Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

Nr. 2. 
Kriegsministerium. Berlin den 1. Januar 1887. 
Lehrkurse bei der Militär-Lehrschmiede zu Gottesane. 
Bei der ilnch Lehrschmee r Gottesaue finden fortan alljährlich statt der bisherigen 3 viermonatlichen 
  
Lehrkurse 2 sechsmonatliche Lehrkurse statt. 
No. 172/12. 86. A. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 7. Januar 1887. 
Nr. 3. 
« » Beränderungs-Nachweisung Nr. 3 
zum Namentlichen Ver *öo der für die Dauer des zur Heit bekleideten Hauptamtes zu Vorsitzenden 
(bz. Stellvertretern der Vorsitzenden) der Schiedsgerichte im Bereich der Preußischen Heeresverwaltung ernannten 
Militär-Beamten. 
(Nr. 20, Seite 193 Armee-Verordnungs-Blatt für 1885.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
* Bezirk Sitz Des Vorsitzenden Des Stellvertreters 
2 . . Name und Amts- Name und Amts- 
- des Schiedsgerichts Charakter Wohnort Charakter Wohnort 
14/XV. Armeekorps Straßburg] Ober= und Korps-Straßburg Wie bisher 
i. E. Auditeur des i. E. 
XV. Armeekorps 1 
Matthes 
Vorstehende Veränderungs-Nachweisung wird hiermit bekannt gemacht. 
No. 794/12. 86. A. 6. Bronsart v. Schellendorff. 
" 
Kriegsministerium. · 
Allgemeines Kriegs-Departement. Nr. 4 Berlin den 28. Dezember 1886. 
r. 0 
Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 und Gesetz über die Ansdehnung der Unfall= und 
i Krankenversicherung vom 8 Mai 1885. 
Von vorbezeichneten Gesetzen t ein besonderer Abdruck zum Handgebrauch bei den Ausführungsbehörden, 
Zwischeninstanzen und örtlichen Verwaltungsbehörden veranstaltet worden, welcher den betheiligten Behörden 
demnächst 8 wird. 
Der Abdruck kann von der Hofbuchhandlung von E. S. Mittler u. Sohn, Kochstraße 68—70 hier- 
selbst bei unmittelbarer Bestellung seitens der Behörden zum Preise von 70 Pf. für das Exemplar bezogen 
werden. 
  
No. 647/12. 86. A. 6. v. Hänisch. 
Kriegsministerium. Berlin den 1. Januar 1887. 
Medizinal-Abtheilung. 
Nr. 5. 
Zulassung ausländischer, im Lazarethbeköstigungs-Regulativ nicht vorgesehener Weine zur 
Verwendung bei der Lazarethbeköstigung. 
Es wird allgemein genehmigt, daß ausländische, im Lazarethbeköstigungs-Regulativ aicht vorgesehene Weine, 
wenn solche in guter und unverfälschter Beschaffenheit und in den Grenzen der für die Weinbeschaffung sonst 
festgesetzten Preise zu erlangen sind, zur Verwendung bei der Pozareihbesost ung zugelassen werden 
Vorausgesetzt wird hierbei, daß mit imländisshen Weinen nicht dieselbe Wirkung erzielt werden kann, 
wie mit augländn en. 
No. 1138/11. 86. M. A. v. Lauer. 
 
	        
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