Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

Artikel II. 
S. 1. 
Verzichte auf Wittwen= und Waisengeld, welche auf Grund der Is. 23, 24 des Gesetzes vom 
20. April 1881 oder der §§. 26, 27 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 erklärt sind, dürfen bis zum 30. Juni 1888 
einschließlich widerrufen werden. Auf Rechtsnachfolger geht diese Befugniß nicht über. 
Der Reichskanzler kann, soweit die dienstlichen Verhältnisse der Betheiligten es erfordern, die Frist 
angemessen verlängern. 
S. 2. 
Der Widerrufende hat denjenigen Betrag an Wittwen= und Waisengeldbeiträgen zur Reichskasse 
nachzuentrichten, welcher ohne Erklärung des Verzichts von ihm hätte entrichtet werden müssen. 
Die Tilgung dieser Schuld geschieht in Theilbeträgen von drei Prozent des Diensteinkommens, des 
Wartegeldes oder der Pension nach den für die Erhebung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge bestehenden 
Vorschriften mit der Maßgabe, daß es dem Beitragspflichtigen jederzeit freisteht, den Rest seiner Schuld zur 
Reichskasse zu zahlen. 4 
er nach dem Tode des Beitragspflichtigen etwa noch ungedeckte Betrag wird von den zunächst 
fälligen Raten des Wittwen= und Waisengeldes vorweg in Abzug gebracht. 
8. 3. 
Mitgliedern einer der im §. 22 des Gesetzes vom 20. April 1881 und im §. 25 des Gesetzes vom 
17. Juni 1887 bezeichneten Landesanstalten, welche gemäß §. 1 den Verzicht widerrufen und gleichzeitig aus 
der Landesanstalt ausscheiden, sind die an die letztere seit der Verzichtleistung entrichteten Beiträge aa die nach 
8. 2 zu machenden Nachzahlungen anzurechnen. 
Gehört der Widerrufende einer Militär-Wittwenkasse als Mitglied an, so ist die Erhöhung der von 
ihm bei der letzteren versicherten Pension unzulässig und, soweit sie nach dem 30. Juni 1887 erfolgt ist, ohne 
irkung. 
Ist nach den für eine Landesanstalt geltenden Normen die Höhe der Beitragspflicht, sowie der 
Wittwen= und Waisenpensionen von Dienstzeit, Dienstrang oder Diensteinkommen abhängig, so werden für 
die fernere Beitragspflicht des Widerrufenden zur Landesanstalt und Berechnung der von dieser zu leistenden 
Wittwen= und Waisenpensionen Dienstzeit, Dienstrang und Diensteinkommen nur insoweit in Ansatz gebracht, 
als sie am 1. Juli 1887 erreicht waren. Artiker 
etikel III. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 
23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung. . .- 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin den 5. März 1888. n„ 
(L. S) Wilhelm. 
v. Boetticher. 
Kriegsministerium. Berlin den 23. März 1888. 
Ausführungsbestimmungen 
zu dem Gesetz vom 5. März 1888, betreffend den Erlaß der Wittwen= und Waisengeldbeiträge von Angehörigen 
der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine (Reichs-Gesetzblatt Seite 65). 
I. Zu Artikel l. 
Mit der vom 1. April 1888 erfolgenden Einstellung der Erhebung der Wittwen= und Wasengelo 
beiträge ist weder bezüglich der Voraussetzungen, unter welchen eine Fürsorge des Reichs eintritt, noch hinsichtlich 
des Umfangs dieser Fürsorge eine Aenderung verbunden. Auch bleiben die in §. 16 des Militär-Hinterbliebenen- 
Gesetzes vom 17. Juni 1887 enthaltenen Vorschriften nach wie vor in Geltung, nach welchen die Bewilligung 
von Wittwen= und Waisengeld in Fällen des Absterbens vor Erfüllung der zur Pension berechtigenden 
Dienstzeit oder die Anrechnung an sich nicht pensionsfähiger Dienstzeit bei Festsetzung des Wittwen= und 
Waisengeldes dem Reichskanzler vorbehalten ist.
	        
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