Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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dem letzteren zur Erreichung des Parade= und Manöverfeldes am besten zu benutzenden 
Transportmittel sieht das Kriegsministerium den Vorschlägen der Generalkommandos 
I. und II. Armeekorps, welche das Erforderliche unter einander vereinbaren, sobald als 
thunlich entgegen. Hierbei ist von den Generalkommandos anzuführen, ob "l da 
die betreffenden Ober-Präsidien, soweit deren Ressort betheiligt ist, ihr Einverständni 
ausgesprochen haben. 
b. Die zur Ergänzung der Friedensstärke erforderlichen Mannschaften sind derart einzu- 
berufen, dah sie vor Beginn des Regiments-Exerzirens bz. vor dem Ausrücken aus 
den Standorten noch eine sechstägige Einzel-Ausbildung erhalten können. 
. Zur Berittenmachung der als Schiederichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Offiziere 
werden Ordonnan perde seitens des Gardekorps, sowie des III. und V. Armeekorps 
gestellt werden. Die näheren Bestimmungen bleiben vorbehalten. 
Zu 1, 2 Die nach den Vorschriften aufzustellende Zeiteintheilung für die Herbstübungen ist zum 
und 3. 15. Mai d. Is. in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Dioisions-Uebungen sind öglicht so 
zu legen, daß in die Dauer derselben höchstens zwei, bei Verlängerung der Periode a drei Ruhe- 
tage — einschließlich der Sonntage — fallen. Sind Märsche zwischen den einzelnen Uedungs- 
perioden nicht zu vermeiden, so dürsen, soweit nothwendig. außer den Marschtagen noch die den 
letzteren — in Verbindung mit den vorhergegangenen Uebungstagen — entsprechenden Ruhetage 
eingeschaltet werden. 
Bei Festsetzung der Ruhetage für die mit den Herbstübungen verbundenen Märsche sind 
die chlesimmungen im §. 24 des Naturalverpflegungs-Reglements für die Truppen im Frieden zu 
eachten. 
Machen besondere Umstände — Rücksicht auf anstrengende Uebungen u. s. w. — eine 
Abweichung von der vorbezeichneten Regel erforderlich, so ist dies bei Vorlage der Zeiteintheilung 
näher zu begründen. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung wird auch für dieses Jahr allgemein von Vorlage der 
Zusammenstellungen der voraussichtlichen Manövermehrkosten (Verordnungen vom 17. Juni 1870 
Anhang IV Ziffer 1 b) abgesehen. 
Zu 5. Behufs Bestreitung der Kosten der Kavallerie-Uebungsreisen werden zur Verfügung gestellt: 
eem Gardekonvnvnvs J3000 -4, 
dem I., III., IV., V., VI. und VII. Armeekorps ji . 2000 MA. 
Wegen Verrechnung dieser Summen wird auf die „Bestimmungen für die Kavallerie- 
Uebungereisen. (Armee-Verordnungs-Blatt 1879 Seite 37 bis 39) Bezug genommen. 
enn Truppentheile, welche auf den Faßmarsch angewiesen sind, ihre Standorte bis 
w dem bestimmten Tage nicht zu erreichen vermögen, so sind die im Herbste d. Is. zur Entlassung 
ommenden Manns aften mit dem erforderlichen Aufsichtspersonal — soweit angängig — 
mittelst der Eisenbahn in die betreffenden Standorte zurückzubefördern. » 
A d Diese Bestimmung findet auf die Uebungen zu 2 der Allerhöchsten Ordre gleichmäßig 
nwendung. 
II. Zum Zwecke einer kriegsgemäßeren Verwendung der Pioniere bei den Herbstübungen 
werden dem Generalkommando XV. Armeekorps 600 .XK, den übrigen Generalkommandos je 
300 X für Rechnung des Kapitels 39 zur kerstgung gestellt. 
Zu 8. 
III. ür den Stab der beim II. Armeekorps zu formirenden Kavallerie-Division wird eine 
Schreibkosten-Gebühr von 108 J bewilligt. 
IV. Ueber die Uebungen der Kavallerie-Divisionen find kurze Berichte der Divisionsführer — 
vach Echena 5 der Verordnungen vom 17. Juni 1870 — den Berichten der Generalkommandos 
eizufügen. 
V. Seitens des I. und II. Armeekorps sind Abschriften der an den Chef des Generalstabes 
der Armee einzusendenden Berichte — mit Ausschluß der Sonderberichte der Truppenbefehlshaber — 
dem Kriegsministerium vorzulegen. 
No. 728/12. 86. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
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