Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

Kriegsministerium. · 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 20. Dezember 1887. 
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 537/12. 87. A. 1. v. Hänisch. 
  
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. N. 261 Berlin den 19. Dezember 1887. 
Entwurf der Ausrüstungs-Nachweisung für die Feld= Jutendantur eines Armeekorps, für die Feld-= 
Jntendantur ciner Diviston bz. bei dem Kommandeur der Feld--Artillerie eines Armeekorps, für das 
Feld. Haupt-Proviantamt eines Armeekorps, für das Feld- Proviantamt einer Division bz. bei dem 
Kommandeur der Feld-Artillerie eines Armeekorps, für das Feld-Bäckereiamt eines Armeekorps, für 
die Kriegskasse elnes Armeekorps. 
Den Kommandobehörden werden die vorbezeichneten Entwürfe von Ausrüstungs-Nachweisungen mit Vertheilungs- 
plan unter Umschlag übersandt werden. Diese Entwürfe treten an Stelle der im Druckvorschriften-Etat 
von 1887 unter A. 3 Nr. 29, 30, 31, 32, 33 und 35 aufgeführten Ausrüstungs-Nachweisungen. 
  
No. 185/12. 87. A. 3. v. Hänisch. 
Kriegsministerium. # 
Allgemeines Kriegs-Departement. Nr. 262 Berlin den 23. Dezember 1887. 
r. . 
Bestimmungen über Benutzung der Artillerie-Schießplätze. 
Ar die Stelle der unterm 3. April 1883 durch das Armee-Verordnungs-Blatt (S. 82 ff.) bekannt gemachten 
Bestimmungen über Benutzung der Artillerie-Schießplätze treten auf Grund der seither ergangenen Abän- 
derungen der 
8 „Vorschrift für die Ueberweisung der Bedürfnisse *7r den Schießübungen und den Instruktions- 
Laboratorien-Arbeiten der Artillerie und für die erwaltung der Schießübungsgelder (Schieß- 
platz-Verwaltungs-Vorschrift) vom 22. Februar 1883“ 
die nachstehenden Bestimmungen: · . ** 
1. (§S. 3.) Die Artillerie-Schießplätze" sind in territorialer Beziehung, ebenso wie alle übrigen 
arnison-Anstalten, den Generalkommandos unterstellt, in deren Horpebesirt sie liegen. Die 
Benuhurg derselben zu artilleristischen Zwecken bestimmt hinsichtlich der Schießplätze, auf welchen nur 
ß-Artillerie schießt, die General-Inspektion der Fuß-Artillerie, für die übrigen Schießplätze die 
eneral-Inspektion der Feld-Artillerie. Von letzterer ist die räumliche und geilche Eintheilung 
derjenigen Plätze, auf welchen neben der Feld-Artillerie auch Fuß-Artillerie schießt, mit der 
General-Inspektion der Fuß-Artillerie zu vereinbaren. 
Die alljährlich getroffenen Disposttionen sind den betreffenden Generalkommandos möglichst 
frühzeitig mitzutheilen. 
Von den General-Inspektionen ist außerdem denjenigen Generalkommandos, deren 
Artillerie-Truppentheile ihre Scehüldungen außerhalb des Korpsbezirkes abhalten, Kenntniß davon 
7 geben, zu welcher Zeit die Schießübungen der denselben nterstelllen Truppentheile der Feld- 
z. Fuß-Artillerie statifinden. 
ie Artillerie-Schießplätze haben nach Möglichkeit auch für die Uebungen der übrigen 
Truppengattungen zu dienen, und zwar hauptsächlich während der Zeiten, zu welchen auf den- 
selben Uebungen der Artillerie nicht abgehalten werden. In diesem Falle verfügen dann die 
territorialen Generalkommandos uneingeschränkt über die Plätze und die Barackenlager. Es ist 
darauf Bedacht zu nehmen, die Arbeitskommandos der Artillerie nach Zahl und Zeit so zu 
bestimmen, daß die vorgedachten Zeiten möglichst wenig eingeschränkt werden. Falls vorher aiht 
u Übersehende Verhältnisse eine nachträgliche Aenderung der vorerwähnten Dispositionen 
edingen sollten, haben in der Regel die inzwischen seitens der Generalkommandos etwa schon 
getrosenen entgegenstehenden Verfügungen hiergegen zurückzustehen. 
 
	        
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