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Letzterem sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstermines, rechtzeitig zu über-
mitteln. Die Entlassung selbst erfolgt durch den Truppentheil.
8) Durch die Beförderung eines Sekondelieutenants zum Premierlieutenant ist eine Ablösung nicht
edingt.
# · V. Ueberweisungspapiere.
1) Die Truppentheile senden die Qualifikations-Berichte und Personalbogen der kommandirten Offiziere
dem Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons ein. Letzterer hat nach Beendigung des Kommandos
ein Urtheil über jene Offiziere abzugeben und auf dem Dienstwege an die betreffenden Regiments-2c.
Kommandeure gelangen zu lassen.
2) Für jeden kommandirten Offizier it ein Ausweis über den im Fall einer Mobilmachung von
der General-Militär-Kasse zu zahlenden Reisekosten-Vorschuß dem Lehr-Infanterie-Bataillon
nach dem vorgeschriebenen Muster zu übersenden.
3) Für jeden kommandirten Unteroffizier und Gemeinen (GEzrsiten — einschließlich Lazarethgehülfen —,
und zwar für jeden auf einem besonderen Bogen, sind nach Maßgabe der anliegenden Muster
an das Lehr-Infanterie-Bataillon einzusenden:
a. Das Nationale nach Muster 4 zu F. 12 der Rekrutirungs-Ordnung, welches durch folgende
Angaben zu ergänzen ist:
Kolonne 3: Nerwaltungsbeirk Provinz (nur für Preußen), Bundesstaat,
- 4: Namen un ohnsitz der nächsten Anverwandten,
- 10: ob der Betreffende Kapitulant ist, und mit welchem Datum seine Dienst-
verpflichtung abläuft,
= 15: wann und von wem dem Betreffenden die Kriegsartikel vorgelesen worden sind,
welche Löhnung und welche Zulage er mionatlich während der Dauer seines
Kommandos bezieht, von welchem Bataillon die Zulage einzuziehen,
ob die Kommandirung für die Uebungszeit oder für den Stamm oder
als Bursche (zu welchem Offizier) erfolgt ist.
b. Ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke 2c.
c. Eine Nachweisung, aus welcher sich die Gebührnisse des Kommandirten in Bezug auf die
Kleinmontirungs-Stücke, Kleinmontirungs-Zuschuß für Unteroffiziere und Sohlenaufnähe-
geld für die Dauer des Kommandos ergeben.
d. Eine Zählkarte, wie solche in der Instruktion zur Ausführung der ärztlichen Rapport= und
Berichterstattung beschrieben ist.
4) Die in der zu c bezeichneten Nachweisung ausgeworfenen Geldbeträge sind niemals baar t.
senden; diese en werden vielmehr vom Lehr--Infanterie-Bataillon vorschußweise gezahlt. Dasselbe
erhält die Beträge am Schlusse jedes Etatsjahres durch die General-Militär-Kasse auf Grund
einer Zusammenstellung und unter Beifügung einer auf den bezüglichen Truppentheil lautenden
Quittung erstattet.
Die General-Militär-Kasse zieht die Beträge von den bezeichneten Bataillonen wieder ein.
5) Die sämmtlichen unter 1, 2 und 3 aufgeführten Papiere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei
dem Lehr-Infanterie-Bataillon spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in
Potsdam eingehen.
VI. Bekleidung und Ausrüstung.
1) Für jeden Kommandirten, einschließlich Offizierburschen, sind vom Truppentheile zu verabfolgen:
2 gkeis (dem Unteroffizier, Aierbursch Lazarethgehülfen, außerdem eine Schm-
mütze),
3 Waffenröcke (1 Parade-, 1 Sonntags= und 1 Dienstrock,, *“-
2 Drillichjacken (dem für die Uebungszeit kommandirten Unteroffiier, einschließlich Lazareth-
gehülfen 1 Drillichrock und dem für den Stamm bestimmten Unteroffizier 2 Drillich-
röcke; den Mannschaften der Großherzoglich Mecklenburgischen Regimenter an Stelle
der beiden Drillichjacken 1 Blouse),
3 Halsbinden,
3 Paar Luchhofen,
2 „ weißleinene Hosen,
2 -DViillichhosen,
2 -Unterhosen,