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Anlage 5.
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Gesichtspunkte
für die Heranziehung derjenigen Offiziere des Beurlaubten-
standes der Kavallerie (bz. Feld-Artillerie), welche zur Abgabe
an die Munitions-Kolonnen — als Kommandeure und Zug-
führer derselben — bestimmt sind, zu Uebungen bei Truppen-
theilen der Feld-Artillerie.
1) Alljährlich nach Schluß der Herbstübungen finden bei
den Feld-Artillerie-Regimentern Uebungen von Kavallerie-
Offizieren des Beurlaubtenstandes behufs ihrer Ausbildung
als Kommandeure bz. Zugführer der Munitions-Kolonnen
statt. Näheres über Zeit und Ort dieser Uebungen wird von
der General-Inspektion der Feld-Artillerie nach Vereinbarung
mit den Generalkommandos festgesetzt.
2) Zu diesen Uebungen sind innerhalb der gesetzlichen
Uebungspflicht sowie unter Beachtung des § 28, 2, Absatz 2—4
bz. 29, 2, Absatz 5 der Landwehr-Ordmung diejenigen Offiziere
des Beurlanbtenstandes der Kavallerie (Landwehr und Reserve)
heranzuziehen, welche in den Mobilmachungs-Ranglisten zur
Verwendung bei den Muimitions-Kolonnen bestimmt sind.
Offiziere der genannten Kategorie, welche im Mobilmachungsfall
zur Abgabe an Munitions-Kolonnen eines anderen Armeekorps
in Aussicht genommen sind, können bei letzterem üben, falls sie
auf Erstattung der durch ihre Einberunfung in einen anderen
Korpsbezirk entstandenen Mehrkosten verzichten (vergl. Verfüg.
d. K. M. v. 14. 1. 78. 197/11.77. M. O. D. 3. A. V. Bl. 1).
Offiziere der Landwehr I. Aufgebotes dürfen jedoch nur mit
ihrem Einverständniß oder behufs gleichzeitiger Darlegung ihrer
Befähigung zur Weiterbeförderung eingezogen werden. Zur
Heranziehung von Offizieren der Landwehr 2. Aufgebotes bedarf
es in jedem Falle des Einverständnisses derselben. Aus all-
gemein militärischen Rücksichten ist es wünschenswerth, daß nur
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