bekannt sei, daß, falls dem Antrage stattgegeben werden sollte, dieser Verzicht ein
endgültiger und unwiderruflicher sei, und deshalb die bei seinem Ableben etwa
interbleibende Wittwe oder die ihn überlebenden Kinder keinerlei Unterstützung aus
smitteln zu Hwärtigen haben würden. » »
— Die Beglaubigung der schriftlichen Erklärung hat durch eine Behörde — bei
aktwen Angehörigen des Heeres oder der Marine in der Regel die vorgesetzte Dienst-
behörde —, oder durch einen öffentlichen Beamten zu erfolgen, welcher zur Führung
eines Dienstsiegels berechtigt ist. # #
In der “ oder schriftlichen Erklärung hat der Offizier 2c. zugleich
den vorstehend unter 1 bis 4 bezeichneten Bedingungen sich zu unterwerfen.
b) * der Osa ier 2c. verheirathet, ist die zu a vorgeschriebene rung von seiner Ehefrau
zu vollziehen.
e) Die Erklärung des Offiziers 2c. und die etwa erforderliche Beitrittserklärung seiner Ehefrau
sind bis spätestens zum 30. September 1887 abzugeben.
III.
Beim Eintritt einer der im §. 6 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 bezeichneten Voraussetzungen
werden die bei der Behörde aufbewahrten Versicherungspapiere (II. 1) t Werthpapiere 2. (II. 4) dem
Offizier 2c. oder den empfangsberechtigten Hinterbliebenen desselben ausgehändigt.
IV.
Die endgültige Freilassung von Entrichtung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge kann auf Grund
des §. 27 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 erst dann verfüt werden, wenn die zu 1 bezeichneten Voraussetzungen
nachgewiesen und die zu II bestimmten Bedingungen erfüllt bz. deren Innehaltung von Seiten des Offiziers rc.
gewährleifter ist. Bis zu guner olchen Verfügung find die gesetzlichen Wittwen= und Waisengeldbeiträge vor-
ehaltlich der etwaigen Zurückerstattung zu apeben.
Berlin den 12. September 1887.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Kriegsministerimn. Berlin den 17. September 1887.
Im Anschluß an den Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 12. September 1887 wird Nachstehendes
e
1. Die Anträge auf Befreiung von Entrichtung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge auf Grund
des §. 27 des Gesetzes und alle sonst hierauf Bezug habenden Anträge sind dem Kriegsministerium,
Departement für das Invalidenwesen, vorzulegen. Hinsichtlich der im aktiven Dienst befindlichen
Angehörigen des Heeres erfolgt die Vorlage auf dem Dienstwege, hinsichtlich der außerhalb
Berlins wohnhaften Wartegeld= und Pensionsempfänger durch Vermittelung derjenigen Behörden
(Regierungen, Intendantur XIV. Armeekorps, Mingferinm für Elsaß -Lothringen), aus deren
Haupt= 2c. Kassen die Zahlung des Wartegeldes oder der Pension an die Betheiligten erfolgt.
Wartegeld= und Pensionsempfänger, deren Gebührnisse auf die Militr= Pensonzkafe in Berlin
angewiesen sind, haben ihre Anträge unmittelbar dem bezeichneten Departement einzureichen.
2. Zu I. 1 des Erlasses. Versicherungen, welche hinsichtlich der Personen, zu deren Gunsten die
ibrente oder das Kapital versichert ist, den Bestimmungen unter I. 1 des Erlasses bei der am
21. Juni 1887 erfolgten Verkündung des Gesetzes nicht entsprochen haben, bleiben unberücksichtigt.
Eine nach dem angegebenen Zeitpunkt erfolgte Umsschreihung der Police oder des Ver-
sicherungsvertrags auf die 1 oder Kinder oder auf die gesetzlichen Erben des Versicherten