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Nr. 42.
Vorschrift für die Berwaltung des Feldgeräths der Infanterie- und Kavallerie-Truppentheile.
Des Kaisers und Königs Majestät haben bestimmt, daß den Dienstvorschriften für den Train im Frieden
als Beilage Nr. 11 eine Vorschrif für die Verwaltung des Feldgeräths der Infanterie= und Kavallerie-
Truppentheile hinzuzufügen ist und daß diese Vorschrift mit dem Etatsjahre 1887/88 in Kraft zu treten hat.
Die erforderlichen Exemplare werden den “. unter Umschlag zugehen.
Die Anlage der im §. 5 der Vorschrift bezeichneten Bestandsbücher hat erst nach Verausgabung der
neuen Ausrüstungs-Nachweisungen zu erfolgen.
Die Vorschrift kann von der Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn, Kochstraße 68—70,
hierselbst bei direkter Bestellung zum Preise von 20 A bezogen werden.
No. 106/3. 87. A. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 8. März 1887.
Kriegsministerium. Berlin den 11. März 1887.
Nr. 43.
Uebungen der Arbeitssoldaten des Beurlanbtenstandes für das Etatsjahr 1887/88.
Unter Bezugnahme auf den Schluß des Abschnitts 1 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 24. Februar d. J.
— Armee-Verordnungs-Blatt Seite 58 — wird bezüglich der Uebungen der Arbeitssoldaten Folgendes bestimmt:
1) Es sind zur Uebung einzuberufen:
a. beim III. Armeekorps 40 Mann
b. = IV. 30 -
. = V. - 10 -
d. -VI. - 30 =
VIII. - 30 -
f.= X. - 40 -
K. - XIV. - 10 2
b. = XV. - 10 -
2) Die Dauer der Uebung beträgt 12 Tage, die Tage des Zusammentritts und des Auseinander-
gebens am Uebungsorte eingerechnet. «
3) Die Bestimmung darüber, wieviel Arbeitssoldaten in Grenzen der obigen Zahlen aus der Reserve
und wieviel aus der Landwehr einzuberufen sind, wird den Generalkommandos überlassen.
4) Auf je 15 Arbeitssoldaten — auch bei geringerer Anzahl — ist ein Unteroffizier zur Aufsicht zu
kommandiren. #
Wenn an einem Orte zu derselben Zeit 30 und mehr Arbeitssoldaten eingezogen werden,
so können dieselben einem Offizier unterstellt werden.
5) Oifzziere und Aufsichtzunterbfsiiere beziehen die Zulagen gemäß §. 51 des Geldverpflegungs-
Reglements im Frieden. ·
6) Hinsichtlich der Verwendung der Arbeitssoldaten und der Verrechnung der Kosten wird auf den
§. 24 bz. die Erläuterung zur Anlage 9 der Dienstvorschrift für die Arbeiter-Abtheilungen Bezug
enommen.
7) Falls die Einziehung der Arbeitssoldaten etwa zu Bemerkungen Veranlassung gegeben hat, sind
dieselben dem Kriegsministerium zum 1. Dezember 1887 mitzutheilen.
No. 99/3. 87. C. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. #
Militär-Oekonomie-Departement. 4 Berlin den 5. März 1887.
Nr. 44.
Beschwerden über die Beschaffenheit der an die Truppen im Jahre 1886 verabreichten Naturalien.
Nach den gemäß §. 156 des Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden dem Kriegs-