Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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— — — 
  
  
Nr. 
Benennung der Geräthe. 
Es sind zu gewähren: 
  
  
10 
11 
12 
3Lampe (Schirm-) wie für kasernirte Feldwebel 2c. 
4Spiegel mit polirtem Holzrahmen. 
  
II. Für die Lagerstellen erkrankter Oberfeuerwerker, 
meisteraspiranten mit Feldwebelrang, etatsmäßiger 
fähnriche, Vizefeldwebel und Vizewachtmeister 
Stabshornisten und Stabstrompeter sowie Unterärzte, 
Kommode aus kiehnenem Holze, braun gebeizt und 
polirt. 
Krankentische in der bisherigen Form; aber braun gebeizt 
und polirt. 
Stühle (Lehn-) mit Polster und Lederüberzug 
Stühle (Rohr-) wie für kasernirte Feldwebel (an Stelle 
der Brettstühle). 
Teller von Porzelllen 
Tische mit Schubkasten aus kiehnenem Holze, braun 
gebeizt und polirt. 
Trinkgläser. .. 
Waschbecken von Fayence. 
Waschtoiletten, aus kiehnenem Holz, braun gebeizt und 
polirt. 
Wasserflasche 
4 fürgede Lagerstelle für 
ne 
2 
Feldwebel, Wachtmeister, Zahl- 
und überetatsmäßiger Portepee= 
einschließlich der Stabshobeisten, 
Roßärzte und Unterroßärzte. 
1 für jede Stube, in welcher Portepee-Unter- 
offcheere untergebracht werden. 
1 für jede Lagerstelle für Portepee-Unteroffziere. 
1 dito 
1 für jede Stube, in welcher Portepee-Unter- 
offiziere untergebracht werden. 
Portepe“-Unter ziere. 
Beschaffung hat jedoch nur insowei 
u erfolgen, als . für die Garnison- 
Kozarethe bereits etatsmäßigen Lehnstühle 
herzn ohne Benachtheiligung derjenigen 
ranken, für welche sie nach der Ver- 
tember 1367 (II. Nach- 
fügung vom 20. Se · 
.160)besttmmtsm, 
trag z. F. L. R. 
8 ausreichen. 
1 für jede Lagerstelle für Portepee-Unteroffiziere. 
dito 
1 für jede Stube, in welcher Portepee-Unter- 
offiziere untergebracht werden. 
1 für jede Lagerstelle für Portepee Unteroffiziere. 
1 dito 
1 für jede Stube, in welcher Portepee-Unter- 
offiziere untergebracht werden, zur aus- 
schließlichen Benutzung derselben. 
1für jede Stube, in welcher Portepee-Unter- 
  
offiziere lagern. 
  
Kriegsministerium. 
Nr. 231. 
S. 1. 
Berlin den 24. November 1887. 
Bestimmungen über die Kommandirung von Militärmusikern zur akademischen Hochschule für Mufkk. 
Zweck des Kommandos. 
Das Kommando soll besonders begabte Militärmusiker durch eine höhere künstlerische Ausbildung und durch 
praktische Unterweisung für die Stellung eines Stabshoboisten (Stabshornisten, Stabstrompeters) vorbereiten.
	        
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