Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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der nächsten fahrbaren Straße zurückzulegenden Entfernungen von Nachtquartier zu Nacht- 
quartier oder für die direkte Entfernung von dem letzten Geschäftsorte des einen nach dem 
letzten Geschäftsorte des nächstfolgenden Tages und endlich für die Entfernung bis zur 
Garnison bz. bis zum Kantonnement, insoweit nicht bezüglich derjenigen Offiziere, welche 
mehr als eine Fourage-Ration beziehen, die Bestimmung im §. 8 der lerhöhsten Verordunng, 
betreffend die Tagegelder u. s. w. der Personen des Soldatenstandes des Preußischen 
Heeres vom 15. Juli 1873 (neuabgedruckt Armee-Verordnungs-Blatt 1881 Seite 69) 
Anwendung findet; 
c) ein Aversum von 4 /4 50 Pf. für jeden Tag, an welchem mit dem Abschätzungswerk auf 
der Feldmark verfahren ist. Die zur Ausführung des Abschätzungsgeschäfts nach den 
einzelnen Orten bz. die auf den Gemarkungen bei der Abschätzung zurückgelegten Wege 
kommen nicht in Betracht. » 
Der Kommißar der Landesregierung, welcher die Abschätzungs-Verhandlungen leitet, 
hat die Liquidationen bezüglich der Reisen von Nachtquartier zu Nachtquartier mit einer Be- 
scheinigung dahin zu rrne daß am Orte des Geschöfts ein geeignetes Nachtquartier nicht 
vorhanden und dasjenige Nachtquartier, bis zu welchem die Reise liquidirt worden, das nächste 
zum Orte des Geschäfts bz. ein geeignetes näher belegenes nicht zu erlangen gewesen ist. 
Die Beträge zu a) bis c) sowie die den Sachverständigen zusehenden Gebührnisse sind 
von den Intendanturen auf Kapitel 27 Titel 16 des Militär-Etats anzuweisen. « 
24. Seitens der Königlich Preußischen Herren Minister des Innern und der Finanzen sind die 
Königlichen Regierungen dahin verständigt, daß von den Kosten für Abschätzung der durch 
größere Truppenübungen verursachten Flurschäden außer den Gebühren der Taxatoren nur die- 
enigen Beträge auf Reichs-Militärfonds zu übernehmen sind, welche unmittelbar durch die 
etheiligung der militärischen Mitglieder der Alchätungskommusston herbeigeführt werden. 
Die Kosten, welche durch die Beauftragung anderer besonderer Regierungskommissarien 
— als der in der Regel hiermt zu betrauenden Kreislandräthe, Kreis= und Amtshauptmänner — 
mit Leitung der Flurschäden-Abschätzung erwachsen, und die Kosten, welche durch Vertretung der 
Landräthe, Kreis= und Amtshauptmänner des berresenen Kreises bz. Amtsbezirks bei dem 
grachten Geschäfte entstehen, in denjenigen Ausnahmefällen, in welchen nach den bestehenden 
orschriften Stellvertretungskosten für diese Beamten überhaupt aus Staatsmitteln gewährt 
werden dürfen, sind auf die bezüglichen Fonds der Civilverwaltung zu übernehmen. 
Bei dem Grundsatze, wonach innerhalb der Kreise bz. Amtsbezirke, in welchen Flur- 
beschädigungen abzuschätzen sind, in der Regel die betreffenden Landräthe bz. Kreis= und 
Amtshauptmänner zu Vorsitzenden der bezüglichen Abschätzungskommissionen zu ernennen sind, 
behält es auch ferner sein Bewenden. 
25. Die Revision und Feststellung der Liquidationen der zur Abschätzung der größeren Manöver- 
Flurschäden herangezogenen Taxatoren ist von den Intendanturen zu bewirken, während die 
iquidationen über die den Taxatoren bei Abschätzung von Flurschäden geringen Umfanges 
etwa zu gewährenden Remunerationen der höheren Verwaltungsbehörde (Regierung) behufs 
Revision und Feststellung we sind. 
  
26. Wenn während des Manöver-Flurabschätzungsgeschäfts der eine oder der andere von den zugezogenen 
Sachverständigen in seinem Privatinteresse beurlaubt wird, dürfen der Reichskasse durch die des- 
fallsige Reise keine Kosten erwachsen. · 
27. Findet bei Inanspruchnahme von Grundstücken für Lager, Exerzirplätze oder zu Schießübungen 
im Terrain eine Vorbesichtigung ur Feststellung des Fruchtzustandes 2c. vor Senn der Uebungen 
stt so sind zur demnächstigen Abschätzung thunlichst diefelden Mitglieder der Kommission heran- 
zuziehen. 
I. Zum Gesetze über die Ouartierleistung für die bewaffnete Macht während des 
Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 
bz. zu Artikel I §. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1887. 
1. Das Beziehen „enger Quartiere“ empfiehlt sich unter Umständen im Interesse der Schonung der 
Truppen und zur kriegsmäßigen Gestaltung der Uebungen. 
Die Belegungsfähigkeit der beim Sezichen „enger Quartiere“ in Betracht kommenden 
Ortschaften ist in Gemeinschaft mit den zuständigen Civilbehörden rechtzeitig festzustellen. 
  
 
	        
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