Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

— 293 — 
Armee-Verordnunge-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
21. Jahrgang. terlin den 21. Leptember 1887. Nr. 24. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
— 
  
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Erpedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.X. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 180. 
Bestimmungen zur Ausführung des §. 27 des Gesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für 
seimen Hianden zee von Angehörigen uö #h und der Sssead- Murlers fa 
Zur Ausführung des 8. 27 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 (geichs-Gesekl. S. 237), betressend die Für- 
sorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, wird 
hierdurch das Nachstehende bestimmt: 
1 
Die Zulässigkeit der auf Grund des §. 27 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 ergehenden Anträge auf 
Befreiung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen ist von dem der obersten Militärverwaltungsbehörde des 
Kontingents bz. dem Chef der Kaiserlichen Admiralität zu erbringenden Nachweise folgender Voraus- 
setzun gen abzüngt zu machen: 
1. Der Offizier 2c. muß auf seinen Todesfall entweder seiner Ehefrau oder seinen Kindern eine 
Leibrente oder ein Kapital, oder seinen — nicht namhaft gemachten — gesetzlichen Erben ein 
Kapital versichert haben. Kapitalversicherungen zu Gunsten bestimmter anderer Angehörigen, als 
der Ehefrau oder der Kinder, sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn diese ngehörigen 
ur Zeit die alleinigen gesetzlichen Erben des Offiziers 2c. sind. Kapitalversicherungen, welche 
ediglich auf den Namen des ersicherungsnehmer lauten, oder in welchen ein anderer Ver- 
sicherter nicht benannt ist, gelten als für die gesetzlichen Erben genommen. 
2. Der Versicherungsvertrag muß mit einer inländischen Lebensversicherungs= oder Rentenanstalt 
geschlossen sein und ebenso, wie die Gesicherun en bei der Lebensversicherungsanstalt für die 
cermee und Marine, auch für die Kriegsgefahr Gültigkeit haben oder auf dieselbe ausgedehnt 
werden können. 
Die Berücksichtigung von Versicherungen bei ausländischen Anstalten ist von der besonderen 
Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bz. des Chefs der Kaiserlichen 
Admiralität abhängig. 
3. Die versicherte Leibrente das versicherte Kapital 
müssen mindestens betragen: 
a) bei Offizieren, Aerzten im Offi iersrang und Ingenieuren 1 
des Soldatenstandes, sowie höheren eamten 1000 MA 
b) bei Subalternbeamten, einschließlich der Registratoren 
bei den Generalkommands 5P500 —4 7500 4 
ec) bei Deckoffizieren, Zeugfeldwebeln, Zeugsergeanten, 
Zeugobermaaten, Wallmeistern und Unterbeamten 200 + 3000 4 
15000 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.