Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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II. Beginn und Beendigung des Kommandos. 
1) Der Zusammentritt des Bataillons zur Uebung erfolgt im April, die Rückbildung desselten auf 
die für das Winterhalbjahr bestehende Stamm-Rompagnie nach Rückkehr von den Herbstübungen. 
2) Drr Tag tbes und der Rückbildung wird durch das Armee-Verordnungs-Blatt 
annt gemacht. 
3) Die zu kommandirenden Offizziere und Mannschaften zerfallen 
a. in diejenigen, welche nur die Uebungszeit durchmachen, und » 
b. in solche, welche nach beendigter Uebung noch auf weitere 12 Monate bis zum Schluß der 
nächstjährigen Uebungszeit beim Bataillon verbleiben. · · » 
4) Die Kommandirten müssen an dem Tage des Zusammentritts des Lehr-Infanterie-Bataillons bis 
spätestens 2 Uhr Nachmittags in den Communs bei Potsdam eintreffen. 
III. Auswahl der Unteroffiziere und Gemeinen. 
1) Die Unteroffäzbere und Gemeinen müssen sich tadellos geführt haben, nach allen Richtungen 
hin gut ausgebildet, kräftig und gesund sein, sowie eine Größe von nicht unter 1645 und nicht 
über 1835 mm haben. 
2) Bei Auswahl der Unteroffiziere und Gemeinen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselben 
voraussichtlich während der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. · 
3) An die Leistungen der Unteroffiziere werden während des Kommandos nicht unerhebliche 
Anforderungen gestellt. Es ist daher erforderlich, daß nur ältere und erfahrene Unteroffiziere 
kommandirt werden. · 
4) Die für den Stamm bestimmten Unteroffiziere müssen vorzugsweise tüchtig und zuverlässig sein, 
indem deeselben als Kammerunteroffiziere, Foureere und Schießunteroffiziere Verwendung finden. 
5) Die für die Uebungszeit kommandirten Gemeinen (Gefreiten) sind aus den im zweiten Jahre 
dienenden Mannschaften, die zum Stamm bestimmten, wenn irgend möglich, aus der Zahl der- 
jenigen Mannschaften auzzuwählen, welche entweder schon eine Kapitulation eingegangen sind oder 
sich zum Abschluß einer solchen bereit erklärt haben. # 
6) Unmittelbar vor dem Abmarsche nach Potsdam sind die Mannschaften nach Anleitung des § 62 
der Dienstem weisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877 ärztlich 
zu untersuchen. 
  
IV. Beförderungen und Ablösungen. 
1) Die Mannschaften können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten, Unteroffizieren 
Sergeanten, Vize-Feldwebeln und Feldwebeln befördert werden. # 
2) Damit jedoch vermieden wird, daß Unteroffiziere oder Gemeine (Gefreite), welche sich nich zur 
Zufriedenheit saßen oder Ungenügendes leisten, während ihres Kommandos in eine höhere Charge 
aufrücken, hat sich der T pentheil, bevor die Beförderung erfolgt, mit dem Lehr-Infanterie- 
Bataillon in Verbindung zu setzen und dasselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der beabsichtigten 
örderung die Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos 
nicht entgegenstehen. Etwaigen Bedenken des vorgenannten Bataillons ist seitens des Truppen- 
theils Rechnung zu tragen. 
3) Mit dem Benachrichtigungsschreiben an das Lehr-Infanterie Bataillon über die erfolgte Beförderung 
fiünd zugleich die Chargen-Abzeichen für die Beförderten ein uselden. 
4) Die zu Unteroffizieren bz. Plvorbeln Beförderten treten . ort nach der #Ernennung, u ihrem 
Truppentheil zurück; wogegen die zu Gefreiten bz. Sergeanten und Vize-Feldwebeln ##werten 
beim behn-Infanterje-Behlchllon verbleiben. 
5) Nur wenn die Beförderung zu Unteroffizieren bz. Feldwebeln vor dem 1. Juli erfolgt, oder der 
Betreffende den zum neuen Stamm bestimmten Mannschaften angehört, sind die beim Lehr- 
Infanterie-Bataillon entstehenden Ausfälle durch Kommandirung anderer geeigneter Personen 
u decken. 
6) m Monat September dürfen Ablölungen infolge von Beförderungen nicht stattfinden. Werden 
Kommandirte in diesem Monat zu Unteroffizieren oder Feldwebeln ernannt, so ist denselben — 
vergl. IX. 1 — der Mehrbetrag an Löhnung seitens des Lehr-Infanterie-Bataillons über den 
Etat desselben zu zahlen. - 
7) Die Ablösung von Mannschaften hebuse Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen 
erfolgt nur durch unmittelbares Einvernehmen der Truppentheile mit dem Lehr-Infanterie-Bataillon.
	        
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