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Weise (die Schußwaffen ohne Herausnahme der Läufe aus den Schäften) zu reinigen und an
die Tellerie Depots zurück au liefern. · ·«
find Die Absendung von Abgabe-Kommissionen seitens der Truppentheile hat dabei nicht statt-
zufinden.
In den Artillerie-Depots erfolgt die Instandsetzung der zurückgelieferten Waffen und
demnächst deren außerordentliche Reinigung. Die durch die Instarosetzung entstehenden Kosten
haben die Artillerie-Depots zu bezahlen und beim Kapitel 37 Titel 18a des Etats zu verausgaben
Werden an einzelnen der aus den Artillerie-Depots entnommenen Waffen im Laufe der
Uebung Instandsetzungen erforderlich, so haben diese bei dem betreffenden Artillerie-Depot zu
erfolgen, oder die schlerzasten Waffen sind umzutauschen, wenn sich das Artillerie-Depot am
Uebungsort befindet. ·
Für die Uebungsorte, an welchen sich Artillerie-Depots nicht befinden, sind für#den im
Laufe der Uebung eintretenben Ausfall an affen angemessene Ueberschüsse zu überweisen.
Dagegen wird den Truppen für die Uebungsmannschaften der Landwehr sowohl wie der
Reserve, Hür welche die Waffen aus den Artillerie-Depots entnommen sind. Waffenreparaturgeld
nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seitens der Intendanturen dem vorerwähnten Kapitel 37
Titel 188 aus Kapitel 24 Titel 22 als Rückeinnahme zu überweisen.
Die durch Empfang und Wiederablieferung der Waffen entstehenden Transportkosten haben
die Truppentheile zu berichtigen und bei den Intendanturen lu Erstattung anzumelden
30) zur die l9 ewährende unition ist 2. Abschnitt XIX der Uebungs-Munitions-Vorschrift von
maßgebend.
Für Kavalleristen, welche zur Ausbildung als Fahrer bei der Feld-Artillerie üben, ist
Uebungs-Munition nicht erforderlich. ·
31) Alle weiteren Anordnungen treffen die Generalkommandos bz. obersten Waffen-Instanzen. Die
Anträge der Spezialwaffen sind den Generalkommandos so schleunig als möglich guzustellen.
Bei Entlassung der betreffenden Mannschaften ist im Ueberweisungs-Nationale wie im Militär-
Paß der Vermerk „Ausgebildet mit dem Gewehr M/71. 84“ aufzunehmen. · «
32) Zum 1. November 1887 ist dem Kriegsministerium von jedem Generalkommando eine summarische
Nachweisung der zur Einziehung gelangten füihiere und Offizier-Aspiranten nach dem im Armee-
Verordnungs-Blatt für 1881 Seite 24/25 gegebenen Muster einzureichen. #
33) Etwaige Anträge für die Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahr 1888/89 sind gleich-
falls zum 1. November 1887 hierher vorzulegen.
No. 344/1. 87. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 20. Februar 1887.
Nr. 31.
Entlassung von Mannschaften von 12jähriger und läugerer Dienstzeit gegen ihren Willen.
Die setzung unter f der Ausführungs-Bestimmungen zur Allerhöchsten Ordre vom 22. Juni 1873
(Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 18 für 1873; siehe auch Armee-Verordnungs-Blatt 1876, Anmerkung auf
Seite 143) wird dahin erläutert, daß Mannschaften, welche unter Doppelrechnung der Heplae 12 Jahre
gedient haben und mit denen ein Kapitulations-Vertrag nicht mehr abzuschließen ist, bei etzung in die
zwe Klasse des Soldatenstandes sofort durch den Truppentheil entlassen werden dürfen. Die protokollarische
Erôffnung 6 Monate vor der Entlassung und Einholung der Genehmigung des Generalkommandos hat nur
in den Fällen einzutreten, in welchen das Ausscheiden aus dem Dienst gegen den Willen der Betreffenden
aus sonstigen gewichtigen Gründen erforderlich erscheint.
No. 50 2/2. 87. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.