5. Die Entlassung von Zöglingen, welche untauglich für den Militärdienst werden oder in ihrer
körperlichen oder geistigen Entwickelung derart zurückbleiben, daß sie sich zu dereinstigen Unter-
offizieren nicht eignen, verfügt der Inspekteur der Infanterieschulen.
8. 5.
Erziehung. Schulunterricht. Militärische Ausbildung.
Der Erziehung haben sich, unter Leitung und Aufsicht des Kommandeurs, hauptsächlich die
Kompagnieführer zu widmen; die übrigen Offiziere sowie die Unteroffiziere sind hierbei ihre Gehülfen.
Der Schulunterricht soll die Zöglinge mit den für die bevorzugten Unteroffizierstellungen
erforderlichen Kenntisen ausrüsten, sie zu selbständigem Denken heranbilden und ihr Urtheils-
vermögen schärfen. Auch ist die künftige Verwendbarkeit der Zöglinge im Civildienst im Auge
zu behalten.
Der Unterricht erstreckt sich auf Deutsch, Rechnen, Geschichte, Geographie, Naturkunde,
Schönschreiben, Stenographie, Handzeichnen, Planzeichnen und Gesang. Der Unterricht in der
Geschichte, in der Geographie und im Planzeichnen wird von Offizieren, in den übrigen Fächern
von Civillehrern ertheilt.
Den Lehrplan stellt der Inspekteur der Infanterieschulen fest. Der Schulunterricht steht
unter der unmittelbaren Leitung des Kommandeurs. Die Kompagnieführer überwachen den Fleiß
und die Fortschritte ihrer Zöglinge, ohne jedoch in den Unterricht selbst einzugreifen. Die Lehrer
haben keine Strafgewalt; Klagen aus dem Unterricht werden dem Kompagnieführer, erforderlichen
Falls unter Bezeichnung der Aufgaben für Strafarbeiten, gemeldet.
ie eigentliche militärische Ausbildung fällt der Unteroffizierschule (§. 6) anheim. Die
Zöglinge sind 52 insoweit militärisch vorzubilden, als dies die Rücksicht auf die anderweitigen
Nafgalen der Vorschule gestattet und der körperlichen Entwickelung zuträglich ist.
Besondere ainerisanken ist der Ausbildung im Turnen, Buensechsen und Schwimmen
sowie der militärischen Dienstkennkniß zuzuwenden.
S. 6.
Uebertritt in die Unteroffizierschule und aus dieser in die Truppe.
Nach zweijähriger Ausbildung in der Unterofsizier-Vorschule treten vie Zöglinge in eine Unter-
offizierschule über. Längeres Verbleiben in der Vorschule erfolgt nur bei mangelhafter körperlicher
Entwickelung auf Verfügung der Inspektion der Infanterieschulen.
Beim Uebertritt in die Unteroffizierschule ist seiten der letzteren von dem ehemaligen Zögling
in besonderer Verhandlung ein Anerkenntniß der vertragsmäßig mit dem Eintritt in die Unter-
offizier-Vorschule übernommenen sowie der sich aus dem Aufenthalt in der Unteroffizierschule
ergebenden besonderen Dienstpflicht entgegenzunehmen.
Die in den Unteroffizier-Vorschuken vorgebildeten Füsiliere der Unteroffizierschule werden in der
Regel nach Aesährtzer Ausbildung in der letzteren dem Heere überwiesen, und zwar diejenigen,
welche die Befähigung hierzu erworben haben, als Unteroffiziere.
No. 63/4. 88. A. 2. Bron sart v. Schellendorff.
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do
Kriegsministerium. Berlin den 8. April 1888.
Nr. 77.
Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welche in die Unterosfizie Vorschulen zu Weilburg, Annaburg
und Neubreisach einzutreten wilnschen.
1. Die Unteroffizier-Vorschulen haben die Bestimmung, geeignete junge Leute von ausgesprochener
Neigung für den Unteroffizierstand in der Zeit zwischen dem Verlassen der Schule daßf beendeter
Schulpflicht und dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter derart sortzubilden, daß sie für ihren
künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer Erziehung sollen sie dort Gelegenhert ftn en,
ihre Schulbenntnisse soweit zu ergänzen, wie dies nicht nur im Hinblick auf den militärischen Beruf,