— 293 —
Armee-Verordnunge-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
21. Jahrgang. terlin den 21. Leptember 1887. Nr. 24.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
—
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Erpedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.X. 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 180.
Bestimmungen zur Ausführung des §. 27 des Gesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für
seimen Hianden zee von Angehörigen uö #h und der Sssead- Murlers fa
Zur Ausführung des 8. 27 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 (geichs-Gesekl. S. 237), betressend die Für-
sorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, wird
hierdurch das Nachstehende bestimmt:
1
Die Zulässigkeit der auf Grund des §. 27 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 ergehenden Anträge auf
Befreiung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen ist von dem der obersten Militärverwaltungsbehörde des
Kontingents bz. dem Chef der Kaiserlichen Admiralität zu erbringenden Nachweise folgender Voraus-
setzun gen abzüngt zu machen:
1. Der Offizier 2c. muß auf seinen Todesfall entweder seiner Ehefrau oder seinen Kindern eine
Leibrente oder ein Kapital, oder seinen — nicht namhaft gemachten — gesetzlichen Erben ein
Kapital versichert haben. Kapitalversicherungen zu Gunsten bestimmter anderer Angehörigen, als
der Ehefrau oder der Kinder, sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn diese ngehörigen
ur Zeit die alleinigen gesetzlichen Erben des Offiziers 2c. sind. Kapitalversicherungen, welche
ediglich auf den Namen des ersicherungsnehmer lauten, oder in welchen ein anderer Ver-
sicherter nicht benannt ist, gelten als für die gesetzlichen Erben genommen.
2. Der Versicherungsvertrag muß mit einer inländischen Lebensversicherungs= oder Rentenanstalt
geschlossen sein und ebenso, wie die Gesicherun en bei der Lebensversicherungsanstalt für die
cermee und Marine, auch für die Kriegsgefahr Gültigkeit haben oder auf dieselbe ausgedehnt
werden können.
Die Berücksichtigung von Versicherungen bei ausländischen Anstalten ist von der besonderen
Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bz. des Chefs der Kaiserlichen
Admiralität abhängig.
3. Die versicherte Leibrente das versicherte Kapital
müssen mindestens betragen:
a) bei Offizieren, Aerzten im Offi iersrang und Ingenieuren 1
des Soldatenstandes, sowie höheren eamten 1000 MA
b) bei Subalternbeamten, einschließlich der Registratoren
bei den Generalkommands 5P500 —4 7500 4
ec) bei Deckoffizieren, Zeugfeldwebeln, Zeugsergeanten,
Zeugobermaaten, Wallmeistern und Unterbeamten 200 + 3000 4
15000 4