Ich beauftrage Sie, dies der Armee bekannt zu machen und Mir Proben zu den durch vorstehende
Bestimmung veränderten Epaulettes und Schulterklappen vorzulegen.
Charlottenburg den 22. März 1888.
Friedrich.
Kriegsministerium. Berlin den 29. März 1888.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets -Ordres werden mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee
ebracht, wie nach Allerhöchster Bestimmung der Fortfall der Provinzial-Bezeichnung bei obengenannten
Regimentern ohne Einfluß auf die Nummerirung der die gleiche Provinzial-Bezeichnung tragenden Regimenter bleibt.
Die Proben zu den anzulegenden Namenszügen 2c. werden den betreffenden Generalkommandos
diesseits zugesandt werden.
No. 659/J. 88. A. 1.
An den Kriegsminister.
Nr. 68.
Bestimmungen zur Ordunng des Garnison-Banwesens.
Une# Aufhebung der „Geschäfts-Ordnung für das Garnison-Bauwesen“ vom 25. März 1839 bestimme Ich
ierdurch:
1. Die obere Leitung des Garnison-Bauwesens geht vom Kriegsministerium beziehungsweise den
nach der Geschäftsordnung des Letzteren zuständigen Departements und Abtheilungen desselben aus.
Die Einwirkung des Generalkommandos auf das Garnison-Bauwesen erstreckt sich zunächst darauf,
die Gebührnisse der Truppen in Beziehung auf ihre Unterbringung, auf die zur Ausübung des
Dienstes bestimmten Anstalten 2c zu wahren und die dabei in Betact kommenden militärischen
Rücksichten zu vertreten. Demzufolge dürfen Neubauten und Neueinrichtungen, welche für den
Gebrauch der Truppen bestimmt sind sowie Umbauten oder umfangreichere Instandhaltungsarbeiten
an solchen Baulichkeiten, welche sich schon in der Benutzung der Truppen befinden, insoweit daraus
eine wesentlich veränderte Einrichtung hervorgeht, nur unter Zustimmung des Generalkommandos
ausgeführt oder mit Genehmigung des Letzteren beziehungsweise unter Mittheilung der abweichenden
Ansicht desselben bei dem Kriegsministerium beantragt werden.
Auf der anderen Seite obliegt dem Generalkommando die Verpflichtung, solchen Anforderungen
der Truppen, welche mit den Vorschriften oder den Rücksichten weiser Sparsamkeit und mili-
tärischer Einfachheit nicht zu vereinbaren sind, wirksam entgegenzutreten und überhaupt auf eine
wirthschaftliche und sachgemäße Verwendung der für Garnisonbauten bestimmten Geldmittel
inzuwirken.
. esinze besondere Einwirlung steht dem Generalkommando auf die Vertheilung und Verwendung
der Bauwirthschaftsgelder der Intendantur bei Bauten auf dem Gebiete des Garnisonverwaltungs-=
wesens zu. Die Cntscheidungen der Korps-Intendantur auf die bezüglichen Baubedarfsnach-
weisungen und der allgemeine Entwurf für die in Aussicht zu nesmene Vertheilung ihrer
Garnison-Bauwirtl scafesgelder bedürfen daher der Genehmigung des Generalkommandos, bei
deren Versagung erforderlichen Falls die Entscheidung des Kriegsministeriums einzuholen ist.
. Dem Generalkommando ist hiernach von dem Korps-Intendanten, gebotenenfalls unter Be-
theiligung des Korps-Generalarztes, Vortrag zu halten:
a) über wichtigere, das Garnison-Bauwesen betreffende Bestimmungen,
b) über alle Bauanträge, Bauentwürfe und Bauausführungen,
1. wenn hierbei HaP Unterbringung oder der Dienst der Truppen betheiligt ist,
2. wenn die Heranziehung von Mannschaften eines Truppentheils zu größeren Bau-
ausführungen in erheblichem Umfange in Aussicht genommen ist und
3. nach Bestimmung des kommandirenden Generals oder dem eigenen Ermessen des
Korps-Intendanten, wenn besondere Umstände dies sonst erforderlich erscheinen lassen.
Den Gouverneuren (Kommandanten, Garnison-Aeltesten) und den Kommandeuren der einzelnen
Truppentheile ist bei den in ihrem Befehlsbereiche vorkommenden Garnisonbausachen Gelegenheit
zur Veltendna ung der Interessen des Truppendienstes zu bieten und haben sie die hieraus sich
ergebenden Pflichten wahrzunehmen.
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