Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

12. Das Gehalt der ältesten 7 Korps-Roßärzte wird auf 2700 Mark, das der ältesten 52 Oberroßärzte 
bei den Truppen auf 2100 Mark erhöht. Für je 54 Roßärzte ist eine Löhnung von 1400 
beziehungewae 1300, 1200 und 1008 Mark zuständig. 4 4 
Oberfahnenschmiede und Fahnenschmiede erhalten nach neunjähriger aktiver Dienstzeit einen 
Löhnungszuschuß von monatlich 20 Mark. 
13. Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Zeughausbüchsenmacher und Wallmeister erhalten an Stelle des 
ihnen bisher zuständigen Brotes eine Gehaltserhöhung von 54 Mark jährlich. 
Die vorstehend unter 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 bis 13 getroffenen Bestimmungen treten mit dem 
1. April 1888 in Kraft. Aenderungen von Dienstvorschriften, welche durch diese Ordre sowie 
durch die sonstigen Festsetzungen des Etats bedingt werden, hat das Kriegsministerium zu 
veranlassen. 
Charlottenburg den 26. März 1888. 
  
— 
— 
Friedrich. 
. . Bronsartv.Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 26. März 1888. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht. 
I. Ausführungs-Bestimmungen. 
Zu 2. Der Wiutant des Direktors des Departements für das Invalidenwesen bezieht eine schwere, 
der der Inspektion der Militär-Telegraphie eine leichte Ration. 
1 9 3. Die „dienstthuenden Bezirks-Offiziere“ erhalten je einen Burschen vom nächsten Infanterie- 
ruppentheil. 
Zu 4. a. Die Korps-Bekleidungsämter erhalten ihren Sitz am Standorte der Generalkommandos, mit 
Ausnahme derjenigen des III. und VII. Armeekorps, welche in Spandau bz. Düsseldorf errichtet 
werden. . 
.JndiesenTagenwirdderEntwurfeinerDienstamveisungfürdieKorps-Bekleidungsämtcran 
sämmtliche Kommandobehörden, Truppentheile mit eigener Bekleidungswirthschaft, Garnison- 
verwaltungen 2c. zur Ausgabe gelangen. 
Die bei den Korps-Bekleidungsämtern anzestelleen inaktiven Offiziere erhalten je einen Burschen 
von einem am Ort befindlichen Infanterie-Truppentheil; beim III. Armeekorps werden die Burschen 
aus anderen Standorten herangezogen. 
Zu 10. Eine neue Vorschrift für die Ausbildung der zu dem fraglichen Kommando bestimmten 
Artillerie-Offiziere kommt demnächst zur Vertheilung. 
u 11. Die Ergänzung der Dienstzulage auf den Betrag der Kommandozulage (S. 47,4 des 
G. V. R.) findet bei den vor dem 1. April l. J. begonnenen Kommandos zutreffenden Falis auf die Dauer 
von längstens 2 Monaten, vom 1. April l. J. an gerechnet, statt, jedoch mit der Maßgabe, daß dadurch die 
bisherige Grenze von 6 Monaten — 180 Tagen — nicht überschritten wird. 
Zu 12. Das Aufrücken des roßärztlichen Personals in das höhere Gehalt bz. die höhere Löhnung 
regelt die Inspektion des Militär-Veterinärwesens. 
Bei Bemessung der Gebührnisse der Oberroßärzte und Roßärzte bei der Militär-Roßarztschule und 
den Lehrschmieden dienen die entsprechenden Verhältnisse der Oberroßärzte und Roßärzte bei den Truppen 
und das Anciennetätsverhältniß der ersteren zu den letzteren zum Anhalt. 
die Verrechnung des Löhnungszuschusses für Obessahnenschmniede und Fahnenschmiede erfolgt in 
der Derpssegunge-Ligudalion unter Titel 7. In dem Verpflegungs-Rapport ist unter „Bemerkungen in 
Bezug auf die Geldverpflegung“ die Berechtigung zum Empfange zu erläutern. 
solgi gei A 14. Das Eeloherpllegungs heglement für das Preußische Heer im Frieden wird wie 
gt geändert: 
S 
5 
  
  
  
.8. Zusatz: 
4. Oberfahnenschmiede und Fahnenschmiede erhalten nach neunjähriger aktiver Dienstzeit einen 
Löhnungszuschuß von monatlich 20 Mark.
	        
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