werden. Auf die Beachtung der in den kriegsministeriellen Erlassen vom 14. Februar 1880
8 A. 1) und 22. März 1880 (147/3. A. 1) aufgestellten Grundsätze wird besonders hin-
ewiesen.
5) Hie Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive oder dem Beurlaubtenstande angehörige
Offiziere, welche für den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden Generalkommandos,
der Inspektion der immobilen Garde-Infanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden
bezeichnet sind oder für den Dienst als Adjutant eines Landwehr-Bezirkskommandos ausgebildet
werden sollen — jedoch, soweit sie nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig
sind, nur im Falle ihres Einverständnisses und kunerfalb der Zahl der im Armeekorps etats-
mäßigen Landwehr-Bezirks-Adjutantenstellen — zu einer sechswöchigen Dienstleistung einzuberufen.
6) Ebenso wird der Chef des Generalstabes der Armee ermächtigt, die Einberufung solcher Offiziere,
welche als Adjutanten von Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch, soweir sie nicht
Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig sind, nur im Falle ihres Einverständnisses —
" einer dreiwöchigen Uebung bei den keireffenden Linien-Kommissionen durch die General-
ommandos zu bewirken.
7) Die Militär-Telegraphisten des Beurlaubtenstandes — mit Ausschluß der bei der Staats= und
Eisenbahn-Tel raphie angestellten — sind auch in diesem Jahre zu Uebungen an den Festungs-
und Militär-Telegraphen heranzuziehen, und finden in dieser Ueziehung im Allgemeinen die Erlasse
vom 22 Januar und 9. März 1881 (272/1. und 59/3. A. 1) Anwendung. Siehe auch Anlage
emerkung 1.
8) Betreffs etwaiger Einziehung von Allisteng und Unterärzten des Beurlaubtenstandes haben sich
die Korps-Generalärzte zuvor mit der Militär-Medizinal-Abtheilung in Verbindung zu setzen.
9) Die im Bezirk des XV. Armeekorps abzuhaltenden Uebungen finden bei den in preußischer Ver-
waltung stehenden Truppentheilen statt.
10) Die Einberufung kann in mehreren Theilen erfolgen. Z
11) Die kisigiger Uebungen sind so zu legen, daß in diese Zeiten möglichst nur ein Sonntag und
ein Festtag fällt.
12) In welcher Stärke die einzelnen Kompagnien, da wo solche zu bilden sind, zmusammenzese t
werden, bestimmen die die Uebung leitenden Behörden. Es ist nicht nothwendig, daß diese Stärte
Aeeichmäsig ist. Bezüglich des Trains siehe die Anlage. Z
13) Zu den Landwehr-Uebungs-Bataillonen der Guß arti erie, sowie zu allen besonders gebildeten
Uebungs-Kompagnien — soweit sie nicht in Barackenlagern untergebracht sind — sind Lazareth=
gehülfen des Beurlaubtenstandes nicht heranzuziehen. ·
Die Zahl der etwa sonst noch einzuziehenden Lazarethgehülfen wird der Bestimmung der
Generalkommandos üÜberlassen. Dieselben gelangen auf die gesammte Uebungsstärke in Anrechnung,
14) Die Führung der besonders gebildeten Kompagnien ist grundsätzlich Offizieren des Friedensstandes
zu Übertragen und zwar im lgemeinen Hauptleuten, die, soweit am Uebungsorte Linien-Truppen-
theile der Waffen ihren Standort haben, diesen zu entnehmen sind. Auch zur Führung von
anitäts-Detachements können unter gleicher Voraussetzung Rittmeister des Friedensstandes
bestimmt werden.
15) Vom Friedensstande sind zu gestellen:
a. Zu jeder bei den Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment etwa zu bildenden Kompagnie:
1 Lieutenant,
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel,
2 Unteroffiziere,
1 Lazarethgehülfe.
b. Zu jeder Landwehr-Fuß-Artillerie-Kompagnie:
1 Lieutenant,
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel,
4 Unteroffiziere oder Obergefreite,
1 9uarethgchülfe
c. Zu jeder Train-Uebungs-Kompagnie:
1 Lieutenant,
1 Unteroffizier als dienstthuender Wachtmeister,
1 Unteroffizier als Quartiermeister,