Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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solche Offiziere zu diesen Uebungen einberufen werden, welche 
bereits eine Uebung als Offizier bei der Kavallerie abge- 
leistet haben. 
Offiziere, welche drei Jahre hindurch nicht zur Einziehung 
gelangt sind, können — sofern sie gesetzlich noch Uebungen abzu- 
leisten haben, oder sich hierzu bereit erklären — erneut einge- 
zogen werden, um das Erlernte zu befestigen. 
3) Wenn nicht mehr als 12 Offiziere im Armeekorps zu 
diesen Uebungen einzuberufen sind, finden letztere nur bei einem 
der beiden — bz. beim XlI. Armeekorps der drei — Feld- 
Artillerie-Regimenter des Korps mit jährlichem Wechsel nach 
näherer Anordnung der Generalkommandos, statt. Es empfiehlt 
sich hierbei, alle Offiziere, auch wenn sie verschiedene Uebungs- 
dauer haben (vergl. nachstehend unter 5) die Uebung gleichzeitig 
beginnen zu lassen. 
Gelangen bei einem Armeckorps mehr als 12 Offiziere 
zur Einziehung, so ist es im Hinolick auf die verschiedene 
Uebungsdauer (vergl. nachstehend unter 5) zweckmäßig, die Re- 
serve-Offiziere und die behufs Darlegung ihrer Befähigung 
zur Weiterbeförderung eingezogenen Landwehr-Offiziere zu dem 
einen, die übrigen Landwehr-Offiziere zu dem (bz. beim 
XI. Armeekorps zu einem) andern Feld-Artillerie-Regiment des 
Armeekorps einzubeordern. 
Mehr als 15 Offiziere sind zu einem Regiment nicht 
einzuberufen. 
4) Die Einberufung erfolgt durch die Generalkommandos 
(bz. auf Ansuchen des Generalkommandos des Gardekorps). 
5) Die Dauer der Uebung beträgt 
a. für Offiziere der Landwehr, welche freiwillig eine 
Uebung ableisten, 14 Tage. (Die Daner der frei- 
willigen Uebungen von Offizieren der Landwehr 2. Auf- 
gebotes behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Weiter- 
beförderung siehe unter b). 
für Offiziere der Reserve und für Offiziere der 
Landwehr, welche behufs Darlegung ihrer Befähigung 
zur Weiterbeförderung eingezogen werden, 28 Tage. 
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