Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Kriegsminsterium. 
—— ht ement. Berlin den 27. Oktober 1887. 
Nr. 222. 
Zielmunitions-Vorschrift. 
Die bezeichnete Vorschrift ist in dem Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn — 
Berlin 8W., Kochstraße Nr. 68 —70 — erschienen und bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee zum 
Preise von 10 Pf. für jeden Abdruck zu beziehen. 
  
No. 540/10. 87. A. 4. v. Hänisch. 
Kriegsministerium. 
Miäreebnnn N. 223 Berlin den 28. Oktober 1887. 
Packtaschen und Patronenbüchsen der Kavallerie. 
% Maßgabe des Etats der Gewehr-Munition ist für die mit dem Karabiner ausgerüsteten Mannschaften 
der Kavallerie die größere Patronenbüchse und in Folge dessen bei den Dragonern, Husaren und Ulanen 
huch de zur Unter ringung jener Büchse bestimmte, an der linken Packtasche befindliche Ledertasche ent- 
ehrlich geworden. . 
Letztere kommt in Wegfall, und werden sowoßt das hierdurch bei den vorhandenen Kacktaschen 
ewonnene Material wie auch die Wnsbehrc Patronenbüchsen — letztere unter Kontoabschreibung — den 
egimentern zur enesprschenden Verwerthung in der Bekleidun ezwirthl aft überlassen. 
Die Spezial-Bekleidung-Etats der Kavallerie sind dahin 8 erichtigen, daß für den mit Karabiner 
bewaffneten Mann fortan nur eine Patronenbüchse zu 20 Pf. in Ansatz verbleibt. 
  
No. 388/10. 87. B. 3. Blume. 
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. N. 224 Berlin den 2. November 1887. 
Zeichunugen vom Train-Material. 
1. Den Kommandobehörden werden die zum Ersatze der Blätter 1, 2 und 2 a neuaufgestellten 
Blätter 1 und 2 der Zeichnungen vom Train-Material „VIII. Werkzeug und Geräthe für den 
ahnenschmied“ mit Vertheilungsplan unter Umschlag uersant werden. 
2. Das jedem Generalkommando in Folge Schreibens vom 19. Januar 1887 — No. 838/1. 87. A. 3.— 
als Probe lur Verfügung gestellte Werkzeug und Geräth für den Fahnenschmied ist dem Krain- 
  
Depot des Armeekorps zur Auffrischung der Kriegs-Bestände zu überweisen. 
No. 18/10. 87. A. 3. v. Hänisch. 
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 3. November 1887. 
Nr. 225. 
Zielmunitions-Pulver. 
Das Zielmunitions-Pulver (Abs. 2 des Erlasses vom 8. Oktober 1887 No. 734/9. 87. A. 4., A. V. Bl. 
von 1887 Seite 318) wird in Blechkäsichen von je 0,5 kg Inhalt, welche bei Versendungen in Holzkisten ver- 
ackt werden, geliefert. Die Blechkästchen sind mit 35 "(5 für jedes Stück von den Truppen z bezahlen. Die 
eeren noch brauchbaren Blechkästchen werden von den Artillerie-Depots gegen Bezahlung desselben Preises wieder 
zurückgenommen bz. bei Verabfolgung von Zielmunitions-Pulver ausgetauscht. # » 
Der wnächst vorliegende, nach dem Verbrauch etwa eines Jahres zu berechnende Bedarf an Zielmunitions-= 
Pulver ist seitens der Truppentheile baldigst bei den Artillerie-Depots anzumelden. päterhin sind die 
gewünschten Mengen bei Vorlage der Verechnungen des Bedarfs an Uebungsmunition (5. 2 der Uebungs- 
munitions-Vorschrift) mit anzugeben.
	        
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