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ergänzen, wie dies nicht nur im Hinblick auf ihren militärischen Beruf, sondern aud für ihre spätereVer-
wendbarkeit im Civildienst wünschenswerth ist. — Daneben ist der körperlichen
ntwickelung und Aus-
bildung, unter eingehender Berücksichtigung der Anforderungen des Militärdienstes, besondere Aufmerksamkeit
zuzuwenden.
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8. 2.
Einrichtung der Anstalten im Allgemeinen.
Die Unteroffizier-Vorschulen sind der Inspektion der Infanterieschulen unterstellt. In Verwaltungs-
Angilegenheiten gehören sie zum Geschäftsbereich derjenigen Korpsintendantur, in deren Bezirk
ie liegen. -
.DieKommandcurederUntekoffizicr-VorfchulenregelnnachdiesenBestimmungenuaddenvoa
der Inspeltion der Infanterieschulen aufgustellenden allgemeinen Gesichtspunkten den gesammten
Dienstbetrieb in den ihnen untergebenen Anstalten. Sie tragen die volle Verantwortlichkeit, daß
die für die Erziehung und Ausbildung gesteckten Ziele erreicht werden.
Die Kompagnieführer, der Assistenzarzt, der Rendant und die Civillehrer stehen unmittelbar
unter dem Kommandeur.
Der Kommandeur führt allein den erforderlichen Schriftwechsel mit den Behörden und den mit
der Anstalt in amtliche Beziehungen tretenden Personen. Für die vorschriftsmäßige Ausführung
des Büreaudienstes trägt er die Verantwortung.
Soweit nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, entspricht in dienstlicher Hinsicht die Stellung des
Kommandeurs und der Kompagnieführer bei den Unteroffizier-Vorschulen derjenigen des
Kommandeurs eines selbständigen Bataillons bz. der eines Kompagniechefs. Danachsregelt 8
insbesondere auch die Disziplinar-Strafgewalt über die Militärpersonen der Anstalt und die
Befugniß zur Urlaubsertheilung an dieselben. Die höhere und niedere Gerichtsbarkeit über die
Militärpersonen der Anstalt wird ausgeübt: bei der Unteroffizier-Vorschule Weilburg durch das
Korpsgericht XI. Armeekorps, bei der in Neubreisach durch das dortige Garnisongericht; bei der
Unteroffizier-Vorschule zu Annaburg die niedere Gerichtsbarkeit durch den Kommandeur des
Militär-Knaben-Erziehungs-Instituts daselbst und die höhere Gerichtsbarkeit durch das Korps-
gericht IV. Armeekorps.
Der Rendant und die Civillehrer jeder Anstalt gehören zu den Civilbeamten der Militär-Ver-
waltung. Ihre Anstellung erfolgt auf Vorschlag der Inspektion der Infanterieschulen. Die
T
Kommandeure können jenen Beamten Urlaub bis zu 14 Tagen ertheilen.
S. 3.
Aufnahme-Bedingungen.
. Die Aufnahme von 36glingen erfolgt bei der Unteroffizier-Vorschule zu Neubreisach im Monat
April, bei den Unteroffizier-Vorschulen zu Weilburg und Annaburg im Monat Oktober jedes
ahres.
Die Aufzunehmenden dürfen in der Negel nicht unter 15 und nicht über 16 Shre alt sein.
Sie müssen sich untadelhaft geführt haben, vollkommen gesund, im Ver ältaiß u ihrem
Alter kräftig. gebaut sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren nlagen zu
4ronischen # rankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht stotternde)
prache haben. 4
Sie müssen leserlich und im Allgemeinen richtig schreiben, Gedrucktes ohne Anstoß lesen
und die vier Grundrechnungsarten rechnen können.
Wer in eine Unteroffizier-Vorschule als Zögling aufgenommen zu werden wünscht, hat sich
schriftlich, unter — gleichfalls schriftlich zu ertheilender — Genehmigung des Vaters oder Vor-
mundes, zu verpflichten, aus der Vorschule, unter Uebernahme der im §. 86,8 Absatz 3 der
Ersatzordnung sehngesegten Verpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte Unterofsizierschule
überzutreten und für jeden vollen oder auch nur begonnenen Monat des Aufenthalts in der
Unteroffizier-Vorschule zwei Monate über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus im aktiven Heere zu
dienen, für den Fall aber, voß ein Zögling dieser Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht in
vollem Umfange nachkommen sollte, die auf ihn gewendeten Kosten, und zwar mit 465 X&¾ für
jedes auf der Unteroffizier-Vorschule zugebrachte Jahr, sofort zu erstatten, wobei die nicht ein