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Vereinfachung der Form ist anzustreben, förmliche schriftliche Verträge dürfen durch Verhand-
lungen erl werden. ·
ur Beförderung von Verpflegungs= und Biwaksbedürfnissen sind die Fuhren stets
öffentlich auszubieten, und zwar im Ganzen und in mehreren Loosen unter Angabe des Bedarfs
nach Zeit und Ort.
In Garnisonen und Kantonnements, in welchen mehrere Truppentheile stehen, soll, wenn Fuhren
für dieselben gleichzeitig gebraucht werden, die Ermiethung von einer Stelle ausgehen.
Wie die Regquisition liegt auch die Ermiethung ob:
a. den Kommandobehörden und Truppen
zur Fortschaffung ihrer Effekten und zur Beförderung einzelner Personen sowie zur Bespannung
der Kriegsfahrzeuge;
b. den Militär-Intendanturen
in allen übrigen Fällen.
Vor dem Eintritt des Bedarfs ist rechtzeitig denselben Mittheilung zu machen.
Im Allgemeinen ist daran festzuhalten, daß durch die Sicherstellung von Fuhrenleistungen der
Rei Reisekosten nicht erwachsen dürfen.
Vorspann ist während der Benutzung thunlichst unter militärische Aufsicht zu stellen und ist
darauf zu halten, daß die Zugthiere nach Möglichkeit gepflegt werden.
Vergütung für Selbstbeschaffung.
Denjenigen Personen, welchen zu ihrer Weiterbeförderung ein Fuhrwerk zugestanden ist, darf,
wenn sie solches für den betreffenden Marsch selbst beschafft oder sich säbst beritten gemacht
haben, eine Geldvergütung in Höhe der Bundesrathssätze für einspännige Fuhren gewährt werden,
sofern nich Pauschvergütungen für bestimmte Dienstgeschäfte festgesetzt sind.
uch darf in den Fällen des letzten Absatzes „zu §. 3 b“ und des fünften absates
„zu §. 3c“ der Instruktion zur Selbstbeschaffung der zuständigen Fuhren den Truppentheilen
eine Geldvergütung auf einen halben Tag in Höhe der Bundesrathssätze gezahlt werden.
Ueber die Benutzung von Krümperpferden sind die besonders erlassenen Bestimmungen
maßgebend.
Erhöhung der Bundesrathssätze.
Von jeder Erhöhung der Bundesrathssätze auf Grund des §. 9, 1 des Gesetzes ist seitens der
betheiligten Militär-Intendantur dem Militär-Oekonomie-Departement sofort Anzeige zu machen.
B. Hinsichts der Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen.
Zu §. 11 des Gesetzes.
Bei allen Uebungen ist auf möglichste Einschränkung der Flurschäden Bedacht zu nehmen. In
dieser Beziehung wird auf die Vorschristen im zweiten Theil der Felddienstordnung vom
23. Mai 1887 Nr. 96 u. f. Bezug genommen.
An Böschungen von Kunststraßen, Eisenbahndämmen 2c. dürfen Kletterübungen der Kavallerie
nicht vorgenommen werden.
ei Truppenübungen sind wiederholt junge Holzanpflanzungen (Schonungen) betreten worden,
weil dosche wegen unterlassener Anbringung von Warnungstafeln nicht rechtzeitig erkannt
werden konnten. hur Vermeidung derartiger Schäden haben die Militärbehörden bei den Land-
räthen 2c. der in Betracht kommenden Kreise auf gehörige Kenntlichmachung der von der Be-
nutzung bei Truppenübungen ausgeschlossenen Grundstücke, deren Kulturzustand nicht schon von
Weitem für Jedermann deutlich wahrnehmbar ist, hinzuwirken. Die Königlich Preußischen
Civilverwaltungsbehörden sind seitens des Herrn Ministers des Innern mit entsprechender An-
weisung versehen.
Die Kosten für nochmalige Beackerung von Feldern, welche zur normalmäßigen Herbstbestellungs-
eit saatfertig hergestellt wurden und bei den Uebungen durch Truppen betreten werden mußten,
iint zu vergüten. Falls diese Wiederbeackerung zur Vermeidung erhöhter Entschädigungs-
ansprüche vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission erfolgen muß, hat der Ortsvorstand
mit zwei unparteüschen Ortseingesessenen die Größe und Beschaffenheit der betreffenden Acker-
flüche unmittelbar vor und nach der Uebung festzustellen.