Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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· »ch Etwaige Bewerbungen sind umgehend an die Infanterie-Abtheilung im Kriegsministerium (portofrei) 
einzureichen. 
Hinsichtlich der beizufügenden Anmelde-Papiere wird auf den kriegsministeriellen Erlaß vom 19. April 
d. J. (Armee-Verordnungs-Blatt S. 121) Bezug genommen. 
No. 5/12. 87. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Kiiegeministerium. Berlin den 24. Dezember 1887. 
Nr. 256. 
Prämien für Erlernung der deutschen Sprache. 
Z# Aufmunterung beim Erlernen der deutschen Sprache werden denjenigen Kompagnien, Eskadrons und 
atterien, unter deren Ersatzmannschaften sich mindestens 10 % nicht deutsch sprechende Elsaß-Lothringer 
befinden, 15 Mark jährlich ausgesetzt. Der Betra kann zur Zahlung von 2 Prämien — 1 zu 9 und 
1 zu 6 Mark — für solche Leute verwendet werden, die sich durch Fleiß in Erlernung der deutschen Sprache 
und durch Fortschritte in derselben der Anerkennung würdig gemacht haben. Die Verrechnung dieser 
Prämien erfolgt in derselben Weise wie unterm 29. Dezember 1875 — No. 807/12 A 2.— A.-B.-Bl. Nr. 1 
für 1876 — bestimmt worden ist. 
No. 62/12. 87. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 24. Dezember 1887. 
Nr. 257. 
Wohnungsaumeldungen 2c. der nach Aachen-Burtscheid beurlanbten Offiziere. 
Die zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit 2c. nach Aachen-Burtscheid beurlaubten Offiziere haben ihre 
daselbst bezogene Wohnung entweder iftch dem Garnisonkommando oder bei persönlichen Meldungen 
mündlich auf dem Dienstzimmer des 5. Westfälischen Insanterie-Regiments Nr. 53 anzuzeigen. - 
Etwaige Anträge auswärtiger Truppentheile auf Ausstellung erstücher Atteste 2c. über die vor- 
geaachten Offiziere sind so zeitig dem genannten Garnisonkommando zu übermitteln, daß eine dringende 
eschleunigung der Angelegenheit nicht erforderlich wird. 
No. 30 2/11. 87. A. 2. Bronsart von Schellendorff. 
Nr. 258. 
Marschverpflegungs-Bergütung für 1888. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschristen im §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung 
u gewährenden * ür das Jahr 1888 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und 
ag zu gewähren i 
  
  
  
· mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskostt.. .. ... 80 Pf., 65 Pf.. 
b) für die Mittagskostt. ... ..... 40 - 35 - 
0) für die Abendkofft:: 25 - 20 - 
d) für die Morgenkostt. ..... 15 - 10 - 
Berlin den 23. Dezember 1887. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung. 
v. Boetticher. 
Kriegsministerium. Berlin den 25. Dezember 1887. 
Vorstehendes wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 80 1/12. 87. B. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
 
	        
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