Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Kriegsministerium. Berlin den 17. November 1887. 
Vorstehende allgemeine Verfügung des Königlich Preußischen Herrn Justizministers wird mit Bezug 
auf die in Nr. 15 des Armee-Verordnungs-Blatts für 1882 — Seite 137/166 — enthaltene Bekanntmachung 
und mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß auch seitens der Truppentheile bz. Militär= 
behörden in geeigneten Fällen, namentlich in solchen des §. 242 der Militär-Strafgerichtsordnung, die Straf- 
register unter gleichmäßiger Anwendung obiger Vorschriften zu benutzen sind. 
No. 237/10. 87. C. 3. Bronsart von Schellendorff. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 8. November 1887. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 236. 
Schießvorschrift für die Fuß-Artillerie. 
Die bezeichnete Vorschrift ist im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn, 
Berlin 8W., Kochstraße 68 70, erschienen und von dort bei direkt aus der Armee zugehenden Bestellungen 
zum Preise von 70 Pf. für den broschirten und von 85 Pf. für den gebundenen Abdruck zu beziehen. 
  
No. 131/11. 87. A. 4. v. Hänisch. 
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 11. November 1887. 
Nr. 237. 
Mangelhafte Exemplare der „Vorschrift für die Ablegung des wisseuschaftlichen Theils der lepzten 
Berufsprüfung für die Offiziere der Fuß-Artillerie“. 
Unter den zufolge Bekanntmachung Nr. 192 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1887 zur Versendung 
gekommenen Exemplaren der vorbezeichneten Vorschrift sind einzelne vorgefunden worden, welche in Folge 
eines Versehens beim Heften im Text statt der bezüglichen Bestimmungen die Seiten 1—4 der gleichen 
Vorschrift für die Offiziere der Feld-Artillerie enthalten. 
Die Königlichen Kommandobehörden 2c. werden ersucht, die vorhandenen Exemplare durchsehen und 
unvorschriftsmäßige zum Umtausch hierher einsenden zu lassen. 
  
No. 239/11. 87. A. 4. v. Hänisch. 
Klriegsministerium. . 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 19. November 1887. 
Nr. 238. 
Verwerthung nubrauchharer Gold-- und Silbertressen rc. 
Im Verfolg der Bekanntmachungen vom 18. Juli 1981 und 3. Juli 1884 — Seite 199 bz. 125 des 
Armee-Verordnungs-Blattes für 1881 und 1884 — wird darauf aufmerksam gemacht, daß auch seitens 
der Königlichen Münze hierselbst unbrauchbare Gold= und Silbertressen 2c. und zwar zu denselben Preisen, 
wie sie die Probir-Anstalt in Frankfurt a. M. berechet, behufs der Einschmelzung 2c. übernommen werden. 
No. 273/11. 87. B. 3. Blume. 
  
Klriegsministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 19. November 1887. 
Nr. 239. 
Abrundung der Eisenbahn-Fahrgebühren. 
Nach Ziffer VIII, 2 des mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft getretenen Militärtarifs für Eisenbahnen 
werden die von den Bahnverwaltungen zu erhebenden Fahr= und Frachtgebühren in den einzelnen Ansätzen 
derart abgerundet, daß Beträge unter 5 *7 gar nicht, von 5 Pf. ab aber für eine Pehe Mark gerechnet werden. 
Dem entsprechend sind auch die in den Entfernungstabellen zur Marschgebührniß-Vorschrift (Vorbem. 11 
der letzteren) berechneten Eisenbahn-Fahrgebühren abzurunden. 
No. 49/11. 87. B. 3. Blume. 
 
	        
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