Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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c. Für Vorspann. 
8. Das hinsichtlich der Bezahlung der Marschverpflegung (unter a) Gesagte gilt au r den au 
9 mst ¾ aoch Jahlung chverpflegung ( ) Gesagte g ch fü f 
Die Vorspannvergütung für die Anfuhr von Fourage von der nächsten militärischen 
Verabreichungsstelle (oben 4) ist besonders zu liquidiren. 
9. Der zu entrichtende Geldbetrag wird: 
a) in Städten auf dem Gemeindehause dem Gemeindevorstande oder dessen zum Empfange 
legitimirten Organen, 
b) auf dem platten Lande an den Gemeindevorstand bz. den Besitzer des selbständigen Gutz- 
bezirks oder dessen Vertreter 
  
  
gezahlt. 
Marsch- Kilo- Bezeichnung 
und von bis der Bemerkungen 
Ruhetage meter Kreise 
  
  
  
  
  
 
	        
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