Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
21. Jahrgang. Gerlin den 15. Febrnar 1387. Nr. 1 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler 4 Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Lochstr. 68. 
  
Der viertellährliche Pränumerationspreis bieses Slattes beträgt 1.AX. 503 Abonnirt lann nee gberal bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei ber Expedition, Kochstra 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verlauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis verselben richtet sigẽ nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3 ber rechnet, falls nicht für einzelne Nummern no 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
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durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen 
  
Nr. 23. 
Preußisches Gesetz, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke. 
" Vom 30. Juni 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden K König von Preußen cc. verordnen, unter Zustimmung der beiden 
Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: 
8. 1. 
Die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen des Friedensstandes, welche der Heranziehung zur 
Klassen- oder llassißzirten Einkommensteuer unterliegen, haben neben den nach den bestehenden Bestimmungen 
(8. 1 Ziffer 1 der Verordnung vom 23. September 1867, Gesetz-Sammlung . 1648) bereits zu entrichtenden 
Kommunalabgaben vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb von dem aus sonstigen Quellen fließenden außer- 
dienstlichen Einkommen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe zu Gemeindezwecken zu 
entrichten. 
S. 2. 
Gegenstand dieser Besteuerung ist das außerdienstliche selbständige Einkommen der Abgabepflichtigen, 
unter Ginzusichnung des eeiwaigen besonderen Einkommens der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder. 
Außer Ansatz bleibt jedoch: 
#u. dasjenige Einkommen, welches bereits nach den bestehenden Bestimmungen der Kommunal= 
abgabenpflicht unterliegt, 
. in Ansehung der vor dem 1. April 1887 in den Ehestand getretenen Militärpersonen der- 
jenigen Chargen, welche bei Nachsuchung des Heirathskonsenses zur Führung des Nach- 
weises eines bestimmten außerdienstlichen Einkommens verpflichtet sind, der vorschriftsmäßige 
Satz des letzteren. 
S. 3. 
Der der Veranlagung der abgabepflichtigen Militärperson zur Klassen= oder klassisizirten Einkommen- 
steuer für das betreffende Steuerjahr zu Grunde gelegte Einkommensbetrag, vermindert um den Betrag des 
nach den §§. 1 und 2 außer Betracht zu lassenden Einkommens, stellt den nach Maßgabe dieses Gesetzes zur 
Versteuerung gelangenden E Einkommensbetrag da 
Von diesem Einkommensbetrage 9.0 die im §. 1 bezeichneten Militärpersonen für Gemeindezwecke 
an die Gemeinde des Garnisonorts — sofern die Garnison mehrere Gemeindebezirke umfaßt oder der Abgabe- 
pflichtige nicht in dem Garnisonorte selbst wohnt, an die Gemeinde des Wohnort) — eine Abgabe zu ent- 
richten, welche der nach den Bestimmungen der §§. 7 und 20 des Gesetzes vom #-. 4. r 16 3 (Gesetz-Samm- 
lung S. 213) von einem gleichen Jahreseinkommen zu entrichtenden Staatssteen gleichkommt, mindestens 
aber den Satz der ersten Stufe der Klassensteuer beträgt.
	        
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