Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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ergänzen, wie dies nicht nur im Hinblick auf ihren militärischen Beruf, sondern aud für ihre spätereVer- 
wendbarkeit im Civildienst wünschenswerth ist. — Daneben ist der körperlichen 
ntwickelung und Aus- 
bildung, unter eingehender Berücksichtigung der Anforderungen des Militärdienstes, besondere Aufmerksamkeit 
zuzuwenden. 
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8. 2. 
Einrichtung der Anstalten im Allgemeinen. 
Die Unteroffizier-Vorschulen sind der Inspektion der Infanterieschulen unterstellt. In Verwaltungs- 
Angilegenheiten gehören sie zum Geschäftsbereich derjenigen Korpsintendantur, in deren Bezirk 
ie liegen. - 
.DieKommandcurederUntekoffizicr-VorfchulenregelnnachdiesenBestimmungenuaddenvoa 
der Inspeltion der Infanterieschulen aufgustellenden allgemeinen Gesichtspunkten den gesammten 
Dienstbetrieb in den ihnen untergebenen Anstalten. Sie tragen die volle Verantwortlichkeit, daß 
die für die Erziehung und Ausbildung gesteckten Ziele erreicht werden. 
Die Kompagnieführer, der Assistenzarzt, der Rendant und die Civillehrer stehen unmittelbar 
unter dem Kommandeur. 
Der Kommandeur führt allein den erforderlichen Schriftwechsel mit den Behörden und den mit 
der Anstalt in amtliche Beziehungen tretenden Personen. Für die vorschriftsmäßige Ausführung 
des Büreaudienstes trägt er die Verantwortung. 
Soweit nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, entspricht in dienstlicher Hinsicht die Stellung des 
Kommandeurs und der Kompagnieführer bei den Unteroffizier-Vorschulen derjenigen des 
Kommandeurs eines selbständigen Bataillons bz. der eines Kompagniechefs. Danachsregelt 8 
insbesondere auch die Disziplinar-Strafgewalt über die Militärpersonen der Anstalt und die 
Befugniß zur Urlaubsertheilung an dieselben. Die höhere und niedere Gerichtsbarkeit über die 
Militärpersonen der Anstalt wird ausgeübt: bei der Unteroffizier-Vorschule Weilburg durch das 
Korpsgericht XI. Armeekorps, bei der in Neubreisach durch das dortige Garnisongericht; bei der 
Unteroffizier-Vorschule zu Annaburg die niedere Gerichtsbarkeit durch den Kommandeur des 
Militär-Knaben-Erziehungs-Instituts daselbst und die höhere Gerichtsbarkeit durch das Korps- 
gericht IV. Armeekorps. 
Der Rendant und die Civillehrer jeder Anstalt gehören zu den Civilbeamten der Militär-Ver- 
waltung. Ihre Anstellung erfolgt auf Vorschlag der Inspektion der Infanterieschulen. Die 
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Kommandeure können jenen Beamten Urlaub bis zu 14 Tagen ertheilen. 
S. 3. 
Aufnahme-Bedingungen. 
  
. Die Aufnahme von 36glingen erfolgt bei der Unteroffizier-Vorschule zu Neubreisach im Monat 
April, bei den Unteroffizier-Vorschulen zu Weilburg und Annaburg im Monat Oktober jedes 
ahres. 
Die Aufzunehmenden dürfen in der Negel nicht unter 15 und nicht über 16 Shre alt sein. 
Sie müssen sich untadelhaft geführt haben, vollkommen gesund, im Ver ältaiß u ihrem 
Alter kräftig. gebaut sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren nlagen zu 
4ronischen # rankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht stotternde) 
prache haben. 4 
Sie müssen leserlich und im Allgemeinen richtig schreiben, Gedrucktes ohne Anstoß lesen 
und die vier Grundrechnungsarten rechnen können. 
Wer in eine Unteroffizier-Vorschule als Zögling aufgenommen zu werden wünscht, hat sich 
schriftlich, unter — gleichfalls schriftlich zu ertheilender — Genehmigung des Vaters oder Vor- 
mundes, zu verpflichten, aus der Vorschule, unter Uebernahme der im §. 86,8 Absatz 3 der 
Ersatzordnung sehngesegten Verpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte Unterofsizierschule 
überzutreten und für jeden vollen oder auch nur begonnenen Monat des Aufenthalts in der 
Unteroffizier-Vorschule zwei Monate über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus im aktiven Heere zu 
dienen, für den Fall aber, voß ein Zögling dieser Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht in 
vollem Umfange nachkommen sollte, die auf ihn gewendeten Kosten, und zwar mit 465 X&¾ für 
jedes auf der Unteroffizier-Vorschule zugebrachte Jahr, sofort zu erstatten, wobei die nicht ein
	        
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