Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
21. Jahrgang. Berlin, den 22. Jannar 1887. Nr. S.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.#. 50 " Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Bussendlungen. in Berlin bei der edition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der s derselben richtei sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder cbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A ßerechnet, falls nicht gfa# einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermüßigung festgesetzt ist. — Die edition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, ##
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselden sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.X. 90A
durch die Post oder in di Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Kriegsministerium. Berlin den 16. Januar 1887.
Nr. 10.
Theilnahme von Stabsoffizieren des Gardekorps am diesjährigen Anshebungsgeschäft.
Unter Bezugnahme auf § 2, der Rekrutirungs-Ordnung 4 t das Kriegsministerium hierdurch fest, daß Stabs-
offiziere des Gardekorps den diesjährigen Aushebungsgeschäften in den Bezirken bz. Preußischen Gebietstheilen
der 3., 7., 11., 15., 19., 23., 27, 31., 36., 39., 43. und 61. Infanterie-Brigade beizuwohnen haben.
Die Reisepläne find seitens der bezeichneten Brigaden rechtzeitig dem Königlichen Generalkommando
des Gardekorps vorzulegen.
Im Auftrage.
No. 268/1. 87. A. 1. v. Hänisch.
Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Nr. 11 Berlin den 13. Januar 1887.
Gewehr= 2c. Riemen.
Die Bearbeitung der die Gewehr-, Büchsen= und Karabiner-Riemen betreffenden Angelegenheiten ist auf
das —“ 9 Loegs eportement (Infanterie-Abtheilung) übergegangen. Im Emwernehme mit demselben
wird in Folge dessen bestimmt:
1) Zur Unterhaltung der Gewehr= 2c. Riemen ist die seitherige jährliche Verbrauchs-Entschädigun
von 06 Pf. nro“ Kopf der Etatsstärke den Truppen auch fernerhin zu gewähren und vom I. Apri
d. Is. ab dem Kapitel 37 Titel 18a zur Last zu stellen.
2) Die Verrechnung der Abfindungsgelder hat in einem besonderen Abschnitt des Waffen-Reparatur-
elder-Fonds zu erfolgen.
3) Die fraglichen Riemen sind in den Bekleidungs-Uebersichten und Konten nicht weiter zu führen
bz. in den Spezial-Bekleidungs-Etats zu streichen, dafür aber bei den Handwaffen nachzuweisen.
No. 32/1. 87. B. 3. Blume.