Kriegsministerium. Berlin den 30. August 1887.
Vorstehendes wird im Verfolge der diesseitigen Bekanntmachung vom 8. v. M. — Armee-Verord-
nungs-Blatt Nr. 18 für 1887 — zur Kenntniß der
Grmee gebracht.
Im Anschlusse hieran bestimmt das Kriegsministerium noch Folgendes:
I. Zum Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.
10.
A. Hinsichts der Gewährung von Fuhren.
Zu 8. 3 des Gesetzes.
Umfang des Auspruchs auf Gewährung von Fuhren.
Der Anspruch auf Gewährung von Fuhren für die auf Märschen, in Lagern oder in Kan-
tonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht ist auf das wirkliche Bedürfniß zur
Erreichung der dienstlichen Zwecke zu beschränken und darf die für Inanspruchnahme von Vor-
spannleistungen gezogenen Grenzen nicht überschreiten.
Wird außerhalb dieser Grenze eine Ermiethung von Zugthieren oder Fuhrwerken noth-
wendig, so ist die Genehmigung des Kriegsministeriums nachzusuchen.
. Für ruppenfahr euge, die ni kvvolkständg beladen sind, ist — statt der feldmäßigen — nur eine
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dem wirklichen Bedürfniß entsprechende Bespannung in Anspruch zu nehmen.
Die Zuständigkeit besonderer Pürwerie an getrennt einquartierte Kompagnien u. s. w. (zu §. 3b
der Instruktion) ist durch eine Bescheinigung des Truppenkommandeurs darüber näher zu begründen,
wrum de gemeinsame Benutzung eines anderen Fahrzeuges des Truppentheils nicht angängig
ewesen ist.
enügt nach dem Ermessen des Truppenkommandeurs statt des zuständigen zweispännigen Fuhr=
werkes ein einspänniges, so ist der Anspruch auf letzteres zu beschränken.
In Gegenden, wo zweispännige Fuhrwerke nicht zu erlangen sind und die vorhandenen
Einspänner nicht zweispännig gefahren werden können oder die Tragfähigkeit eines Zweispänners
nicht erreichen, dürfen statt des zuständigen zweispännigen zwei einspännige Fuhrwerke bean-
rucht werden.
Der nspruch des Fourieroffiziers auf eine Fuhre für sein Gepäck fällt fort, wenn das Verlassen
der Garnison oder des Kantonnements 2c. und das Zusammentreffen mit dem Truppentheile an
demselben Tage stattfindet, an welchem der letztere den Marsch angetreten hat.
Die Ermiethung einer einspännigen Fuhre zur Fortschaffung von Pauken ist den Kavallerie-
Regimentern nur zu den Kaisermanövern, dem Regiment der Gardes du Corps auch zu der
roßen Herbstparade bei Berlin gestattet.
iemals darf ein Fuhrwerk für längere Zeit in Anspruch genommen werden, als zur Erreichung
der dienstlichen Zwecke durchaus eur ist.
Alle Kommandobehörden, Truppentheile, Verwaltungen und betheiligten einzelnen Per-
sonen haben hierauf zu achten. Wo, wie z. B. beim Empfange der Biwaksbedürfnisse, eine große
Anzahl von Fuhren abzufertigen ist, sind entsprechende Anordnungen vorher zu treffen.
Sicherstellung der Fuhren.
Die Ermiethung zu möglichst niedrig zu bedingenden Preisen bildet die Regel. Hierbei darf nur
die Leistung von dem Stellungsorte ab vergütet werden. Die Fahrt vom Wohnorte zum
Stellungsorte und zurück bleibt unberücksichtigt.
Vorspannleistung darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Ermiethung
der Fuhren nicht zu solchen Preisen gelungen ist, welche die für den Lieferungsverband von dem
Bundesrath festgesetzten oder die nach der Bestimmung zu §. 9, 1 der Instruktion etwa bereits
erhöhten ergltungssätze nicht übersteigen.
. Muß der Versuch zur Ermiethung der Fuhren wegen Kürze der Zeit bis 9— Ausführung des
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Marsches bz. des Transportes oder aus anderen Hinderungsgründen ausnahmsweise unter
werden, so ist behufs Requisition des Vorspanns eine entsprechende Bemerkung in die Marsch-
route aufzunehmen.
fzc die Wahl des der Ermiethung zum Grunde zu legenden Verfahrens und für die Form des
ertrages sind im Allgemeinen die Vorschriften über Verdingung von Leistungen maßgebend.