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Die Festsetzung der Entschädigung bleibt der Abschätzungskommission vorbehalten.
Zu 8. 14 des Gesetzes bz.
„zu 8. 14 der Ausführungs-Instruktion“. *
Seitens des Königlich Preußischen Herrn Ministers des Innern sind die Civilbehörden zur
Nachachtung darauf aufmerksam gemacht, daß die nach der vorstehenden Instruktion zur Vor-
abschätzung von Flurschäden berusene, aus dem Ortsvorstande und zwei Ortseingesessenen be-
stehende Kommission sich lediglich auf die Feststellung des Schadenumfanges und gegebenenfalls
auf die Entgegennahme der Forderung des Beschädigten zu beschränken, in Verhandlungen mit
den Betheiligten über die Höhe der Entschädigungssumme sich dagegen nicht einzulassen hat.
Wenn ferner in der vorerwähnten Instruktion angeordnet ist, daß eine Abschätzung
nur da eintreten soll, wo von den Beschädigten keine bestimmten oder zu hohe Forderungen
gestellt worden sind, so wird in den Fällen, in welchen die Kommission darüber zweifelhaft ist,
ob eine Forderung als angemessen oder zu hoch zu erachten sei, die Vornahme einer Schätzung
zwar ebenfalls geboten sein. Dieselbe wird jedoch nur insoweit vorzunehmen sein, um fest-
zustellen, ob die betreffende Entschädigungsforderung als nicht zu hoch anzuerkennen und dem-
gemäß zu bewilligen sein wird.
Die von den einzelnen Beschädigten angemeldeten Vergütungen für durch Truppen-
übungen herbeigeführte Flurschäden im Wege der Wschätzung zu erhöhen, find die nach der
vorstehenden Instruktion „zu §. 14“ bestellten Flurabschätzungskommissionen nicht befugt.
Betreffs der Gewährung von Remunerationen an Ortsvorstände und Ortseingesessene, welche
den Umfang von Flurschäden vor dem Erscheinen der Leschägungskommissten. festzustellen haben,
gilt, daß den zu diesem Zwecke zugezogenen Ortseingesessenen — da für dieselben eine Ver-
pischtung zur unentgeltlichen Vornahme des gedachten Geschäfts nicht besteht eine Ent-
schädigung, sofern golche beansprucht wird, aus Kapitel 27 Titel 16 des Militär-Etats
zu gewähren und die Höhe derselben in gleicher Weise zu bemessen ist, wie dies für die Taxa-
toren bei Abschätzung von Schäden geringeren Umfanges durch den (im Ministerial-Blatt der
inneren Verwaltung, S. 235 für 1878 abgedruckten) Erlaß der Königlich Preußischen Herren
Minister des Innern und der Finanzen vom 4. Juli 1878 geschehen ist. #
Die Revision und Feststellung der eingehenden desfallsigen Liquidationen erfolgt durch
die betreffende höhere Verwaltungsbehörde (Regierung). »
Was die zu dem Abschätzungsgeschäfte heranzuziehenden Ortsvorstände betrifft — denen
die Bürgermeister sowohl der kreiseximirten als auch der nicht kreiseximirten Städte zuzurechnen
sind, — so liegen nach den stattgehabten Ermittelungen in keinem der verschiedenen Theile der
Preußischen Monarchie — mit alleiniger Ausnahme des Regierungsbezirks Sigmaringen —
besondere auf partikularrechtlichen Vorschriften, auf begründetem Herkommen oder auf sonst etwa
bestehenden speziellen Normen des Rechts oder der Verwaltung beruhende Verhältnisse vor, welche
einen Anspruch der Ortsvorstände (hiermit sind die Ortsvorsteher gemeint) auf Gewährung
einer Vergütung der in Rede stehenden Art als gerechtfertigt erscheinen lassen. Den Gemeinde-
vorstehern ist deshalb im Allgemeinen eine Vergütung für ihre desfallsigen Bemühungen nicht
zuzubilligen. « .
Obige Festsetzungen sind, so lange kein Widerspruch — der hier vorzulegen sein würde —
erfolgt, auch gegenüber etwaigen Liquidanten in nicht Preußischen Bundesstaaten, deren Truppen
unter Preußischer Verwaltung stehen, in Anwendung zu bringen.
Innerhalb des Regierungsbezirks Sigmaringen steht den Ortsvorstehern ein Anspruch
auf Tagegelder bz. Reisekosten für amtliche Verrichtungen aller Art innerhalb des Gemeinde-
bezirks — außerhalb ihres Wohnortes — zu und bleibt denselben daher vorkommenden Falles eine
Vergütung in gleicher Höhe, wie vorstehend für die Ortseingesessenen bewilligt, anzuweisen.
Die Heranziehung eines dritten Sachverständigen ist in solchen Fällen Klässi in welchen die
zur Flurabschätzungskommission gehörigen beiden Sachverständigen das erforderliche technische
Urtheil nicht abzugeben im Stande sind.
Den zum Flurabschätzungsgeschäfte herangezogenen Offizieren und Militärbeamten stehen zu:
a) die verordnungsmä r- Tagegelder für die ganze Dauer des Abschätzungsgeschäfts einschl.
der Pieishiage ohne Rücksicht darauf, ob sich die Truppen auf dem Manöverterrain befinden
oder nicht;
b) die verordnungsmäßigen Reisekosten für die Entfernung von der Garnison bz. von dem
Kantonnement nach demjenigen Orte, an welchem das Geschäft beginnt, sowie für die auf