Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Im Sirnne dieser Bestimmung sind als höhere Beamte die nach den Tarifklassen I bis III, 
als Subalternbeamte die nach der Tarifklasse V, als Unterbeamte die nach der Tarifklasse VI des 
gaesches vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 166) zum Bezuge des Wohnungsgeldzuschusses 
berechtigten, bz. die diesen gleichzustellenden Beamten anzusehen. 
4. Der den zu 1 bis 3 be eihnein Erfordernissen entsprechende Versicherungsvertrag muß vor dem 
21. Juni 1887 abgelchle en sein. 
5. De,he zeung muß noch bestehen und das Verfügungsrecht des Offiziers 2c über dieselbe ein 
u ränktes sein. 
6. Versicherungen einer Leibrente oder eines Kapitals zu einem geringeren, als dem zu 3 vor- 
eschriebenen Betrage können mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des 
ontingents bz. des Chefs der Kaiserlichen Admiralität berücksichtigt werden, wenn der V iherungt. 
vertrag den zu 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Erfordernissen entspricht und die Versicherung bi 
spätestens den 30. September 1887 auf den zu 3 bestimmten Satz erhöht wird. 
II. 
Beim Zutreffen der unter I bezeichneten Voraussetzungen kann ein Offizier 2c. auf seinen Antrag 
durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bz. den Chef der Fssebsie iralität von 
Etrichtung ver Wittwen= und Waisengeldbeiträge befreit werden, wenn er den nachfolgenden Bedingungen 
unterwirft: 
1. Die Police oder der Vertrag und die QOuittungen über die zuletzt fällig Eewordenen Prämien 
siad der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bz. dem Chef der Kaiserlichen 
miralität oder der von denselben zu bestimmenden Behörde zum Gewahrsam auszuhändigen. 
2. Die Entrichtung der während dieses Gewakram fällig werdenden Prämien erfolgt unmittelbar 
durch die Behörde. Die hierzu sowie zur Bestreitung etwaiger Tebenkosten (Porto 2c.) erforderlichen 
rree werden bei Auszahlung des Gehalts, der Pension oder des Wartegeldes des Offiziers u. 
einbehalten. 
3. Der Offizier 2c. verpflichtet fch während der Zeit, in welcher die Police oder der Vertrag im 
Laahrian der Behörde sich befindet, jeder Cession oder Verpfändung des Anspruchs aus dem 
Versicherungsvertrage sich a enthalten und Abänderungen desselben nur mit vorgängiger Genehmigung 
der bbesste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bz. des Chefs der Kaiserlichen Admiralität 
vorzunehmen. 
4. Für Fälle, in denen nach dem Versicherungsvertrage das versicherte Kapital nicht nur mit dem 
ode des Offiziers 2c., sondern auch mit dem Eintritt eines bestimmten Lebensalters desselben zur 
Zahluug fällig wird, gelten folgende besondere Bedingungen: 
a) Der O üuier 2c. hat durch eine der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents 
bz. dem Chef der aerlichen Admiralität oder der von denselben ihm bezeichneten Behörde 
spätestens am 30. September 1887 vorzulegende Erklärung in der durch die Landesgesetze 
vorgeschriebenen * rechtsverbindlich darin zu willigen, daß das Kapital nach seiner zu 
Lebzeiten des Offiziers 2c. etwa eintretenden Fälligkeit von der Behörde, welche die Police 
in Verwahrung hat, bei der Versicherungsanstalt erhoben und demnächst in solchen Werth- 
papieren ginebar angelegt werde, in denen nach den Gesetzen seines Wohnorts die Anlegung 
von Mündelgeldern erfolgen darf. · · 
b) Die angekauften Werthpapiere werden von der Behörde aufbewahrt, die Zinsscheine in 
angemessenen Zeiträumen vor ihrer Fälligkeit dem Offizier 2c. ausgeantwortet. 
e) Auf Antrag des Offiziers 2c. und mit Gene micung der obersten Militärverwaltungsbehörde 
des Hontingents bz. des Chefs der Kaiserlichen Admiralität kann die zinsbare Anlegung 
des Kapitals auch in anderer, als der zu a bezeichneten Weise ee wenn der 
Offizier 2c. den ihm zu stellenden Bedingungen, durch welche das Kapital seiner Verfügung 
Sinoen wird, 6% unterwirft. » » 
5. a) Der Offizier 2c. hat vor der ihm zu bezeichnenden Dienststelle zu Protokoll oder schriftlich 
in beglaubigter Form zu erklären: 
daß er aa Grund des §. 27 des Gesetes vom 17. Juni 1887 seine Freilassung 
von Entri tung der Wittwen= und Weisengeldbeiträge beantrage, indem er für 
seine etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den " 9 ff. des bezeichneten 
Gesetzes befömmte ittwen= und Waisengeld ausdrücklich verzichte, obwohl ihm
	        
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