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Mieter. Anschlag. Scheibe. Genügend zu erachtende Leistung.
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III. und IV. Uebung (je 25 Patronen).
ehend aufgelegt Strichscheibe 5 Treffer, 3 Mannsbreiten, 2 Strich.
1 -. 100 sehen freihünag Schu Set 4 g er, 3 Mannsbreiten, 1 Spiegel,
inge.
3 5 efe temeiet Einzelschießen nach 8. 16 A der Schießvorschrift.
4 10 Gefechtsmäßiges Abtheilungsschießen nach §. 16 B der Schießvorschrift.
Anmerkungen:
1) Die Uebungen 1 und 2 werden im Anzuge der Vorübung geschofsen.
2) Bei dem Schießen nach der Strichscheibe find pro Kopf nur 5 Patronen zu verwenden.
7) Die Bestimmungen für die Schießausbildung der Ersatz-Reservisten der Jäger, Fußartillerie,
Pioniere und des Trains werden den betreffenden obersten Waffen-Instanzen überlassen. Während
der III. und IV. Uebung findet bei der Tußoartillerse eine Schießübung mit der Büchse nicht statt.
8) Zum Garnison-Wachtdienst dürfen die übenden Ersatz-Reservisten der dfanterie und Jäger nur
während der ersten und zweiten Uebung je ein Mal behufs ihrer Ausbildung in diesem Dienst-
zwee beron ezogen werden; diejenigen der Fußartillerie, der Pioniere und des Trains sind ganz
avon zu befreien.
Kriegsministerium. Berlin den 15. Februar 1887.
Im Anschlusse an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegsministerium:
1) Die Uebungen der Ersatz-Reservisten 1. Klass= haben gemäß der beigefügten Zusammenstellung
tattzufinden. Bezüglich Aufbringung dieser Mannschaften bleiben die Fhfeounarn im Schluß-
atze des Erlasses vom 6. April 1881 (Nr. 248. 4. A. 1) maßgebend.
2) Den Generalkommandos und obersten Waffen-Instanzen wird anheimgegeben, von den in der
Anlage ge rienen Hestsezungen abzuweichen, falls örtliche Verhältnisse dies besonders wünschens-
werth erscheinen lassen.
Indessen ist bei der Infanterie die für die einzelnen Armeekorps, bei den anderen Waffen
die für jede derselben festgesetzte Gesammtzahl an Ersatz-Reservisten, sowie die Vertheilung der-
selben auf die Armeekorps innezuhalten und auch die Gesammtzahl des ausgeworfenen Ausbildungs-
Personals nicht zu überschreiten.
Hinsichtlich Benutzung von Barackenlagern wird auf den Erlaß vom 3. April 1883 (Nr. 985.
3. A. 1) — Armee-Verordnungs-Blatt für 1883 Seite 82 — Bezug genommen.
3) Bezüglich der rechtzeitigen ls des Gestellungstages und Mittheilung desselben an die als
übungspflichtig ausgewählten Ersatz-Reservisten wird auf die Beachtung der Bestimmungen des
8 72, 10 der Ersatz-Ordnung und F. 15, A. 4 bis 6 der Kontrol-Ordnung besonders *|•5 ewiesen.
4) Bei der Auswahl der für die Pioniere zu gestellenden Ersatz-Reservisten ist au gzonder
kräftige Körperbeschaffenheit und den bürgerlichen Beruf der Mannschaften, hinsichtlich ihrer
Eignung zur Ausbildung als Pioniere, zu rücksichtigen.
erster Linie sind bei der Auswahl — möglichst bis zur Höhe von etwa 30 Prozent —
Flußschiffer, Schiffbauer und sonstige des Fahrens auf dem Wasser kundige Leute, soweit sie nicht
der seemännischen Bevölkerung angehören, zu berücksichtigen. Der deutschen Sprache nicht
mächtige Esah Reseroisten sind den Pionieren soweit angängig nicht kuuwe
Den Jägern sind thunlichst nur scharfsichtige Mannschaften zu Überweisen.