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volles Jahr bz. einen vollen Monat ausmachenden Fristen tageweise zu berechnen Aen Kur
einen etwa über 2 Lafre hinaus erforderlich werdenden Aufenthalt in der Unteroffizier-Vor-
Hüule erwächst den Zöglingen keine besondere Verpflichtung.
W ein #öglng als zum Unteroffizier ungeeignet entlassen, so ist er zur Erstattung der Kosten
nicht verpflichtet.
Ausnahmsweise können innerhalb der ersten 2 Monate des züentzalts in einer Unter-
offizier-Vorschule Zöglinge auf Antrag ihrer Eltern oder Vormünder ohne Verpflichtung zur
Erstattung der Kosten mit Genehmigung des Kriegsministeriums, Allgemeines Kriegs-Departement,
ie entlassen werden. Reisegeld sowie eine sonstige Entschädigung wird jedoch in diesem Falle
nicht gewä
hrt.
Die amerlung und Einberufung regelt sich nach besonderen Vorschriften.
Bei der Gestellung müssen die Einberufenen mit einem Paar guter Stiefeln und zwei neuen
Hemden sowie mit 6 JI“ zur Beschaffung des erforderlichen Putzzeuges vensehen sein. In den
Unteroffi ser Vorschulen wird das zum Lebensunterhalt Nothwendige, einschließlich der Kleidung
und der Lehrmittel, unentgeltlich gewährt.
S. 4.
Disziplinar-Verhältniß der Zöglinge.
Die Zöglinge der Unteroffizier-Vorschulen gehören nicht zu den Militärpersonen des Reichsheeres
und sind weder den Militär-Strafgesetzen, noch der Disziplinar-Strafordnung für das Heer
unterworfen.
Allen Offizieren und Unteroffizieren haben die Zöglinge die im Heere vorgeschriebenen
Ehrenbezeugungen zu erweisen.
ie tragen Infanterie-Uniform, jedoch ohne Aufschläge und Patten an den Aermeln des
Waffenrocks, welche statt dessen 10 cm von dem unteren Cnde entfernt mit einer rothen Litze,
die sich um einen Knopf windet, eingefaßt sind. Die Schulterklappen bestehen in Neubreisach
aus weißem, in Annaburg aus rothem und in Weilburg aus gelbem Tuch.
Der Kommandeur kann bei jeder Kompagnie in Weilburg und Annaburg 7 bz. 10, in
Neubreisach 8 Stubenälteste bz. 12 Stubenzweite ernennen. Dieselben tragen als Abzeichen
eine goldene Tresse bz. eine schwarz-weiße Schnur auf den Schulterklappen.
. Die gegen die Zöglinge anwendbaren Disziplinarstrafen sind:
A. kleine, und zwar:
a) Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe, als: Strafdienst in der
Kaserne, den Bekleidungskammern, den Schulstuben 2c.; Erscheinen zum Rapport;
Strafarbeitsstunden und darin Anfertigung besonderer Schular eiten;
b) Entziehung der freien Verfügung über das Taschengeld;
große, und zwar:
a) Haus-Arrest an Sonn= und Festtagen;
b) einfacher Arrest — d. h. einfache Freiheits-Entziehung unter Einschließung, jedoch
unter Theilnahme am Schulunterricht — bis zur Dauer von 5 Tagen;
I) geschärfter Arrest — d. h. Einschließung bei geschmälerter Kost und hartem Lager —
bis zur Dauer von 3 Tagen;
) Entsernun von der Stubenältesten= bz. Stubenzweiten-Stellung;
e) Kürzung oder Entziehung des Urlaubs während der Ferien;
s) Entfernung aus der Anstalt.
Die Disziplinarsirafgewalt üben die Kompagnieführer und der Kommandeur jeder Anstalt sowie
der Inspekteur der Infanterieschulen oder deren Stellvertreter aus.
Die Kompagnieführer sind berechtigt, über Zöglinge kleine Disziplinarstrafen sowie Haus-
Arrest an Sonn= und Festtagen und einfachen Arrest bis zur Dauer von 3 Tagen zu verhängen.
Die Kommandeure der Unteroffizier-Vorschulen können alle zulässigen Strafen verfügen, nur
zur Entfernung aus der Anstalt bedal es der Entscheidung des Inspekteurs der Infanterieschulen.
Urlaub können die Kommandeure der Unteroffizier-Vorschulen den Zöglingen bis zur Dauer von
45 Tagen ertheilen.
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