VII. Ueberweisung der Bekleidungs- und Ausrüstungs-Gegenstände.
1) Die Unteroffiziere und Gemeinen (Gefreiten) nehmen ihre Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke
mit Ausnahme von
1 Waffenrock.
1 Drllichsack (Drillichrock, Blouse),
1 Paar Tuc bosfen,
1 „ weißleinenen Hosen (Diensthosen) und
1. -Diillichhosen
4 it um Kommandoorte und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum Truppen-
theil zurück.
2) Der Marsch der Kommandirten erfolgt im 3. Anzuge mit vollständiger Ausrüstung bz. und
Bewaffnung.
3) Die mitzuführenden, nicht angelegten Sachen werden im Tornister untergebracht. #
4) Die unter 1 erwähnten Stücke, sowie die unter VI „# und " bezeichneten Sachen werden regimenter-
weise verpackt und an demselben Tage, an welchem die Kommandirten nach Potsdam abgehen,
dem Lehr-Infanterie-Bataillon (Station Wildpark) übersandt. · · »
5)DteFrachtkostenfürdieHmfendungwerdenvomLehr-Jnfanterie-Batatllon,diefürdteRücks
sendung von den betreffenden Truppentheilen gezahlt und liquidirt.
6) De, shckgefätz sind bis zur Rückbildung des Bataillons bei demselben aufzubewahren und zur
endung
er unter 4 eischneten Sachen wieder zu benutzen.
# VIII. Marschangelegenheiten. ···
1) Das Lehr-Infanterie-Bataillon zahlt und liquidirt nur die Kosten für die Hinreise der zum
Stamm kommandirten Offiziere; die übrigen Reisekosten werden von dem Truppentheil gezahlt
und lIudit, welchem der Offizier angehört. « ·
2) Lie » sanns chafteuwetdentegimenterweifegesammeltunddemLehr-Jnfanterte-Batmllon
erwiesen.
3) Ebenso werden bei der Rückbildung des Lehr-Infanterie-Bataillons die Mannschaften ihren
Regimentern bz. den einzeln stehenden Bataillonen zugeführt. ·
Der hierzu erforderliche uisiinsshein ist bis auf das Datum, die Zahl der Mann-
schaften und die Unterschrift vollständig auszufertigen und gleichzeitig mit den unter V. 5
bezeichneten Papieren dem Lehr-Infanterie Batai on einzusenden. · · ·
4) Sämmtliche Mannschaften haben, soweit angängig, sowohl für die Hin= wie für die Rückreise
allgemein die Eisenbah auf Requisitionsschein zu benutzen und sind dementsprechen von ihren
Truppentheilen mit eawsitionsscheinen zu versehen. Für die Hinreise sind die Regquisitions-
scheine bis zur Station Wildpark auszufertigen.
5) Die Kosten für den Marsch der Kommandirten zum Lehr-Infanterie-Bataillon werden von letzterem
gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Mannschaften bz. den Kommandoführern
einen Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses mitzugeben, damit diese dem
Lehr-Infanterie-Bataillon über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können.
IX. Geldverpflegung 2c.
1) Die kommandirten Osfiziere und WManuschaften verbleiben im Etat ihrer Truppentheile und erhalten
für Rechnung derselben bz. des Etatskapitels 24 Gehalt bz. Löhnung und Löhnungszuschuß von
dem Lehr-Insanterte-Batal on, und zwar: ·
#u#. die für die Uebungszeit kommandirten Offiziere vom 1. Mai bis einschließlich September,
b. die für den Stamm kommandirten Offiziere vom 1. Mai des laufenden bis einschließlich
September des nächsten Jahres, ·
c.dieUnterossiziereundGememen(Gefreiten)vonderaudensusammentnttstagfocgenden
Dekade ab bis einschließlich der Dekade, in welche der Abgang fällt, ·
d. die als Ersatz für zurückberufene Mannschasten ommandirten von der auf den Eintreffetag
beim Lehr-Infanterie-Bataillon folgenden ekade ab. ·
2) Die Hauptleute und Lieutenants erhalten vom Lehr-Infanterie-Bataillon eine monatliche Dienst-
Kila ße von je 75 bz. 36 Mark; im Uebrigen wird auf den Schlußsatz des S. 47 des Geld-Verpflegungs-
eglements verwiesen. Für die Lieutenants werden außerdem Lischgelder gewährt. · -
3) Dem Lehr-Infanterie-Bataillon ist von jedem Aufrücken in ein höheres Gehalt oder in eine
böhere Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab die Zahlung zu erfolgen hat, Kenntniß
zu geben.