Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

— 58 . 
Nr. 30. 
Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahre 1887/88. 
Anf den-Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etats- 
jahre 1887/88: 
1) Es werden zu diesen Uebungen einberufen: 
A. Aus der Reserve: 
a. bei der Infanterie 104 500 Mann' 
b. . den Jägern und Schützen 2500 = 
B. Aus der Reserve und Landwehr: einschherh der vom Liegemiseruum 
· „Artilleri q estzusetzenden Zahl von Unter- 
. bet ver tn 3958 Mann offizieren, Lazarethgehülfen u. s. w. 
e. - den Pionieren 2270 
s. - dem Eisenbahn-Regiment 560 — 
g. - - Train 5304 = . 
Die Bestimmung über die weitere Vertheilung hat durch das Kriegsministerium zu erfolgen; 
ebenso hat dasselbe bezüglich der Uebungen der Militär-Telegraphisten, Arbeitssoldaten u. s. w. 
die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
2) Für das zu den Uebungen der Ersatz-Reserve zu stellende Ausbildungs-Personal sind — mit Ab- 
shung vom I. und II. Armeekorps — zu den Linien-Truppentheilen übungspflichtige Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes in diesem Jahre nicht einzuziehen. 
3) Ueber die zum I. und II. Armeekorps einzuberufenden Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
habe Ich durch Meine Ordre vom 24. Februar 1887 Bestimmung getroffen. 
Bei diesen Armeekorps finden keine anderweitigen Uebungen des Beurlaubtenstandes der 
Infanterie, Jäger, Feld-Artillerie und Pioniere statt. 
4) Die Dauer der unter 1 gedachten Uebungen — die Tage des Zusammentritts und Auseinander- 
gehene am Uebungsorte mit einbegriffen — beträgt 12 Tage. Wo es im Interesse der Aus- 
ildung für wünschenswerth erachtet wird, kann für die Reservisten der unter c bis # genannten 
Waffen, je nach Bestimmung der obersten Waffen-Instanzen, diese Uebungszeit bis zu 20 Tagen 
verlängert werden. 
die Dauer der Uebung des Trains trifft das Kriegsministerium nähere Bestimmung. 
Die zu beesen Uebungen aus dem Beurlaubtenstande einzuziehenden Offiziere oder Unter- 
olsisen haben überall einen Tag früher am Uebungsorte einzutreffen, als die übrigen Manv- 
aften. 
5) Die Uebungen — deren Hauptzweck bei der Infanterie und den Jägern (Schützen) in der Aus- 
bildung mit dem Gewehr M/71. 84 besteht — werden bei der Infanterie durch die General- 
kommandos, bei den anderen Waffen durch die obersten Waffen-Instanzen geleitet. 
6) Die Reservisten der Infanterie und Jäger (Schützen) haben grundsätzlich bei den Truppentheilen 
und zwar ohne Aufstellung besonderer Kompagnien zu üben. 
Die Uebungen der Landwehr-Fuß-Artillerie finden in Kompagnien, haben mehrere derselben 
den gleichen Uebungsort, in Bataillonen satt, welche zu diesem Zweck besonders zu bilden sind. 
Die Uebungsorte für die Feld= und Fuß-Artillerie und für die Mannschaften des Eisen- 
bahn-Regiments bestimmt die General-Inspektion der Artillerie bz. der Chef des Generalstabes 
der Armee im Einverständniß mit den bezüglichen Generalkommandos. 
Pioniere und Train üben im Anschluß an die betreffenden Linien-Truppentheile. Ob bei 
den Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment die Bildung besonderer Kompagnien erforderlich ist, 
Wnnscheiden die betreffenden obersten Waffen-Instanzen, bezüglich des Trains das Kriegs- 
ministerium. 
7) Der Zeitpunkt der Uebungen wird seitens der Generalkommandos bz. obersten Waffen-Instanzen, 
nach Vereinbarung mit den ersteren, im Allgemeinen in die Zeit vom Frühjahr bis zum Beginn 
der Herbstübungen, für die Schifffahrt treibenden Mannschaften in das Winter-Halbjahr 1887/88 
gelegt.
	        
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