27 bis 58 zur Ausrüstungs-Nachwei
23 bis 45 zur Ausrüstungs-Nachweisung für eine Artillerie-Munitions-Kolonne C/73,
22 bis 47 zur Ausrüstungs-Nachwei
1 bis 8 zur Ausrüstungs-Nachweisung für den Stab eines Feld-Artillerie-Regiments 2c.,
10 bis 45 zur Ausrüstungs-Nachweisung für eine Kolonne des Feld-Munitions-Parks,
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Tekturen gelangen zur Versendung:
1 und 2 zur Instruktion, betreffend Uebungen der Festungsgarnisonen im Festungskriege, #
1 und 2 zu den Bestimmungen über die Organisation und den Dienstbetrieb der Kriegsschulen (Kriegsschul-
Instruktion),
)
. 53 bis 61 zum Exerzir-Reglement für die Feldartillerie,
. 1 bis 4 zu „die 3,7 em Revolverkanone der Landartillerie und ihre Munition nebst Vorschriften über
Behandlung und Instandhaltun
1 bis 4 zu dem Entwurf eines Negeenents zur Bedienung, Behandlung und Handhabung der 3,7 cm
Revolverkanone der Landartillerie,
.1 und 2 zur Instruktion über optisches Telegraphiren,
4 1 bis 15 zu dem Etat für die jährliche Uebungs= 2c. Munition,
28 bis 60 zur E für eine Feld-Batterie C/73,
ung für eine reitende Batterie C/73,
ung für eine Artillerie-Munitions-Kolonne C/64. 73,
15 bis 18 zur Dienstvorschrift für die Waffenmeister der Feldartillerie,
60 bis 65 zur Nachweisung der zur Ausrüstung der Laboratorien bei den Artilleriedepots erforderlichen
Geräthschaften,
zu den Zeichnungen vom Train-Material:
K.
Nr.
b. II. Geschirr= und Stallsachen C/73,
III. Schanzzeug, Vorrathssachen und Wagenzubehör C/75,
VIII. Werkzeug und Geräthe O/76,
1 zum Reglement über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden.
r e C/74,