Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

Betülich der Einführung der Vorschrift wird Folgendes bestimmt: 
1. Die Bestimmungen des Mil vom 2. Juli 1873 über die Ein- 
ziehung der von den Militärgerichten im Ungehorsams- (Kontumazial-) Verfahren echtgkraftig 
erkannten Geldstrafen sind in die Strafvollstreckungs-Vorschrift nicht ausgenommen. Die Ein 
iehung dieser Strafen ist auch ferner in der bisher üblichen Weise zu bewirken. 
iän der Verwaltung und dem Rechnungswesen der zur Zeit noch bestehenden, in ökonomischer 
Hinsicht einem Truppentheil altachirten Festungsgefängnisse in Danzig und Posen sowie des 
Festungsgefängnisses in Dömitz tritt keine Aenderung ein. Für diese Anstalten ist auch ferner 
die Zulage für die Rechnungsführung von 15 M und die Schreibmaterialienvergütung von 12 M 
monatlich zuständig. 
Das Festungsgefängniß in Dömitz bleibt dem Generalkommando des IX. Armeekorps unterstellt, 
welchem bezüglich dieses Gefängnisses sämmtliche Obliegenheiten zufallen, Wiiche der Inspektion 
der militärischen Strafanstalten in der Strafvollstreckungs-Vorschrift zugewiesen sind. 
Die Musterung dieser Anstalt findet ebenfalls durch den Inspekteur der militärischen Straf- 
anstalten statt. Der Musterungsbericht (§. 309, : der Strafvollstreckungs-Vorschrift) ist zunächst 
dem genannten Generalkommando vorzulegen 
Die den Festungsgefängnissen mit eigener Verwaltung angewiesenen eisernen Vorschüsse sind 
einzuziehen. 
n- angängig können die vorhandenen Formulare, welche eine Aenderung erfahren haben, 
aufgebraucht werden 
Die Bestimmungen der 55. 181, 182 und 212, 1 g der Strafvollstreckungs-Vorschrift finden auch 
auf die Arbeiter-Abtheitungen Anwendung. 
7. Den Kommandobehörden 2c. wird die Strafvollstreckungs-Vorschrift unter. umschlag zugehen. 
Dieselbe erscheint in der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mitt Sohn, Berlin SW. 
Kochstraße 68—70 und ist bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee gitbtle nr Preise von 3 —. 
gebunden, und zwar Pappband mit Leinwandrücken zum Preise von 3 „/4 30 Pf., in ganz Leinwand — mit 
auf dem Nücken aufgedrucktem Titel — zum Preise von 3 ./(1. 60 Pf. das Exemplar zu beziehen. 
Schließlich wird noch bemerkt, daß für die Arbeiter-Abtheilungen ein neuer, vom 1. April 1888 ab 
gültiger Bekleidungsetat zur Ausgabe gelangen wird. 
2 
S 
No. 336/3. 88. C. 3. Bronfart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 70. Berlin den 21. März 1888. 
Nr. 
Abänderung des „Entwurfs einer Vorschrift für die Behandlung und Revision der Fernrohre“. 
Auf Seite 9, Zeile 14 von unten, ist hinter „beginnend“ ein Punkt zu setzen und das Wort „.und“ zu 
streichen, die Zeilen 11 bis 13 von unten sind hanz zu streichen und in der Zeile 10 von unten die Worte 
„Bei lesteren durch „Bei den großen Fernrohren“ zu ersetzen. 
ner ist auf dem ersten Blatt bier Zeichnungen in Figur 1 in der 3. Zeile von oben: „bei festem 
Gehäuse“ di v|„ Zahl „65“ in „64" abzuänd 
it Rücksicht auf vle Gerinhfügugen der Abänderungen findet die Ausgabe von Tekturen nicht statt. 
No. * 88. A. 4. v. Sanisch. 
Kriegsministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 27. März 1888. 
Nr. 71. 
Garnison-Verpflegungs-Zuschüsse für das 2. Vierteljahr 1888. 
Die für das 2. Vierteljahr 1888 bewilligten Garnison-Verpflegungs-Zuschüsse, einschließlich des Zuschusses 
zur Beschaffung eines Fühncks, belragen für die nachsichent bzeihneten Aeehe 5 blich schuß
	        
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