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Im Sirnne dieser Bestimmung sind als höhere Beamte die nach den Tarifklassen I bis III,
als Subalternbeamte die nach der Tarifklasse V, als Unterbeamte die nach der Tarifklasse VI des
gaesches vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 166) zum Bezuge des Wohnungsgeldzuschusses
berechtigten, bz. die diesen gleichzustellenden Beamten anzusehen.
4. Der den zu 1 bis 3 be eihnein Erfordernissen entsprechende Versicherungsvertrag muß vor dem
21. Juni 1887 abgelchle en sein.
5. De,he zeung muß noch bestehen und das Verfügungsrecht des Offiziers 2c über dieselbe ein
u ränktes sein.
6. Versicherungen einer Leibrente oder eines Kapitals zu einem geringeren, als dem zu 3 vor-
eschriebenen Betrage können mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des
ontingents bz. des Chefs der Kaiserlichen Admiralität berücksichtigt werden, wenn der V iherungt.
vertrag den zu 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Erfordernissen entspricht und die Versicherung bi
spätestens den 30. September 1887 auf den zu 3 bestimmten Satz erhöht wird.
II.
Beim Zutreffen der unter I bezeichneten Voraussetzungen kann ein Offizier 2c. auf seinen Antrag
durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bz. den Chef der Fssebsie iralität von
Etrichtung ver Wittwen= und Waisengeldbeiträge befreit werden, wenn er den nachfolgenden Bedingungen
unterwirft:
1. Die Police oder der Vertrag und die QOuittungen über die zuletzt fällig Eewordenen Prämien
siad der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bz. dem Chef der Kaiserlichen
miralität oder der von denselben zu bestimmenden Behörde zum Gewahrsam auszuhändigen.
2. Die Entrichtung der während dieses Gewakram fällig werdenden Prämien erfolgt unmittelbar
durch die Behörde. Die hierzu sowie zur Bestreitung etwaiger Tebenkosten (Porto 2c.) erforderlichen
rree werden bei Auszahlung des Gehalts, der Pension oder des Wartegeldes des Offiziers u.
einbehalten.
3. Der Offizier 2c. verpflichtet fch während der Zeit, in welcher die Police oder der Vertrag im
Laahrian der Behörde sich befindet, jeder Cession oder Verpfändung des Anspruchs aus dem
Versicherungsvertrage sich a enthalten und Abänderungen desselben nur mit vorgängiger Genehmigung
der bbesste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bz. des Chefs der Kaiserlichen Admiralität
vorzunehmen.
4. Für Fälle, in denen nach dem Versicherungsvertrage das versicherte Kapital nicht nur mit dem
ode des Offiziers 2c., sondern auch mit dem Eintritt eines bestimmten Lebensalters desselben zur
Zahluug fällig wird, gelten folgende besondere Bedingungen:
a) Der O üuier 2c. hat durch eine der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents
bz. dem Chef der aerlichen Admiralität oder der von denselben ihm bezeichneten Behörde
spätestens am 30. September 1887 vorzulegende Erklärung in der durch die Landesgesetze
vorgeschriebenen * rechtsverbindlich darin zu willigen, daß das Kapital nach seiner zu
Lebzeiten des Offiziers 2c. etwa eintretenden Fälligkeit von der Behörde, welche die Police
in Verwahrung hat, bei der Versicherungsanstalt erhoben und demnächst in solchen Werth-
papieren ginebar angelegt werde, in denen nach den Gesetzen seines Wohnorts die Anlegung
von Mündelgeldern erfolgen darf. · ·
b) Die angekauften Werthpapiere werden von der Behörde aufbewahrt, die Zinsscheine in
angemessenen Zeiträumen vor ihrer Fälligkeit dem Offizier 2c. ausgeantwortet.
e) Auf Antrag des Offiziers 2c. und mit Gene micung der obersten Militärverwaltungsbehörde
des Hontingents bz. des Chefs der Kaiserlichen Admiralität kann die zinsbare Anlegung
des Kapitals auch in anderer, als der zu a bezeichneten Weise ee wenn der
Offizier 2c. den ihm zu stellenden Bedingungen, durch welche das Kapital seiner Verfügung
Sinoen wird, 6% unterwirft. » »
5. a) Der Offizier 2c. hat vor der ihm zu bezeichnenden Dienststelle zu Protokoll oder schriftlich
in beglaubigter Form zu erklären:
daß er aa Grund des §. 27 des Gesetes vom 17. Juni 1887 seine Freilassung
von Entri tung der Wittwen= und Weisengeldbeiträge beantrage, indem er für
seine etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den " 9 ff. des bezeichneten
Gesetzes befömmte ittwen= und Waisengeld ausdrücklich verzichte, obwohl ihm