Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
21. Jahrgang. Gerlin den 15. Febrnar 1387. Nr. 1
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler 4 Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Lochstr. 68.
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Nr. 23.
Preußisches Gesetz, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke.
" Vom 30. Juni 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden K König von Preußen cc. verordnen, unter Zustimmung der beiden
Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
8. 1.
Die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen des Friedensstandes, welche der Heranziehung zur
Klassen- oder llassißzirten Einkommensteuer unterliegen, haben neben den nach den bestehenden Bestimmungen
(8. 1 Ziffer 1 der Verordnung vom 23. September 1867, Gesetz-Sammlung . 1648) bereits zu entrichtenden
Kommunalabgaben vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb von dem aus sonstigen Quellen fließenden außer-
dienstlichen Einkommen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe zu Gemeindezwecken zu
entrichten.
S. 2.
Gegenstand dieser Besteuerung ist das außerdienstliche selbständige Einkommen der Abgabepflichtigen,
unter Ginzusichnung des eeiwaigen besonderen Einkommens der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder.
Außer Ansatz bleibt jedoch:
#u. dasjenige Einkommen, welches bereits nach den bestehenden Bestimmungen der Kommunal=
abgabenpflicht unterliegt,
. in Ansehung der vor dem 1. April 1887 in den Ehestand getretenen Militärpersonen der-
jenigen Chargen, welche bei Nachsuchung des Heirathskonsenses zur Führung des Nach-
weises eines bestimmten außerdienstlichen Einkommens verpflichtet sind, der vorschriftsmäßige
Satz des letzteren.
S. 3.
Der der Veranlagung der abgabepflichtigen Militärperson zur Klassen= oder klassisizirten Einkommen-
steuer für das betreffende Steuerjahr zu Grunde gelegte Einkommensbetrag, vermindert um den Betrag des
nach den §§. 1 und 2 außer Betracht zu lassenden Einkommens, stellt den nach Maßgabe dieses Gesetzes zur
Versteuerung gelangenden E Einkommensbetrag da
Von diesem Einkommensbetrage 9.0 die im §. 1 bezeichneten Militärpersonen für Gemeindezwecke
an die Gemeinde des Garnisonorts — sofern die Garnison mehrere Gemeindebezirke umfaßt oder der Abgabe-
pflichtige nicht in dem Garnisonorte selbst wohnt, an die Gemeinde des Wohnort) — eine Abgabe zu ent-
richten, welche der nach den Bestimmungen der §§. 7 und 20 des Gesetzes vom #-. 4. r 16 3 (Gesetz-Samm-
lung S. 213) von einem gleichen Jahreseinkommen zu entrichtenden Staatssteen gleichkommt, mindestens
aber den Satz der ersten Stufe der Klassensteuer beträgt.