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Nr. 60.
Bekleidungsordnung, erster Theil, nebst Bekleidungs= und Ansrüstungs-Nachweisung.
Auf den Mir #ehaltenen. Vortrag genehmige Ich den anliegenden ersten Theil der Bekleidungsordnung sowie
die beifolgende Bekleidungs= und Ausrüstungs-Nachweisung.
Die früher ergangenen bezüglichen Bestimmungen, insbesondere
a) das Reglement über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Freieden vom 30. April 1868,
b) das Reglement über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Kriege vom 8. Februar 1877,
werden hierdurch aufgehoben — mit alleiniger Ausnahme der Tabelle I des unter a aufgeführten Reglements.
ie auf Abfindung der Truppen sich beziehenden Festsetzungen der Bekleidungsordnung treten am
1. April 1888 in Kraft.
Das Kriegsministerium hat die etwa erforderlichen besonderen Bestimmungen und Erläuterungen zu
erlassen. Auch ermächtige Ich Dasselbe, in Grenzen der etatsmäßigen Mittel dem auf wirthschaftlichem Gebiete
etwa hervortretenden Vedirsris zu Abänderungen der Bekleidungsordnung — soweit solche nicht von prinzi-
pieller Bedeutung sind — selbständig zu entsprechen.
Charlottenburg den 26. März 1888.
Friedrich.
Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 26. März 1888.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit Folgendem zur Kenntniß der Armee gebracht:
1. Die beiden vorerwähnten Dienstvorschriften treten mit dem 1. April d. J. in Kraft und werden
den Kommandobehörden 2c. in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren unter Umschlag zugehen.
ie Bekleidungsordnung erscheint in dem Verlage der Königl. Hofbuchhandlung von
E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW. Kochstraße 68 — 70 und beträgt der Preis bei direkter
Bestellung aus der Armee für das geheftete Exemplar 1,50 J/, für das gebundene 1,75 4
Die neuen Bekleidungsetats werden voraussichtlich im Mai d. J. ausgegeben werden. Erst nach
deren Ausgabe sind die in Beilage 1 der Bekleidungsordnung enthaltenen Etatspreise und Trage-
zeiten als feststehend zu betrachten.
Die Bekleidungs-Liquidationen sind in diesem Jahre erst im JTuni aufzustellen. Bis zur Anweisung
derselben dürfen den Truppen Vorschüsse in Grenzen der halben Höhe der vorjährigen regelmäßigen
Abfindung gewährt werden.
Die feste Zulage der Handwerksmeister bei den Truppen, welche gemäß §. 41, der Bekleidungs-
ordnung an Stelle des seitherigen Zuschneidelohns tritt, wird bis auf Weiteres für die Schneider-
meter auf 30 Pf., für die Schuhmachermeister auf 25 Pf. jährlich für jeden Kopf der Etatsstärke
estgesetzt.
No. 598/3. 8. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 61.
Gesetz, betreffend den Erlaß der Wittwen= und Waisengeldbeiträge von Angehörigen der Reichs-
Civilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine. Vom 5. März 1888. (N.-G.-Bl. S. 65).
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Die Wittwen= und Waisengeldbeiträge, welche auf Grund des Gesetzes, betreffend die Fürsorge gte-
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die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 20. April 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 85),
sowie des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Witiwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres
und der Kaiserlichen Marine, vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237) zu entrichten sind, werden,
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unbe huer des an diese Verpflichtung gelnüpften Anspruchs auf Wittwen= und Waisengeld, vom 1. April 1388
ab nicht erhoben.