und oberen Militärbeamten 
gewährte Naturalverpflegung beträgt: 
für die volle Tageskost 
für die Mittagskost allein 
ir die Abendkost allein. 
und für die Morgenkost allein 
2,50 M 
1,25 - 
0,75 - 
0,50 =
	        
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