Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Letzterem sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstermines, rechtzeitig zu über- 
mitteln. Die Entlassung selbst erfolgt durch den Truppentheil. 
8) Durch die Beförderung eines Sekondelieutenants zum Premierlieutenant ist eine Ablösung nicht 
edingt. 
# · V. Ueberweisungspapiere. 
1) Die Truppentheile senden die Qualifikations-Berichte und Personalbogen der kommandirten Offiziere 
dem Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons ein. Letzterer hat nach Beendigung des Kommandos 
ein Urtheil über jene Offiziere abzugeben und auf dem Dienstwege an die betreffenden Regiments-2c. 
Kommandeure gelangen zu lassen. 
2) Für jeden kommandirten Offizier it ein Ausweis über den im Fall einer Mobilmachung von 
der General-Militär-Kasse zu zahlenden Reisekosten-Vorschuß dem Lehr-Infanterie-Bataillon 
nach dem vorgeschriebenen Muster zu übersenden. 
3) Für jeden kommandirten Unteroffizier und Gemeinen (GEzrsiten — einschließlich Lazarethgehülfen —, 
und zwar für jeden auf einem besonderen Bogen, sind nach Maßgabe der anliegenden Muster 
an das Lehr-Infanterie-Bataillon einzusenden: 
a. Das Nationale nach Muster 4 zu F. 12 der Rekrutirungs-Ordnung, welches durch folgende 
Angaben zu ergänzen ist: 
Kolonne 3: Nerwaltungsbeirk Provinz (nur für Preußen), Bundesstaat, 
- 4: Namen un ohnsitz der nächsten Anverwandten, 
- 10: ob der Betreffende Kapitulant ist, und mit welchem Datum seine Dienst- 
verpflichtung abläuft, 
= 15: wann und von wem dem Betreffenden die Kriegsartikel vorgelesen worden sind, 
welche Löhnung und welche Zulage er mionatlich während der Dauer seines 
Kommandos bezieht, von welchem Bataillon die Zulage einzuziehen, 
ob die Kommandirung für die Uebungszeit oder für den Stamm oder 
als Bursche (zu welchem Offizier) erfolgt ist. 
b. Ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke 2c. 
c. Eine Nachweisung, aus welcher sich die Gebührnisse des Kommandirten in Bezug auf die 
Kleinmontirungs-Stücke, Kleinmontirungs-Zuschuß für Unteroffiziere und Sohlenaufnähe- 
geld für die Dauer des Kommandos ergeben. 
d. Eine Zählkarte, wie solche in der Instruktion zur Ausführung der ärztlichen Rapport= und 
Berichterstattung beschrieben ist. 
4) Die in der zu c bezeichneten Nachweisung ausgeworfenen Geldbeträge sind niemals baar t. 
senden; diese en werden vielmehr vom Lehr--Infanterie-Bataillon vorschußweise gezahlt. Dasselbe 
erhält die Beträge am Schlusse jedes Etatsjahres durch die General-Militär-Kasse auf Grund 
einer Zusammenstellung und unter Beifügung einer auf den bezüglichen Truppentheil lautenden 
Quittung erstattet. 
Die General-Militär-Kasse zieht die Beträge von den bezeichneten Bataillonen wieder ein. 
5) Die sämmtlichen unter 1, 2 und 3 aufgeführten Papiere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei 
dem Lehr-Infanterie-Bataillon spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in 
Potsdam eingehen. 
VI. Bekleidung und Ausrüstung. 
1) Für jeden Kommandirten, einschließlich Offizierburschen, sind vom Truppentheile zu verabfolgen: 
2 gkeis (dem Unteroffizier, Aierbursch Lazarethgehülfen, außerdem eine Schm- 
mütze), 
3 Waffenröcke (1 Parade-, 1 Sonntags= und 1 Dienstrock,, *“- 
2 Drillichjacken (dem für die Uebungszeit kommandirten Unteroffiier, einschließlich Lazareth- 
gehülfen 1 Drillichrock und dem für den Stamm bestimmten Unteroffizier 2 Drillich- 
röcke; den Mannschaften der Großherzoglich Mecklenburgischen Regimenter an Stelle 
der beiden Drillichjacken 1 Blouse), 
3 Halsbinden, 
3 Paar Luchhofen, 
2 „ weißleinene Hosen, 
2 -DViillichhosen, 
2 -Unterhosen, 
 
	        
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