Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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2. Bezüglich der Inanspruchnahme enger Quartiere gelten die Bestimmungen im 8. 6 der Ausführunge. 
Instruktion vom 31. Dezember 1868 zu dem Quartierleistungsgesetz vom 25. Juni 1868. Danach 
kann sie auf Grund der Marschroute oder auf Grund einer Vereinbarun wwischen dem Truppen- 
kommando bz. dem Fourieroffizier und der Kommunalaufsichtsbehörde enso gen. 
3. Da beim engen Quartier die Benutzung der Kochgeräthe der Quartiergeber nicht in Anspruch 
genommen werden kann, wird es sich in der Regel empfehlen, vor dem Einrücken in die Quartere 
ochen. 
Dadurch wird zugleich in solchen Lllen- wo die Einquartierung nicht vorher bestimm 
angekündigt war, den Ortsvorständen und den Ouartiergebern Zeit zu den erforderlichen Vor- 
bereitungen — Ausfertigung der Quartierbillets 2c. — gewährt. 
4. Hinsichtlich der Ausfertigung der Ouartierbillets und der Quartierbescheinigungen finden die m 
den §§. 11, 12 und 15 der vorgedachten Instruktion gegebenen Bestimmungen gleichmäßig Anwendum 
mit der Maßgabe, daß in den betreffenden Schriftstücken die Inanspruchnahme bz. stattgehabt 
Gewährung „enger Quartiere“ ersichtlich gemacht wird. 
5. Für die in „engen Ouartieren“ untergebrachten Truppen ist Lagerstroh seitens der Militär 
verwaltung nigt zu verabfolgen. 
n Brennholz ist zum Abkochen der Beköstigung der wirkliche Bedarf bis zur Hälfn 
der für einen Tag oder auf die Dauer von 24 Stunden im Biwak zuständigen Sätze zu verabreichen. 
Die Verfügung vom 8. November 1885 (A.-V.-Bl. S. 220) wird hierdurch aufgehobder. 
6. Sofern Truppen nicht geschlossen in einer Ortschaft untergebracht werden können und einzelr 
Sbhekunge biwaliren müssen, erhalten letztere die vollen bestimmungsmäßigen Gebührnisse a 
olz und Stroh. 
In diesem Falle haben die Intendanturen für die rechtzeitige Bereitstellung und Heran- 
schaffung des erforderlichen baenstroh und Wärmeholzes in geeigneter Weise Sorge zu trager. 
7. Verbleibende Reste an Holz und Stroh sind öffentlich zu verkaufen, sofern nicht, was sich häufo 
empfehlen wird, bei Abschluß des Lieferungsvertrages gleich die Rücknahme verbleibender Rei#= 
an Stroh gegen entsprechende Preisermäßigung bedungen worden ist. Der Erlös ist be 
Kapitel 27 Titel 16 des Etats zu vereinnahmen. 
IH. Aebergangsbestimmung. 
In Rücksicht darauf, daß die Bekanntmachung der vorstehenden Bestimmungen erst jetzt, nachdem de 
Truppenübungen bereits begonnen haben, möglich geworden ist, kann über Abweichungen, welche sich aus de 
Anwendung. der bisher gültig gewesenen Vorschriften ergeben, für die diesjährigen Herbstübungen hinwes 
gesehen werden. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 72/8. 87. B. 2.
	        
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