Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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Anlage 5. 
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Gesichtspunkte 
für die Heranziehung derjenigen Offiziere des Beurlaubten- 
standes der Kavallerie (bz. Feld-Artillerie), welche zur Abgabe 
an die Munitions-Kolonnen — als Kommandeure und Zug- 
führer derselben — bestimmt sind, zu Uebungen bei Truppen- 
theilen der Feld-Artillerie. 
1) Alljährlich nach Schluß der Herbstübungen finden bei 
den Feld-Artillerie-Regimentern Uebungen von Kavallerie- 
Offizieren des Beurlaubtenstandes behufs ihrer Ausbildung 
als Kommandeure bz. Zugführer der Munitions-Kolonnen 
statt. Näheres über Zeit und Ort dieser Uebungen wird von 
der General-Inspektion der Feld-Artillerie nach Vereinbarung 
mit den Generalkommandos festgesetzt. 
2) Zu diesen Uebungen sind innerhalb der gesetzlichen 
Uebungspflicht sowie unter Beachtung des § 28, 2, Absatz 2—4 
bz. 29, 2, Absatz 5 der Landwehr-Ordmung diejenigen Offiziere 
des Beurlanbtenstandes der Kavallerie (Landwehr und Reserve) 
heranzuziehen, welche in den Mobilmachungs-Ranglisten zur 
Verwendung bei den Muimitions-Kolonnen bestimmt sind. 
Offiziere der genannten Kategorie, welche im Mobilmachungsfall 
zur Abgabe an Munitions-Kolonnen eines anderen Armeekorps 
in Aussicht genommen sind, können bei letzterem üben, falls sie 
auf Erstattung der durch ihre Einberunfung in einen anderen 
Korpsbezirk entstandenen Mehrkosten verzichten (vergl. Verfüg. 
d. K. M. v. 14. 1. 78. 197/11.77. M. O. D. 3. A. V. Bl. 1). 
Offiziere der Landwehr I. Aufgebotes dürfen jedoch nur mit 
ihrem Einverständniß oder behufs gleichzeitiger Darlegung ihrer 
Befähigung zur Weiterbeförderung eingezogen werden. Zur 
Heranziehung von Offizieren der Landwehr 2. Aufgebotes bedarf 
es in jedem Falle des Einverständnisses derselben. Aus all- 
gemein militärischen Rücksichten ist es wünschenswerth, daß nur 
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