15. Die Nr. 1 enthält folgende Fassung:
1. Roßärzte und Unterroßärzte enfong# die Löhnung nach dem Eta
Das Aufrücken in die höheren Löhnungsklassen regelt die epet des Militär=
Veterinärwesens.
23. Anmerkung“
Der erste Wsad der Aumerkung fällt fort.
Der zweite Absatz lau
Werden Saapesanteli, Zeugsergeanten und Wallmeister nach vollendeter 15 jähriger
Dienstzeit u. s. w.
su letzten Absatz ist für „Stubenarrest“ zu setzen: „Arrest“". Die Anmerkung dazu
2½
35a.% Die Worte „aus der Garnison“ fallen in der Ueberschrift und im ersten Satz
von 1 fort.
. 46. Die Nr. 2 erhält folgenden Wortlaut:
2. Für eine bestimmte Anzahl von Mannschaften des Garde-Schützen-Bataillons und der
inien-Jäger-Bataillone werden Schießzulagen nach Maßgabe der Schießvorschrift für die
Jäger und Schützen gezahlt.
47,4 letzter Absatz.
Für „längstens 6 Monate — 180 Tage —“ ist zu setzen: „längstens 2 Monate“.
82, 3. Der zweite Absatz fällt fort.
83. Die Worte im ersten Absatz:
„sowie derjenige der Schießprämien — §. 16,2 —"“ und der ganze zweite Absatz sind
zu streichen.
85,2 schließt mit dem Worte
„Anwendung“.
Beilage 3. Sämmtliche auf Schießprämien bezügliche Angaben sind zu streichen.
Zu diesen Aenderungen wird noch Folgendes bemerkt:
-Zu §§. 23 und 27. Die Zeugfeldwebel rc. sollen auch hinsichtlich des Gnadengehalts bei der
Pensionirung auf Grund des Militär-Pensionsgesetzes sowie bei Dienstsuspension und Arrest nach den Grund-
sätzen für Offiziere behandelt werden.
u F. 35. Als dienstlich abwesend sind auch die vorübergehend auf einem zur Garnison
gehörigen Schießplatze bz. in Forts mntergebrachten. Unteroffiziere anzusehen, sobald aus dieser Unterbringung
die z einen doppelten Haushalt zu führen, hervorgeht.
82, 3. Die diesseitige Persütung vom 4. Dezember 1878 — (Nachtrag ! zum Geldverpflegungs-
eglemen uo 31) g und der zweite Absatz der Verfücung vom 24. Januar 1879 — (Nachtrag II zum
Jt verpstunge Reglement, Seite 16) — kommen in Weg
ritte Absatz des §. 82,# des Geldverp e un sRelements findet auch auf die Artillerie-
Schießschule, die Kriegsschulen und die Oberfeuerwerkerschule Anwendung.
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II. Weitere Bestimmungen in Gemäßheit des Reichshaushaltsetats.
1. Für das Militär-Reitinstitut gelten hinsichtlich der Verwendung der allgemeinen calosten und
des Düngerfonds fernerhin die für die Kavallerie-Regimenter getroffenen Fest sliegunge
Die bei einzelnen Formationen eintretenden Aenderungen der Etatsstärke ergeben bie Friedens-
Verpflegungs= bz. Verpflegungs-Etats.
Den Unteroffizieren der Besatzung von Elsaß-Lothringen ist die seitherige Zulage auch für das
Etatsjahr 1888/89 zu zahlen.
Der Direktor der Militär-Telegraphenschule empfängt eine leichte Ration.
Die Friedens-Verpflegungs-Etats kommen neu zur 2 A usgabe.
No. 737/2. 88. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
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