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12) Naturalquartiere für die Ersatz-Reservisten sind nur insoweit in Anspruch zu nehmen, als die
Letzteren nicht in Kasernen Unterkunft finden können. v
13) Die Zahlung und Verrechnung #micher Gebührnisse hat nach den in dem Geldverpflegungs-=
Reglement für das Preußische Heer im Frieden in Betreff der Mannschaften des Beurlaubten-
standes 8 ebenen Bestimmungen zu erfolgen.
14) Durch gschugungen der Ersatz-Reservisten dürfen Kosten nicht erwachsen.
15) Das Kriegsministerium sieht folgenden Eingaben entgegen: ·
a. sobald als angüngig. einer Mittheilung der Uebungszeiten aller in Betracht kommenden
Waffen seitens der Generalkommandos; Z
b. zum 10. Dezember d. J. einem kurzgefaßten Bericht über besondere Vorkommnisse und
emerkungen von allgemeiner Bedeutung, sowie hinsichtlich etwaiger Wünsche für die
Uebungen des nächsten Jaers
No. 420/12. 86. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 28.
Kriegsministerium. Berlin den 15. Februar 1887.
Regnlativ über die Ansbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes 2c.
An Stelle des Regulativs über die Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des Vors
dienstes in Verbindung mit dem Militärdienst im Jägerkorps vom 15. Februar 1879 tritt vom 1. April d. J.
ab das Regulativ vom 1. Februar d. J.
Den Königlichen Generalkommandos wird die erforderliche Anzahl Exemplare unter Umschlag zugehen.
No. 103/2. 87. C. 3. Bronsart v. Shellendorf.
Eine Tektur gelangt zur Versendung:
zur Anleitung für die Schießübungen der Fußartillerie.
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