ist salso füicht geeignet, die Befreiung von der Entrichtung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge
zuführen.
3. Zu I. 5. Das Verfügungsrecht des Versicherten über die Versicherung ist beispielsweise als ein
unbeschränktes nicht anzusehen, wenn seitens der Verficherungsgesell ast auf die Versicherungs-=
summe Kautionsdarlehen oder Vorauszahlungen bewilligt worden sind.
4. Zu II. 1. Die Aufbewahrung der Police oder der Versicherungsverträge und der Quittungen
über die zuletzt fällig gewordenen sowie der ferner fällig werdenden Prämien erfolgt bei den-
jenigen Kassen, welchen dieselben seitens des Kriegsministeriums überwiesen werden. Dieselben
aben über die in Gewahrsam genommenen Papiere ein übersichtliches Verzeichniß zu führen und
den Betheiligten eine Empfangebescheioigung zu ertheilen.
5. Zu II. 2. Die mit der Auszahlung des Gehalts, der Wartegelder oder der Pensionen betrauten
Kassen haben nach näherer Anweisung bei Ausspruch der Freilassung des Versicherten von
Wittwen= und Waisengeldbeiträgen die fällig werdenden Prämien an die betreffenden Versicherungs-
anstalten zu denjenigen. Zeitpunkten abzuführen, welche in den einzelnen Policen oder V erungs-
verträgen festgesetzt worden sind.
Die Einbehaltung oder Einziehung der desfall gen Beträge, welche wie die Wittwenkassen-
beiträge zu behandeln sind, muß daher so zeitig erfolgen, daß die Abführung der Prämien an
die Versicherungsanstalten pünktlich stattfinden kann.
Die Prämienquittungen oder sonstigen Ausweise über die erfolgte Abführung sind der
Police oder dem Versicherungsvertrage beizufügen und nach Umständen zu diesem Zweck derjenigen
Kasse zu überweisen, bei welcher die Verstcherengspapiere aufbewahrt werden.
Die esicheungsonsio ten sind bei der erstmaligen Abführung von Prämien durch die
dazu verpflichteten Kassen davon zu benachrichtigen, daß die Prämienzahlung für die betreffenden
Versicherungen in Ausführung des §. 27 des Hitär Kielsktengesetee vom 17. Juni 1887 und
im ausdrücklichen Einverständnisse der Versicherten bis auf Weiteres durch Vermittelung der
Behörde erfolgen werde, welche auch die Policen oder Versicherungsverträge im Gewahrsam habe
und zur Ernpfan nahme der Prämienquittungen berechtigt sei.
Der Schrift= und Geldverkehr mit den Versicherungsanstalten, welcher Portofreiheit nicht
enießt, geschieht auf Kosten der Betheiligten.
#a II. 4. Den Eintritt der Fälligkeit des versicherten Kapitals zu Lebzeiten des Vesscherunge
nehmers hat der Letztere selbst im Auge zu behalten. Die mit der Aufbewahrung der Versicherungs-
papiere betrauten Kassen werden zwar auf Grund des zu führenden Verzeichnisses den Eintritt
der Fälligkeit verfolgen; dieselben übernehmen aber keine Gewähr für die rechtzeitige Abhebung
des fällig gewordenen Kapitals oder für Fechhzeitige Einstellung der Ginzichun und Abführung
der Prämien; es bleibt vielmehr den versicherten Offizieren 2c. und den ersthzerungsanftlten
überlassen, rechtzeitig entsprechende Anträge zu stellen.
7. Zu II. 4b. Die Aufbewahrung der angekauften Werthpapiere sowie die Abhebung der zugehörigen
Zinsscheine erfolgt nach Maßgabe der für die Aufbewahrung 2c. der Kautionen der Reichsbeamten
bestehenden Grundsätze.
8. Zu II. 4% Bei Vorlage der Anträge auf anderweite zinsbare Anlegung des abgehobenen
Versicherungskapitals als in solchen Werthpapieren, in welchen nach den Landesgesetzen die
Anlegung von Mündelgeldern erfolgen darf, sind die näheren Bedingungen zu erörtern, welche
dem Offizier 2c. zur Beschränkung seines Verfügungsrechts über das Kapital zu seelen sein werden.
9. Zu II. 5. Für die abzugebende Erklärung giebt die Anlage den nöthigen Anhalt.
10. Zu IV. Die kriegsministeriellen Verfügungen, durch welche auf Grund des §. 27 des Gesetzes
die Befreiung eines Offiierg 2c. von Entrichtung der Wittwen= und Weisengeldbeiträge aus-
gesprochen wird, dienen als Rechnungsausweise.
No. 1101/9. 87. C. 2. Bronsart v. Schellendorff.