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Die Ersatz-Behörde der Ministerial-Instanz ist ermächtigt, für den Geschäftsbereich der Ober-Ersatz-
kommission im Bezirke Berlin Hülfs-Ober-Ersatzkommissionen zu bilden, wele unter fortlaufender Nummer
zu bezeichnen sind, und deren Geschäftsbereich nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Wehr-
pflichtigen abzugrenzen ist. .
Berlin den 3. November 1887.
Wilhelm.
v. Boetticher.
An den Reichskanzler.
Kriegsministerium. Berlin den 23. November 1887.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 617,11. 87. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 228.
Unterordnungsverhältniß der Unteroffiziere zu einander.
Abzeichen für die beim Eintritt einer Mobilmachung oder während derselben mit einer Offizierstelle
beliehenen Unteroffiziere.
Muf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich Folgendes:
I. Zwischen den einzelnen Chargen der Unteroffiziere besteht an sich kein Unter-
ordnungsverhältniß, indessen sind sämmtliche Untero iere, welche das Offizier-Seitengewehr
nicht tragen, verpflichtet, die mit demselben ausgerüsteten Unteroffiziere militärisch zu grüßen.
II. Die Dienststellung bedingt ein Unterordnungsverhältniß wie folgt:
1. Die im mobilen Verhältiist in Offizierstellen verwendeten Unteroffiziere (Offizierstellver=
treter) sind in und außer Dienst Vorgesetzte sämmtlicher Unteroffiziere.
it der Beleihung, der Offizierstelle ist das Tragen des Portepees, des Offizier-
Seitengewehrs und des Abzeichens für Offizierstellvertreter ohne Weiteres verbunden.
2. Feldwe el (Wachtmeister) sind in und außer Dienst Vorgesetzte der Unteroffiziere der selben
ompagnie (Eskadron, Batterie), ausgenommen der unter II, 1 erwähnten Offizierstellver-
treter und der Stabshoboisten (Stabshornisten, Stabstrompeter). Stabshoboisten (Stabs-
hornisten, Stabstrompeter) stehen zu den Hoboisten des betreffenden Musikkorps in und
ußer Dienst in demselben Verhältnisse wie ein Feldwebel zu den Unteroffizieren derselben
mpagnie.
3. Innerhalb der übrigen Chargen der Unteroffiziere tritt derjenige, welchem durch allgemeine
Dienstvorschriften oder durch besondere Anordnung der Befehl über an dere Unteroffiziere
übertragen worden ist, zu diesen für die Dauer und den Umfang des Dienstes in das
Verhältniß eines Vorgesetzten.
4. Portepeefähnriche, welche das Offizier-Seitengewehr führen, sind durch die Verleihun
dieser Waffe ohne Weiteres mit der Wahrnehmung von Offizierdienst beauftragt u
rangiren vor den Vizefeldwebeln. Sie sind ebenso wie die mit Offizierdienst betrauten
Biefeldwebel (Biwachtmeister des Beurlaubtenstandes (§. 22, 7 der Landwehr-Ordnung)
und in gleicher Weise, wie solche Vizefeldwebel (Vizewachtmeister) des Dienststandes,
welche vorübergehend Offizierdienst versehen, nur während der Dauer der Diensthandlung
fürst Vorgesetzte der anderen Unteroffiziere der Kompagnie (Eskadron, Batterie), mit
usnahme des Feldwebels (Wachtmeisters), dessen Untergebene sie stets bleiben.
5. Portepeefähnriche ohne Offizier-Seitengewehr rangiren unmittelbar vor den Sergeanten. .
Berlin den 17. November 1887. Z
Wilhelm.
An das Kriegsministerium.