Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

5. Die Entlassung von Zöglingen, welche untauglich für den Militärdienst werden oder in ihrer 
körperlichen oder geistigen Entwickelung derart zurückbleiben, daß sie sich zu dereinstigen Unter- 
offizieren nicht eignen, verfügt der Inspekteur der Infanterieschulen. 
8. 5. 
Erziehung. Schulunterricht. Militärische Ausbildung. 
Der Erziehung haben sich, unter Leitung und Aufsicht des Kommandeurs, hauptsächlich die 
Kompagnieführer zu widmen; die übrigen Offiziere sowie die Unteroffiziere sind hierbei ihre Gehülfen. 
Der Schulunterricht soll die Zöglinge mit den für die bevorzugten Unteroffizierstellungen 
erforderlichen Kenntisen ausrüsten, sie zu selbständigem Denken heranbilden und ihr Urtheils- 
vermögen schärfen. Auch ist die künftige Verwendbarkeit der Zöglinge im Civildienst im Auge 
zu behalten. 
Der Unterricht erstreckt sich auf Deutsch, Rechnen, Geschichte, Geographie, Naturkunde, 
Schönschreiben, Stenographie, Handzeichnen, Planzeichnen und Gesang. Der Unterricht in der 
Geschichte, in der Geographie und im Planzeichnen wird von Offizieren, in den übrigen Fächern 
von Civillehrern ertheilt. 
Den Lehrplan stellt der Inspekteur der Infanterieschulen fest. Der Schulunterricht steht 
unter der unmittelbaren Leitung des Kommandeurs. Die Kompagnieführer überwachen den Fleiß 
und die Fortschritte ihrer Zöglinge, ohne jedoch in den Unterricht selbst einzugreifen. Die Lehrer 
haben keine Strafgewalt; Klagen aus dem Unterricht werden dem Kompagnieführer, erforderlichen 
Falls unter Bezeichnung der Aufgaben für Strafarbeiten, gemeldet. 
ie eigentliche militärische Ausbildung fällt der Unteroffizierschule (§. 6) anheim. Die 
Zöglinge sind 52 insoweit militärisch vorzubilden, als dies die Rücksicht auf die anderweitigen 
Nafgalen der Vorschule gestattet und der körperlichen Entwickelung zuträglich ist. 
Besondere ainerisanken ist der Ausbildung im Turnen, Buensechsen und Schwimmen 
sowie der militärischen Dienstkennkniß zuzuwenden. 
S. 6. 
Uebertritt in die Unteroffizierschule und aus dieser in die Truppe. 
Nach zweijähriger Ausbildung in der Unterofsizier-Vorschule treten vie Zöglinge in eine Unter- 
offizierschule über. Längeres Verbleiben in der Vorschule erfolgt nur bei mangelhafter körperlicher 
Entwickelung auf Verfügung der Inspektion der Infanterieschulen. 
Beim Uebertritt in die Unteroffizierschule ist seiten der letzteren von dem ehemaligen Zögling 
in besonderer Verhandlung ein Anerkenntniß der vertragsmäßig mit dem Eintritt in die Unter- 
offizier-Vorschule übernommenen sowie der sich aus dem Aufenthalt in der Unteroffizierschule 
ergebenden besonderen Dienstpflicht entgegenzunehmen. 
Die in den Unteroffizier-Vorschuken vorgebildeten Füsiliere der Unteroffizierschule werden in der 
Regel nach Aesährtzer Ausbildung in der letzteren dem Heere überwiesen, und zwar diejenigen, 
welche die Befähigung hierzu erworben haben, als Unteroffiziere. 
No. 63/4. 88. A. 2. Bron sart v. Schellendorff. 
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do 
  
Kriegsministerium. Berlin den 8. April 1888. 
Nr. 77. 
Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welche in die Unterosfizie Vorschulen zu Weilburg, Annaburg 
und Neubreisach einzutreten wilnschen. 
1. Die Unteroffizier-Vorschulen haben die Bestimmung, geeignete junge Leute von ausgesprochener 
Neigung für den Unteroffizierstand in der Zeit zwischen dem Verlassen der Schule daßf beendeter 
Schulpflicht und dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter derart sortzubilden, daß sie für ihren 
künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer Erziehung sollen sie dort Gelegenhert ftn en, 
ihre Schulbenntnisse soweit zu ergänzen, wie dies nicht nur im Hinblick auf den militärischen Beruf,
	        
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