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dem Ersten des auf den Wohnungswechsel folgenden Monats den Uebergang der Abgabeberechtigung
auf diejenige Gemeinde zur Folge, in deren Bezirk die neue Wohnung liegt.5)
2 liegt dem Abgabepflichtigen ob, von einer die Abgabeberechtigung betreffenden Veränderung
sowohl der bisher empsangsberechtigten Gemeinde, als auch der Gemeinde des neuen Wohnorts
unter Bezeichnung des Monats, mit dessen Ablauf die Empfangsberechtigung der ersteren erlischt,
ohne Verzug Mittheilung zu machen. Die Mittheilung ist an den Magistrat bz. an den Orts-
be u richten. Der Gemeinde des neuen Wohnorts ist zugleich der Jahresbetrag der Abgabe
mitzutheilen.
7) Der Betrag der für das Steuerjahr zu entrichtenden Abgabe wird jedem Abgabepflichtigen durch
den senen der Einkommensteuer-Einschätzungskommission durch besondere verschlossene Zuschrift
ekannt gemacht.
Gegen die Feststellung steht dem Abgabepflichtigen binnen zwei Monaten vom Empfange
der Zuschrift die Beschwerde bei der Bezirksregierung — in Berlin bei der Direktion für die
Verwaltung der direkten Steuern — frei, bei deren Entscheidung es bewendet. Es wird noch
besonders darauf aufmerksam gemacht, daß eine erfolgreiche Reklamation gegen die Veranlagun
zur Staatssteuer eine Hbsesung der hier in Rede seehenden Abgabe nicht von selbst nach süh
sieht. Es ist daher die in diesem Gesetz geordnete Beschwerde neben jener Reklamation einzu-
egen, wenn der Abgabepflichtige sich durch die Höhe der festgestellten Abgabe für überbürdet höält.
Außerdem wird die Beschwerde auch dann einzulegen sein, wenn eine unrichtige Gemeinde
als empfangsberechtigt bezeichnele ist.
8) Die Abgabe ist in gleicher Weise wie die Klasse.. und Einkommensteuer, wo deren vierteljährliche
Erhebung eingeführt ist, in vierteljährlichen, sonst in Monatsraten im Voraus an die Kasse der
empfangsberechtigten Gemeinde abzuführen. Es steht dem Abgabepflichtigen jedoch frei, die Abgabe
auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage zu bezahlen. Die Einlegung
der Beschwerde bewirkt keinen Aufschub der Zahlungspflicht.
9) Erlischt die GEupfanzsberechtigung der betreffenden Gemeinde vor Ablauf des Zeitraums, für
welchen dieselbe die Abgabe im Voraus empfangen hat, so ist es Sache des Abgabepflichtigen,
die für die überschießenden Monate bereits entrichtete Steuer von der Gemeinde zurückzufordern.
Eine Verpflichtung, den zuviel empfangenen Betrag unmittelbar an die Gemeinde des neuen
Wohnortes abzuführen, liegt der Gemeinde nicht ob. Beschwerden über etwa verweigerte Rück-
zahlung sind an die Bezirksregierung zu richten, zu deren Bezirk die r6 weigernde Gemeinde gehört.
10) Im Falle einer Mobilmachung ruht die Abgabepflicht nach näherer Bestimmung des §. 7 des Gesetzes.
II. Die Kommunalsteuerpflicht der zur Disposition gestellten Offiziere.
1) Den vor dem 1. April 1886 zur Disposition gestellten Offizieren, deren Pension durch das
Reichsgesetz vom 21. April 1886 eine Erhöhung nicht erfahren hat, verbleibt die seitherige Be-
freiung ihrer Pension von allen Kommunalabgaben.
2) Diejenigen vor dem 1. April 1886 zur Disposttion gestellten Offiziere, deren Pension auf Grund
des Reichsgesetzes vom 21. April 1886 erhöht worden ist, können von ihrer Pension zu den
Gemeindea guben herangezogen werden, jedoch darf der von der Pension zu entrichtende Steuer-
betrag den Mehrbetrag der Pension nicht übersteigen.
3) Die seit dem 1. April 1886 zur Disposition gestellten Offiziere stehen vom 1. April 1887 ab hin-
sichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Gemeindeabgaben den verabschiedeten Offizieren gleich.
No. 107/2. 87. K. M. Bronsart v. Schellendorff.
*) Anmerkung: Zur Erläuterung dient folgendes Beispiel:
Ein Offizier wird im Mai von Danzig auf drei Monate nach Berlin kommandirt und nimmt da-
selbst in einer zum Gemeindebezirk Schöneberg gehörigen Straße Wohnung, während die Familie einst-
weilen in Danzig verbleibt. Im August wird das Kommando auf unbestimmte Zeit verlängert unter der
Eröffnung, daß dasselbe voraussichtlich noch länger als 5 Monate dauern werde. Im September giebt
der Offizier die bis dahin beibehaltene Familienwohnung in Danzig auf und zieht seine Familie nach der
neuen Garnison heran.
Die Abgabeberechtigung der Stadtgemeinde Danzig erlischt Ende August, weil in diesem Monat
Berlin Garnisonort des Offiziers geworden ist. Hierin wird dadurch, daß der Offizier in Danzig noch
eine Wohnung beibehält, nichts geändert. Mit dem 1. September geht die Abgabeberechtigung auf
die Gemeinde des neuen Garnisonorts über; als abgabeberechtigt ist aber nicht Berlin, sondern — mit
Rücksicht auf die thatsächliche Lage der neuen Wohnung — Schöneberg zu betrachten.