7. An Stelle der durch die Ordre vom 31. August 1881 gegebenen Vorschrift für die Superrevision
bei Garnisonbauten tritt die nachfolgende Bestimmung: »··» »
Der oberen Prüfung und Feststellung durch das Kriegsministerium (Superrevision)
bedürfen — vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, welche bezüglich der Bauten aus
Verankassung der Mobilmachung oder einer Festungsarmirung bestehen oder noch erlassen
werden —:
a) gs" und Kostenanschläge zu Bauten, deren Kosten den Betrag von 30 000 Mark
übersteigen,
b) Baurechnungen von Bauten, deren Kosten den Betrag von 30 000 Mark überssteigen,
wenn ausnahmsweise eine obere Feststellung vor der Ausführung nicht stattgefunden hat,
— Gehören zu einem der Bauten n und b mehrere bauliche Anlagen, so bedürfen
auch diejenigen der oberen Prüfung, welche diesen Kostenbetrag allein nicht erreichen. —
2 Entwrse zu Bauten, welche ohne Rücksicht auf den Kostenpunkt so wichtig oder so
schwierig sind, daß eine obere Prüfung für zweckmäßig erachtet wird.
8. An Stelle der unter dem 17. November 1874 genehmigten Tantième von ½/ Prozent der gezahlten
Entreprise-Beträge an die mit der Rechnungslegung über Garnisonbauten betrauten Lokal-
Verwaltungsbehörden hat das Kriegsministerium die den Verhältnissen entsprechenden Kassen-
vergätune bis zur Gesammthöhe von 7/“ Prozent der Baukosten den betheiligten Beamten
u gewähren. ·
blss Dem Kriegsministerium bleiben die weiteren Bestimmungen zur Ordnung des Garnison-Bauwesens
überlassen.
Charlottenburg den 20. März 1888.
Friedrich.
Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 28. März 1888.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee gebracht,
daß der Entwurf einer neuen Garnison-Bauordnung in kürzester Frist den Kommando= 2c. Behörden und
Truppen in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren zugehen wird. Derselbe kann von der Königlichen
Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn in Berlin 8 W., Kochstraße 68— 70, bei direkter Bestellung
zum Preise von
2 X — Pf. für ein geheftetes,
2 „K 25 Pf. für ein kartonnirtes (Pappband mit Leinewandrücken) und
2 50 Pfl. für gin in ganz Leinewand — mit auf dem Nücken aufgedrucktem Titel — gebundenes
remplar
bezogen werden. p
Diese Garnison-Bauordnung tritt — zunächst als Entwurf — mit ihrem Erscheinen in Kraft.
Zum 1. April 1890 haben die Korps-Intendanturen, die in der Garnison-Bauordnung näher
bezeichneten „Anderen Aussichtsbehörden“ und die dem Allgemeinen Kriegs-Departement und der Remontirungs=
Abtheilung unmittelbar unterstellten Lokalbehörden sich gutachtlich über den Entwurf zu äußern. Etwaige
Abänderungsvorschläge sind durch thatsächliche Wahrnehmungen zu begründen.
· » Wegen des in dem Entwurf vorgesehenen Ueberganges der in Festungen befindlichen Bauten, welche
nicht die Verkheidigung bezwecken, an die Garnison-Baubeamten wird demmächst besondere Verfügung ergehen.
No. 260/3. 88. B. 5. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 29. März 1888.
Nr. 69.
Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift.
Mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 9. Februar d. J. ist unter Aufhebung des Militär-Straf-
vollstreckungs-Reglements vom 2. Juli 1873 die Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift genehmigt worden,
welche am 1. April d. J. in Kraft tritt.