Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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mittelst — Nationales bewirkt, für welches das Muster 1 m 
5. 
No. 63/4. 38. 
84 — 
153 cm und einen Brustumfang von 73—79 cm haben. Der Entwickelung der Brustorgane ist bei 
der ärztlichen Untersuchung die größte Aufmerksamkeit zu schenken und genau zu prüfen, ob dieselben 
vollständig gesund sind und mit dem übrigen Bau des Körpers in Größe und Thätigkeit übereinstimmen. 
Auf dem rechten Auge muß volle Sehschärfe vorhanden sein, auf dem linken muß die letztere mehr 
als die Hälfte betragen. Kurzsichtigkeit, bei welcher der Fernpunktsabstand auf dem rechten Auge 
70 cm oder weniger beträgt, schließt von der Einstellung aus. Die Ergebnisse der Untersuchung 
jedes einzelnen Auges — bei verdecktem anderen Auge — sind unter Benutzung der Snellen'schen 
Sehproben in unreduzirten Zahlen anzugeben. (Vergl. §. 4, 8 der Dienstanweisung zur Beurtheilung, 
der Militärdienstfähigkeit 2c. vom 8. April 1877.) 
Beide Ohren müssen normale Hörweite besitzen. 
Die in der Anlage 1 der Rekrutirungs-Ordnung verzeichneten Fehler machen der Mehrzahl nach 
zur Aufnahme ungeeignet, wenn sie nicht sehr unbedeutend sind, oder sich noch beheben 
lassen. Dieselben sind in dem ärztlichen Attest in jedem Fall zu erwähnen. » 
Die in Gemäßheit des §. 63,2 der Dienstanweisung vom 8. April 1877 auszustellenden militär- 
ärztlichen Atteste haben sich darüber auszusprechen, ob der Untersuchte im Verhältniß zu seinem 
Alter gut, genügend oder mangelhaft entwickelt ist sowie ob derselbe voraussichtlich mit dem 
vollendeten 18. bz. 19. Lebensjahre völlig felddienstfähig sein wird. 
B. Unterosfizierschulen. 
Zu den im §. 63, 1 der Dienstanweisung vom 8. April 1877 enthaltenen Vorschriften treten nach- 
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stehende Bestimmungen hinzu: 
1. 
Das Mindestmaß für den Brustumfang beträgt bei einem Alter von 17—18 Jahren 74—80 em, 
von 18—19 Jahren 76—82 em, nach zurückgelegtem 19. Lebensjahre 78— 84 cm. Der Entwickelung 
der Brustorgane ist bei der ärztlichen Untersuchung die größte Aufmerksamkeit zu schenken und 
genau zu prüfen, ob dieselben vollständig gesund sind und mit dem übrigen Bau des Körpers in 
Größe und Kbätigleit übereinstimmen. · · 
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oder weniger beträgt, schließt von der Einstellung aus. Die Ergebnisse der Untersuchuͤng jedes 
einzelnen Auges — bei verdecktem anderen Auge — sind unter Benutzung der Snellen'schen Seh- 
proben in unreduzirten Zahlen anzugeben. 
Beide Ohren müssen normale Hörweite besitzen. 
Die in der Anlage 1 der Rekrutirungs-Ordnung verzeichneten Fehler machen der Mehrzahl 
nach zur Aufnahme ungeeignet, wenn sie nicht sehr unbedeutend sind, oder sich noch 
beheben lassen. Dieselben sind in dem nach §. 63 der Dienstanweisung vom 8. April 1877 aus- 
zustellenden ärztlichen Attest in jedem Fall zu erwähnen. Der Absatz 2 des §. 7 lder genannten 
Dienstanweisung hat keine Anwendung zu finden, da es sich um die körperliche Brauchbarkeit für 
eine Unteroffizierschule handelt, deren Zöglinge vielmehr unter Berücksichtigung des an ihre körperliche 
Tüchtigkeit besonders hohe Anforderungen stellenden künftigen Berufs als Unteroffiziere zu beurtheilen 
sind und die Brauchbarkeit für den Friedensdienst der Infanterie beiten müssen. 
In dem militärärztlichen Attest ist auszusprechen, ob der Unter 
mangelhaft entwickelt ist. 
5[ 
  
  
uchte gut, genügend oder 
II. Anmelde-Papiere. 
Die Anmeldung bei der Inspektion der Enfentereschulen wird seitens der Bezirkskommandos 
aßgebend ist. 
eem Nationale sind als besondere Anlagen beizufügen: " 
Der Meldeschein (F. 83 der Ersatzordnung) in denjenigen Fällen, in welchen es sich um die Auf- 
nahme von Freiwilligen in eine U#srasscterschue handelt. 
1— 
2. Eine nach Maßgabe des Musters 2 mit dem Freiwilligen aufzunehmende Verhandlung, in welcher 
sich der Betreffende verpflichtet, nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizierschule an einen 
Truppentheil noch vier Jahre im aktiven Heere zu dienen. 
3. Eine gleichartige, nach Maßgabe des Musters 3 aufzunehmende Verhandlung, in welcher der für eine 
Unteroffizier-Vorschule Angemeldete sich zum Uebertritt in eine Unteroffizierschule und demnächst zur 
Erfüllung einer entsprechenden Dienstzeit im aktiven Heere verpflichtet. 
4. Ein Prüfungs-Nachweis nach Muster 4. 
Das ärztliche Attest. 
. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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